[15] Die Revision des Klägers ist zulässig; sie ist auch großteils berechtigt.
[16] 1.1. Die gemäß § 38 Abs 2 Satz 1 Nationalbankgesetz 1984 (NBG) vom Generalrat erlassenen – hier anwendbaren – Dienstbestimmungen V bilden eine den Einzelverträgen zugrundezulegende Vertragsschablone (RS0071779). Sie sind weder ein Kollektivvertrag noch eine Betriebsvereinbarung (9 ObA 222/88; 9 ObA 192/94).Die gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Satz 1 Nationalbankgesetz 1984 (NBG) vom Generalrat erlassenen – hier anwendbaren – Dienstbestimmungen römisch fünf bilden eine den Einzelverträgen zugrundezulegende Vertragsschablone (RS0071779). Sie sind weder ein Kollektivvertrag noch eine Betriebsvereinbarung (9 ObA 222/88; 9 ObA 192/94).
[17] 1.2. Da diese „kollektiv“ festgesetzten Bestimmungen nicht das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien darstellen, sind sie objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß § 914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen (vgl RS0038622 [T13] zu ÖNORMEN; vgl auch 9 ObA 2180/96w zur VBO der Stadt Innsbruck; Da diese „kollektiv“ festgesetzten Bestimmungen nicht das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien darstellen, sind sie objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß Paragraph 914, ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen vergleiche RS0038622 [T13] zu ÖNORMEN; vergleiche auch 9 ObA 2180/96w zur VBO der Stadt Innsbruck; Rebhahn in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 864a ABGB Rz 52). Davon, dass die DB V als Vertragsschablone Eingang in den Dienstvertrag des Klägers gefunden haben und nach den §§ 914 ABGB auszulegen sind, geht auch die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung aus. Paragraph 864 a, ABGB Rz 52). Davon, dass die DB römisch fünf als Vertragsschablone Eingang in den Dienstvertrag des Klägers gefunden haben und nach den Paragraphen 914, ABGB auszulegen sind, geht auch die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung aus.
[18] 2.1. Maßgeblich für die vom Kläger gewünschte Einreihung in die Verwendungsgruppe A ist § 2 Abs 2 DB V. Die Bestimmung des § 33 Abs 7 DB V regelt die Einordnung in die konkrete Bezugsstufe innerhalb der Verwendungsgruppe A.Maßgeblich für die vom Kläger gewünschte Einreihung in die Verwendungsgruppe A ist Paragraph 2, Absatz 2, DB römisch fünf. Die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 7, DB römisch fünf regelt die Einordnung in die konkrete Bezugsstufe innerhalb der Verwendungsgruppe A.
[19] 2.2. § 2 Abs 2 DB V lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 2, Absatz 2, DB römisch fünf lautet auszugsweise wie folgt:
„Abschluss eines für die Verwendung in der Bank einschlägigen, aufgrund des § 54 Universitätsgesetzes bzw. § 3 Fachhochschul-Studiengesetzes eingerichteten, mindestens sechssemestrigen ordentlichen Studiums an einer Universität bzw. Fachhochschule mit einem Mindestumfang von 180 ECTS-Punkten (European Credit Transfer and Accumulation System). Studien, die dem oben genannten System (Bologna-Prozess) nicht unterliegen, müssen mit diesem Ausmaß vergleichbar sein.“„Abschluss eines für die Verwendung in der Bank einschlägigen, aufgrund des Paragraph 54, Universitätsgesetzes bzw. Paragraph 3, Fachhochschul-Studiengesetzes eingerichteten, mindestens sechssemestrigen ordentlichen Studiums an einer Universität bzw. Fachhochschule mit einem Mindestumfang von 180 ECTS-Punkten (European Credit Transfer and Accumulation System). Studien, die dem oben genannten System (Bologna-Prozess) nicht unterliegen, müssen mit diesem Ausmaß vergleichbar sein.“
[20] 2.3. § 54 UG regelt primär die Einrichtung ordentlicher österreichischer Studien – also Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien – während § 3 FHStG Ziele und leitende Grundsätze von österreichischen Fachhochschul-Studiengängen formuliert.Paragraph 54, UG regelt primär die Einrichtung ordentlicher österreichischer Studien – also Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien – während Paragraph 3, FHStG Ziele und leitende Grundsätze von österreichischen Fachhochschul-Studiengängen formuliert.
[21] 2.4. § 2 Abs 2 DB V greift auf das European Credit Transfer und Accumulation System (ECTS) – das europäische Erfassungssystem für zu erbringende und erbrachte Leistungen von Studierenden – zurück. Das ECTSParagraph 2, Absatz 2, DB römisch fünf greift auf das European Credit Transfer und Accumulation System (ECTS) – das europäische Erfassungssystem für zu erbringende und erbrachte Leistungen von Studierenden – zurück. Das ECTS-System stellt eines der zentralen Instrumente zur Erreichung der in der Bologna-Erklärung 1999 definierten Ziele, nämlich der Schaffung eines Systems leicht verständlicher und vergleichbarer Abschlüsse dar (Budischowsky in Jaeger/Stöger, EUV/AEUV Art 166 AEUV Rz 20)., EUV/AEUV Artikel 166, AEUV Rz 20).
[22] 3.1. Die Beklagte stellt grundsätzlich nicht in Frage, dass auch ein ausländisches, mindestens sechssemestriges ordentliches Studium an einer Universität bzw Fachhochschule, das für die Verwendung in der Bank einschlägig ist, die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Satz 1 DB V erfüllen kann, wenn mit diesem Studium mindestens 180 ECTS-Punkte erreicht wurden. Sie versieht diese Sichtweise allerdings mit der aus dem voliegenden Fall gewonnenen Einschränkung, dass keine Anrechnung von nicht hochschulischen Leistungen bzw Prüfungen, die hinsichtlich Inhalt und Umfang mit den zu erlassenden Lehrveranstaltungen nicht gleichwertig sind, erfolgen darf. Da jedoch § 2 Abs 2 Satz 1 DB V ausdrücklich auf das ECTSDie Beklagte stellt grundsätzlich nicht in Frage, dass auch ein ausländisches, mindestens sechssemestriges ordentliches Studium an einer Universität bzw Fachhochschule, das für die Verwendung in der Bank einschlägig ist, die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 DB römisch fünf erfüllen kann, wenn mit diesem Studium mindestens 180 ECTS-Punkte erreicht wurden. Sie versieht diese Sichtweise allerdings mit der aus dem voliegenden Fall gewonnenen Einschränkung, dass keine Anrechnung von nicht hochschulischen Leistungen bzw Prüfungen, die hinsichtlich Inhalt und Umfang mit den zu erlassenden Lehrveranstaltungen nicht gleichwertig sind, erfolgen darf. Da jedoch Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 DB römisch fünf ausdrücklich auf das ECTS-System als zentrales Element der Bologna-Erklärung 1999 abstellt, ist diese Bestimmung im unionsrechtlichen Kontext objektiv so auszulegen, dass die Einreihung eines Arbeitnehmers in die Verwendungsgruppe A dann zu erfolgen hat, wenn dieser ein mindestens sechssemestriges ordentliches – in- oder ausländisches – Studium mit einem Mindestumfang von 180 ECTS-Punkten (Bologna-Prozess), das für die Verwendung in der Bank einschlägig ist, absolviert hat. Die der Beklagten vorschwebende Einschränkung, wonach es ihr offensteht, trotz Absolvierung eines Studiums den Inhalt von Lehrveranstaltungen, Prüfungen und sonstigen Leistungen auf ihre Anrechenbarkeit in Bezug auf ECTS-Punkte zu prüfen, kann den DB V nicht entnommen werden.Punkte zu prüfen, kann den DB römisch fünf nicht entnommen werden.
[23] 3.2. Eine „Gleichwertigkeitsprüfung“ eines nach dem ECTS-System (Bologna-Prozesses) – wie hier vom Kläger – absolvierten Studiums gegenüber einem österreichischen Studium nach § 54 UG bzw § 3 FHStG sieht § 2 Abs 2 DB V nicht vor. Bei den vom Kläger absolvierten Studien handelt es sich um Studiengänge nach § 51 Abs 2 Z 1 UG, mit denen er zwei Abschlüsse mit einem Umfang von 180 bzw 120 ECTS-Punkten in zwei Studiengängen gemäß dem Bologna-Prozess erworben hat. Dagegen sprechen auch nicht die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Beklagten, wonach durch den Bologna-Prozess kein verbindliches System zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen geschaffen worden sei, weil § 2 Abs 2 DB V nicht die Gleichwertigkeit eines nach dem ECTSEine „Gleichwertigkeitsprüfung“ eines nach dem ECTS-System (Bologna-Prozesses) – wie hier vom Kläger – absolvierten Studiums gegenüber einem österreichischen Studium nach Paragraph 54, UG bzw Paragraph 3, FHStG sieht Paragraph 2, Absatz 2, DB römisch fünf nicht vor. Bei den vom Kläger absolvierten Studien handelt es sich um Studiengänge nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG, mit denen er zwei Abschlüsse mit einem Umfang von 180 bzw 120 ECTS-Punkten in zwei Studiengängen gemäß dem Bologna-Prozess erworben hat. Dagegen sprechen auch nicht die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Beklagten, wonach durch den Bologna-Prozess kein verbindliches System zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen geschaffen worden sei, weil Paragraph 2, Absatz 2, DB römisch fünf nicht die Gleichwertigkeit eines nach dem ECTS-System (Bologna-Prozess) absolvierten Studiums verlangt.
[24] 3.3. Aus dem in der Revisionsbeantwortung angesprochenen Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) leitet die Beklagte ohnehin nichts Entscheidendes für ihren Standpunkt ab. Fest steht, dass die gegenständlichen Lehrgänge „Industrial Management“ (Master of Science) und – 2014 auslaufend – „Betriebswirtschaft“ (Bachelor of Arts) nach § 27 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HSQSG) leitet die Beklagte ohnehin nichts Entscheidendes für ihren Standpunkt ab. Fest steht, dass die gegenständlichen Lehrgänge „Industrial Management“ (Master of Science) und – 2014 auslaufend – „Betriebswirtschaft“ (Bachelor of Arts) nach Paragraph 27, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) in Österreich registriert wurden. Die deutsche Hochschule war damit berechtigt, diese Lehrgänge in Kooperation mit der österreichischen I***** GmbH in Österreich anzubieten und durchzuführen. Dass mit der Entscheidung über die Meldung der Studien keine Feststellung der (inhaltlichen) Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden ist und diese Studien und akademischen Grade als solche des Herkunfts- bzw Sitzstaates der Bildungseinrichtung gelten (§ 27 Abs 7 Satz 1 und 2 HSQSG) in Österreich registriert wurden. Die deutsche Hochschule war damit berechtigt, diese Lehrgänge in Kooperation mit der österreichischen I***** GmbH in Österreich anzubieten und durchzuführen. Dass mit der Entscheidung über die Meldung der Studien keine Feststellung der (inhaltlichen) Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden ist und diese Studien und akademischen Grade als solche des Herkunfts- bzw Sitzstaates der Bildungseinrichtung gelten (Paragraph 27, Absatz 7, Satz 1 und 2 HS-QSG), ist richtig, hier aber mangels Erforderlichkeit einer Gleichwertigkeitsprüfung nicht weiter von Bedeutung. Im Übrigen stellt § 27 Abs 2 HSQSG), ist richtig, hier aber mangels Erforderlichkeit einer Gleichwertigkeitsprüfung nicht weiter von Bedeutung. Im Übrigen stellt Paragraph 27, Absatz 2, HS-QSG ohnehin klar, dass das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, von vornherein unzulässig wäre. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.QSG ohnehin klar, dass das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, von vornherein unzulässig wäre. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.
[25] 3.4. Soweit die Beklagte auf das von ihr eingeholte Gutachten der ENIC NARIC Austria, dem Nationalen Informationszentrum für akademische Anerkennung im Bundesministerium Bildung, Wissenschaft und Forschung, verweist, wonach keine uneingeschränkte Gleichwertigkeit der deutschen Studien des Klägers mit jenen nach dem UG bzw FHStG bestehe, ist daraus für die Auslegung des § 2 Abs 2 DB V nichts zu gewinnen. Diese Institution bewertet zwar auf Grundlage des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (sog „Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“, BGBl III 71/1999) im Rahmen des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes (AuBG) auch ausländische Studien, die in Österreich oder von Österreich aus mit der erforderlichen Meldung gemäß § 27 HSSoweit die Beklagte auf das von ihr eingeholte Gutachten der ENIC NARIC Austria, dem Nationalen Informationszentrum für akademische Anerkennung im Bundesministerium Bildung, Wissenschaft und Forschung, verweist, wonach keine uneingeschränkte Gleichwertigkeit der deutschen Studien des Klägers mit jenen nach dem UG bzw FHStG bestehe, ist daraus für die Auslegung des Paragraph 2, Absatz 2, DB römisch fünf nichts zu gewinnen. Diese Institution bewertet zwar auf Grundlage des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (sog „Lissabonner Anerkennungsübereinkommen“, Bundesgesetzblatt Teil 3, 71 aus 1999,) im Rahmen des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes (AuBG) auch ausländische Studien, die in Österreich oder von Österreich aus mit der erforderlichen Meldung gemäß Paragraph 27, HS-QSG durchgeführt werden (§ 6 Abs 6 AuBG). Im Anlassfall ist aber nach § 2 DB V nicht entscheidend, ob der deutsche Hochschulabschluss des Klägers im Sinne der genannten Bestimmungen in Österreich (formal) „anzuerkennen“ ist.QSG durchgeführt werden (Paragraph 6, Absatz 6, AuBG). Im Anlassfall ist aber nach Paragraph 2, DB römisch fünf nicht entscheidend, ob der deutsche Hochschulabschluss des Klägers im Sinne der genannten Bestimmungen in Österreich (formal) „anzuerkennen“ ist.
[26] 3.5. Auch das staatsvertragliche Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (BGBl III 2004/6), das die Bedingungen festlegt, unter denen Prüfungen an Hochschulen beider Vertragsstaaten gegenseitig „anerkannt“ werden, Studienabschlüsse ein Recht zum weiterführenden Studium geben und akademische Grade geführt werden können, kann – wie die Revisionsbeantwortung insofern zutreffend darstellt – zur gegenständlichen Auslegungsfrage nichts Entscheidendes beitragen.Auch das staatsvertragliche Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (BGBl römisch III 2004/6), das die Bedingungen festlegt, unter denen Prüfungen an Hochschulen beider Vertragsstaaten gegenseitig „anerkannt“ werden, Studienabschlüsse ein Recht zum weiterführenden Studium geben und akademische Grade geführt werden können, kann – wie die Revisionsbeantwortung insofern zutreffend darstellt – zur gegenständlichen Auslegungsfrage nichts Entscheidendes beitragen.
[27] 5. Der Kläger erfüllt demnach durch sein abgeschlossenes Bachelorstudium mit einem Mindestumfang von 180 ECTS-Punkten an der deutschen Hochschule, das eine Regelstudienzeit von sechs Semestern aufweist und für die Verwendung in der Bank einschlägig ist, die Voraussetzungen nach § 2 Abs 2 DB V für die Einreihung in die Verwendungsgruppe A. Die Revisionsbeantwortung stellt nicht in Frage, dass § 2 Abs 2 DBPunkten an der deutschen Hochschule, das eine Regelstudienzeit von sechs Semestern aufweist und für die Verwendung in der Bank einschlägig ist, die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, DB römisch fünf für die Einreihung in die Verwendungsgruppe A. Die Revisionsbeantwortung stellt nicht in Frage, dass Paragraph 2, Absatz 2, DB-V auf die Regelstudiendauer und nicht auf die tatsächliche Studiendauer abstellt.römisch fünf auf die Regelstudiendauer und nicht auf die tatsächliche Studiendauer abstellt.
[28] 6. Somit bleibt noch zu prüfen, wieviele Vordienstjahre dem Kläger anzurechnen sind und in welche Bezugsstufe der Verwendungsgruppe A der Kläger bei Beginn seines Dienstverhältnisses einzuordnen war. § 33 DB V Abs 7 Satz 2 spricht hinsichtlich der Einstufung in Stufe 3 von einem mindestens achtsemestrigen Studium mit einem Mindestumfang von 240 ECTS-Punkten. Zwischen den Parteien ist hier nicht weiter strittig und wird dies von der Beklagten auch in der Praxis so gehandhabt, dass diese Voraussetzung auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums im Ausmaß von 180 ECTS-Punkten und einem Masterstudium im Ausmaß von 120 ECTS-Punkten erreicht werden kann.Somit bleibt noch zu prüfen, wieviele Vordienstjahre dem Kläger anzurechnen sind und in welche Bezugsstufe der Verwendungsgruppe A der Kläger bei Beginn seines Dienstverhältnisses einzuordnen war. Paragraph 33, DB römisch fünf Absatz 7, Satz 2 spricht hinsichtlich der Einstufung in Stufe 3 von einem mindestens achtsemestrigen Studium mit einem Mindestumfang von 240 ECTS-Punkten. Zwischen den Parteien ist hier nicht weiter strittig und wird dies von der Beklagten auch in der Praxis so gehandhabt, dass diese Voraussetzung auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums im Ausmaß von 180 ECTS-Punkten und einem Masterstudium im Ausmaß von 120 ECTS-Punkten erreicht werden kann.
[29] 7.1. Nach § 33 Abs 5 Satz 1 DB V sind den Dienstnehmern ua einschlägige Vordienstzeiten im vorhandenen Ausmaß bis zur Erreichung des ersten Bandbreitenendes beim Eintritt in die Bank anzurechnen. Der Kläger hat einschlägige Vordienstzeiten durch seine Tätigkeiten bei der Bank ***** von 1. 1. 2006 bis 31. 8. 2013 und der G***** GmbH von 1. 9. 2013 bis 30. 11. 2016 erworben. Diese Vordiensttätigkeiten führten durch die vom Kläger damit erworbenen zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Vergleich mit einem Berufseinsteiger ohne diese Vordienstzeiten zweifellos zu einer besseren Verwendbarkeit des Klägers bei der Beklagten.Nach Paragraph 33, Absatz 5, Satz 1 DB römisch fünf sind den Dienstnehmern ua einschlägige Vordienstzeiten im vorhandenen Ausmaß bis zur Erreichung des ersten Bandbreitenendes beim Eintritt in die Bank anzurechnen. Der Kläger hat einschlägige Vordienstzeiten durch seine Tätigkeiten bei der Bank ***** von 1. 1. 2006 bis 31. 8. 2013 und der G***** GmbH von 1. 9. 2013 bis 30. 11. 2016 erworben. Diese Vordiensttätigkeiten führten durch die vom Kläger damit erworbenen zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Vergleich mit einem Berufseinsteiger ohne diese Vordienstzeiten zweifellos zu einer besseren Verwendbarkeit des Klägers bei der Beklagten.
[30] 7.2. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren (die Revisionsbeantwortung enthält dazu keine Ausführungen) ist die Einschlägigkeit im Sinne des § 33 Abs 5 DB V nicht (einschränkend) dahin zu verstehen, dass die anrechenbaren Vordienstjahre sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch hinsichtlich des Ausbildungsniveaus jener Verwendungsgruppe entsprechen müssen, in die der Dienstnehmer gemäß den DB V eingestuft wird. § 33 Abs 5 DB V stellt hinsichtlich der Frage der Einschlägigkeit keinen Zusammenhang mit der Ausbildung und einer daraus folgenden Einstufung her. Die in § 33 Abs 5 DB V auch enthaltene Regelung, dass bei einer im ersten Dienstjahr aufgrund des Abschlusses einer Ausbildung erfolgten Einreihung in eine höhere Verwendungsgruppe eine Neueinstufung des Dienstnehmers zu erfolgen hat, bedeutet nicht, dass damit eine neue und vor allem andere Beurteilung der Einschlägigkeit der Dienstzeiten erfolgen kann. Eine derartige Sichtweise würde bedeuten, dass die Beklagte von einer zu Beginn des Dienstverhältnisses erfolgten Vordienstzeitenanrechnung wieder abgehen könnte, wenn sich die Tätigkeit des jeweiligen Dienstnehmers ändert. Die Möglichkeit der Neueinstufung betrifft nur den Fall einer Neueinstufung aufgrund Einreihung in eine höhere Verwendungsgruppe zufolge des Abschlusses einer Ausbildung im ersten Dienstjahr. Für die weitere Behauptung der Beklagten, bei einer Einstufung des Klägers in die Verwendungsgruppe A könnten nur jene Vordienstzeiten berücksichtigt werden, die nach dem Abschluss des zu berücksichtigenden Studiums zurückgelegt worden seien, bieten die hier vereinbarten DB V ebenfalls keine Grundlage.Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren (die Revisionsbeantwortung enthält dazu keine Ausführungen) ist die Einschlägigkeit im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, DB römisch fünf nicht (einschränkend) dahin zu verstehen, dass die anrechenbaren Vordienstjahre sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch hinsichtlich des Ausbildungsniveaus jener Verwendungsgruppe entsprechen müssen, in die der Dienstnehmer gemäß den DB römisch fünf eingestuft wird. Paragraph 33, Absatz 5, DB römisch fünf stellt hinsichtlich der Frage der Einschlägigkeit keinen Zusammenhang mit der Ausbildung und einer daraus folgenden Einstufung her. Die in Paragraph 33, Absatz 5, DB römisch fünf auch enthaltene Regelung, dass bei einer im ersten Dienstjahr aufgrund des Abschlusses einer Ausbildung erfolgten Einreihung in eine höhere Verwendungsgruppe eine Neueinstufung des Dienstnehmers zu erfolgen hat, bedeutet nicht, dass damit eine neue und vor allem andere Beurteilung der Einschlägigkeit der Dienstzeiten erfolgen kann. Eine derartige Sichtweise würde bedeuten, dass die Beklagte von einer zu Beginn des Dienstverhältnisses erfolgten Vordienstzeitenanrechnung wieder abgehen könnte, wenn sich die Tätigkeit des jeweiligen Dienstnehmers ändert. Die Möglichkeit der Neueinstufung betrifft nur den Fall einer Neueinstufung aufgrund Einreihung in eine höhere Verwendungsgruppe zufolge des Abschlusses einer Ausbildung im ersten Dienstjahr. Für die weitere Behauptung der Beklagten, bei einer Einstufung des Klägers in die Verwendungsgruppe A könnten nur jene Vordienstzeiten berücksichtigt werden, die nach dem Abschluss des zu berücksichtigenden Studiums zurückgelegt worden seien, bieten die hier vereinbarten DB römisch fünf ebenfalls keine Grundlage.
[31] 8.1. Zusammengefasst war der Kläger bei Beginn des Dienstverhältnisses zur Beklagten am 1. 12. 2016 unter Berücksichtigung seiner akademischen Ausbildung und unter Anrechnung seiner Vordienstzeiten in die Verwendungsgruppe A, Bezugsstufe 10, einzuordnen. Dem Kläger gebührt daher die – der Höhe nach unstrittige – Differenz zwischen dem bezogenen und dem ihm aufgrund dieser Einstufung tatsächlich zustehendem Entgelt. Auch dem Feststellungsbegehren betreffend die richtige Einstufung des Klägers war stattzugeben (vgl 9 ObA 92/17w Pkte 1. und 2.).war der Kläger bei Beginn des Dienstverhältnisses zur Beklagten am 1. 12. 2016 unter Berücksichtigung seiner akademischen Ausbildung und unter Anrechnung seiner Vordienstzeiten in die Verwendungsgruppe A, Bezugsstufe 10, einzuordnen. Dem Kläger gebührt daher die – der Höhe nach unstrittige – Differenz zwischen dem bezogenen und dem ihm aufgrund dieser Einstufung tatsächlich zustehendem Entgelt. Auch dem Feststellungsbegehren betreffend die richtige Einstufung des Klägers war stattzugeben vergleiche 9 ObA 92/17w Pkte 1. und 2.).
[32] 8.2. Lediglich das Zinsenbegehren des Klägers, soweit dieses die gesetzlichen Zinsen von 4 % übersteigt und auch nur insoweit es von der Beklagten bestritten wurde, ist nicht berechtigt. Die – zutreffende – Anwendung des § 49a Satz 2 ASGG durch das Erstgericht hat der Kläger bereits im Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert bekämpft.Lediglich das Zinsenbegehren des Klägers, soweit dieses die gesetzlichen Zinsen von 4 % übersteigt und auch nur insoweit es von der Beklagten bestritten wurde, ist nicht berechtigt. Die – zutreffende – Anwendung des Paragraph 49 a, Satz 2 ASGG durch das Erstgericht hat der Kläger bereits im Berufungsverfahren nicht mehr substantiiert bekämpft.
[33] 9. Aufgrund der Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war auch die Kostenentscheidung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren neu zu fassen. Diese Entscheidung sowie auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Für die gegenständliche Klage gebührt gemäß § 23 Abs 6 RATG nur der einfache Einheitssatz. Den nach der vorbereitenden Tagsatzung eingebrachten vorbereitenden Schriftsatz des Klägers vom 27. 11. 2018 hat das Erstgericht in der Verhandlung vom 14. 1. 2019 zurückgewiesen, soweit er über eine Urkundenvorlage und einem Beweisantrag hinausgeht. Für die vom Erstgericht in der Verhandlung vom 2. 10. 2018 zugelassene Urkundenvorlage und den zugelassenen Beweisantrag gebührt dem Kläger lediglich eine Entlohnung nach TP 2 RATG (vgl 7 Ob 139/15i Pkt 10; 3 Ob 118/18a Pkt 10). Der Schriftsatz des Klägers vom 11. 1. 2019, mit dem er Urkunden vorgelegt und sein Klagebegehren ausgedehnt hat, war – entsprechend den Einwendungen der Beklagten – nicht nach TP 2 RATG zu honorieren, weil der Kläger die Klagsausdehnung auch in der Verhandlung vom 14. 1. 2019 vornehmen hätte können, sondern nur als Urkundenvorlage nach TP 1 I. lit a RATG (vgl Aufgrund der Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen war auch die Kostenentscheidung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren neu zu fassen. Diese Entscheidung sowie auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Für die gegenständliche Klage gebührt gemäß Paragraph 23, Absatz 6, RATG nur der einfache Einheitssatz. Den nach der vorbereitenden Tagsatzung eingebrachten vorbereitenden Schriftsatz des Klägers vom 27. 11. 2018 hat das Erstgericht in der Verhandlung vom 14. 1. 2019 zurückgewiesen, soweit er über eine Urkundenvorlage und einem Beweisantrag hinausgeht. Für die vom Erstgericht in der Verhandlung vom 2. 10. 2018 zugelassene Urkundenvorlage und den zugelassenen Beweisantrag gebührt dem Kläger lediglich eine Entlohnung nach TP 2 RATG vergleiche 7 Ob 139/15i Pkt 10; 3 Ob 118/18a Pkt 10). Der Schriftsatz des Klägers vom 11. 1. 2019, mit dem er Urkunden vorgelegt und sein Klagebegehren ausgedehnt hat, war – entsprechend den Einwendungen der Beklagten – nicht nach TP 2 RATG zu honorieren, weil der Kläger die Klagsausdehnung auch in der Verhandlung vom 14. 1. 2019 vornehmen hätte können, sondern nur als Urkundenvorlage nach TP 1 römisch eins. Litera a, RATG vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch³ Rz 3.66). Insgesamt waren dem Kläger daher an Kosten für das erstinstanzliche Verfahren 12.298,61 EUR zuzusprechen. Die Kosten für die Berufung des Klägers waren auf Basis des (richtigen) Berufungsinteresses von 21.544 EUR zu berechnen.
[34] Da sich die Revision des Klägers damit großteils als berechtigt erweist, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wie im Spruch ersichtlich abzuändern.