Rechtsprechung
   VGH Hessen, 31.07.2008 - 6 B 1629/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2715
VGH Hessen, 31.07.2008 - 6 B 1629/08 (https://dejure.org/2008,2715)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 (https://dejure.org/2008,2715)
VGH Hessen, Entscheidung vom 31. Juli 2008 - 6 B 1629/08 (https://dejure.org/2008,2715)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,2715) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 Abs 3 FStrG, § 15 Abs 1 VersammlG, § 29 Abs 2 S 1 StVO, § 18 Abs 1 StVO, § 18 Abs 9 StVO
    Zulassung einer Fahrraddemonstration auf einer Bundesautobahn

  • verkehrslexikon.de

    Zur Genehmigung einer Radfahrerdemo auf der Autobahn

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Nutzung von Autobahnen für Versammlungszwecke als Sondernutzung; Versammlungsbehörde nach § 15 Versammlungsgesetz (VersammlG) als zuständige Behörde für die Entscheidung der Nutzung einer Autobahn für eine Versammlung nach Beteiligung der ansonsten für die ...

  • Judicialis

    FStrG § 1 Abs. 3; ; FStrG § 8 Abs. 1 S. 1; ; StVO § 18 Abs. 1; ; StVO § 18 Abs. 9; ; StVO § 29 Abs. 2 S. 1; ; VersammlG § 15 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versammlungsrecht - Fahrraddemonstration auf Autobahn: Autobahn; Gemeingebrauch; Sondernutzung; Versammlung; Widmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Demonstration auf A44

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Fahrraddemo auf der Autobahn: - Ein Verbot kann unter Umständen rechtswidrig sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hessischer Verwaltungsgerichtshof erlaubt Fahrraddemonstration auf A44 - Keine zureichenden Gründe einer Gefährdung der Verkehrssicherheit

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 15 Abs. 1 VersG, § 8 Abs. 1 FStrG, §§ 18 Abs. 1 u. 9, 29 Abs. 2 StVO, Art. 8 Abs. 1 GG
    Untersagung einer Fahrrad-Demo auf der Autobahn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 312
  • NZV 2009, 160 (Ls.)
  • DVBl 2008, 1322
  • DÖV 2009, 40
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.2008 - 6 B 1629/08
    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit in § 15 Abs. 1 VersammlG umfasst entsprechend dem allgemeinen polizeirechtlichen Verständnis die Unversehrtheit der (gesamten) Rechtsordnung und damit - was die hier in Frage stehenden Auswirkungen des geplanten Streckenverlaufs auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf dem besagten Autobahnabschnitt und die mit dem Befahren der A 44 mit Fahrrädern einhergehenden Behinderungen anderer Straßenteilnehmer anbelangt - (auch) den Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Regelungen und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern und Grundrechten Dritter (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - BVerwG 7 C 50.88 -, BVerwGE 82, 34 [40]).

    Straßenverkehrsrechtlich ergibt sich die Möglichkeit einer Ausnahme von dem Befahrens- bzw. Betretensverbot des § 18 Abs. 1 und Abs. 9 StVO durch § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO, wonach Veranstaltungen, für die Straßen über den Gemeingebrauch hinausgehend mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1965 - BVerwG VII C 173.64 -, BVerwGE 22, 212 [215], Urteil vom 21. April 1989, a.a.O, Seiten 36, 37).

    Die vorgenannte Bestimmung konzentriert die Zuständigkeit über alle die Durchführung der Versammlung betreffenden Entscheidungen auf die Versammlungsbehörde, so dass Erlaubnisvorschriften in anderen Gesetzen, insbesondere also auch § 29 Abs. 2 StVO, keine Anwendung finden (BVerwG, Urteil vom 21. April 1989, a.a.O., Seiten 39, 40).

  • BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91

    Bonner Hofgartenwiese - Art. 8 GG, (kein) Leistungsrecht, Ermessensausübung

    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.2008 - 6 B 1629/08
    Sind damit Autobahnen, anders als im Privateigentum stehende Grundstücke oder etwa öffentliche Sachen im Sondergebrauch, an denen kein Gemeingebrauch besteht und die folglich erst durch Zustimmung oder Erlaubnis des Berechtigten für andere Zwecke frei gemacht werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 7 C 34.91 -, BVerwGE 91, 135, bezüglich der im Eigentum der Universität Bonn stehenden Hofgartenwiese), auch anderen Nutzungen außerhalb des Widmungszwecks nach § 1 Abs. 3 FStrG zugänglich, stehen sie schon nach den einfachgesetzlichen Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes neben Veranstaltungen etwa gewerblicher Art dem Grundsatz nach auch für die Durchführung von Versammlungen zur Verfügung (im Ergebnis ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, Jurisdokument, Rdnr. 8;Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 19. Februar 2008 - 3 A 235/07 -, Jurisdokument, Rdnr. 33).
  • BVerwG, 12.10.1965 - VII C 173.64

    Bedeutung der verkehrsrechtlichen Erlaubnis für einen Tiefladeanhänger - Erhebung

    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.2008 - 6 B 1629/08
    Straßenverkehrsrechtlich ergibt sich die Möglichkeit einer Ausnahme von dem Befahrens- bzw. Betretensverbot des § 18 Abs. 1 und Abs. 9 StVO durch § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO, wonach Veranstaltungen, für die Straßen über den Gemeingebrauch hinausgehend mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1965 - BVerwG VII C 173.64 -, BVerwGE 22, 212 [215], Urteil vom 21. April 1989, a.a.O, Seiten 36, 37).
  • VG Schleswig, 19.02.2008 - 3 A 235/07
    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.2008 - 6 B 1629/08
    Sind damit Autobahnen, anders als im Privateigentum stehende Grundstücke oder etwa öffentliche Sachen im Sondergebrauch, an denen kein Gemeingebrauch besteht und die folglich erst durch Zustimmung oder Erlaubnis des Berechtigten für andere Zwecke frei gemacht werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 7 C 34.91 -, BVerwGE 91, 135, bezüglich der im Eigentum der Universität Bonn stehenden Hofgartenwiese), auch anderen Nutzungen außerhalb des Widmungszwecks nach § 1 Abs. 3 FStrG zugänglich, stehen sie schon nach den einfachgesetzlichen Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes neben Veranstaltungen etwa gewerblicher Art dem Grundsatz nach auch für die Durchführung von Versammlungen zur Verfügung (im Ergebnis ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, Jurisdokument, Rdnr. 8;Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 19. Februar 2008 - 3 A 235/07 -, Jurisdokument, Rdnr. 33).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1993 - 2 M 24/93
    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.2008 - 6 B 1629/08
    Sind damit Autobahnen, anders als im Privateigentum stehende Grundstücke oder etwa öffentliche Sachen im Sondergebrauch, an denen kein Gemeingebrauch besteht und die folglich erst durch Zustimmung oder Erlaubnis des Berechtigten für andere Zwecke frei gemacht werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 7 C 34.91 -, BVerwGE 91, 135, bezüglich der im Eigentum der Universität Bonn stehenden Hofgartenwiese), auch anderen Nutzungen außerhalb des Widmungszwecks nach § 1 Abs. 3 FStrG zugänglich, stehen sie schon nach den einfachgesetzlichen Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes neben Veranstaltungen etwa gewerblicher Art dem Grundsatz nach auch für die Durchführung von Versammlungen zur Verfügung (im Ergebnis ebenso OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, Jurisdokument, Rdnr. 8;Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 19. Februar 2008 - 3 A 235/07 -, Jurisdokument, Rdnr. 33).
  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.2008 - 6 B 1629/08
    Das Recht des Veranstalters, Ort, Zeitpunkt und Art der Versammlung selbst zu bestimmen, umfasst nicht auch die Entscheidung, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92).
  • BVerfG, 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den

    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.2008 - 6 B 1629/08
    Von der Versammlungsbehörde ist ferner zu beachten, dass dem Veranstalter durch Art. 8 Abs. 1 GG die grundsätzliche Befugnis eingeräumt ist, über Ort, Zeitpunkt, Dauer und Art der Veranstaltung selbst zu entscheiden (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 -, NVwZ 2006, 586).
  • OVG Niedersachsen, 18.05.1994 - 13 L 1978/92

    Versammlung; Versammlungsverbot; Autobahn; Bundesautobahn; Sperrung; Fahrräder;

    Auszug aus VGH Hessen, 31.07.2008 - 6 B 1629/08
    Die gegenteilige Auffassung, Bundesautobahnen seien schon wegen ihres besonderen straßenrechtlichen Status in § 1 Abs. 3 FStrG einer Nutzung für Versammlungszwecke nicht zugänglich (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Mai 1994 - 13 L 1978/92 -, Juris, mit weiteres Nachweisen), weist den Bundesautobahnen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Straßen eine ihnen tatsächlich nicht zukommende rechtliche Sonderstellung zu.
  • OVG Niedersachsen, 04.06.2021 - 11 ME 126/21

    Abwägung; Autobahn; Bundesautobahn; Demonstration; Fahrrad; Fahrraddemonstration;

    Der Schutz der "öffentlichen Sicherheit" erstreckt sich somit auch auf straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln (BVerwG, Urt. v. 21.4.1989 - 7 C 50/88 -, juris, Rn. 15; Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 10).

    Zum anderen folgt auch aus den einfachrechtlichen Bestimmungen des Straßenrechts nur, dass jegliche mit der Widmung für den Kraftfahrzeugschnellverkehr nicht vereinbare Nutzung nicht mehr zum Gemeingebrauch gehört, sondern eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt (siehe § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FStrG und § 29 StVO; vgl. auch: Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 12).

    Damit sind Autobahnen, anders als etwa im Privateigentum stehende Grundstücke, auch einfachrechtlich grundsätzlich anderen Nutzungen außerhalb des Widmungszwecks nach § 1 Abs. 3 FStrG zugänglich (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 12).

    Vielmehr ist anhand der dargelegten Maßstäbe stets eine Bewertung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2021 - 11 ME 275/21

    Rechtmäßigkeit der sicherheitsbedingten Routenbeschränkung einer Fahrrad-Demo auf

    Der Schutz der "öffentlichen Sicherheit" erstreckt sich somit auch auf straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln (BVerwG, Urt. v. 21.4.1989 - 7 C 50/88 -, juris, Rn. 15; Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 10).

    Zum anderen folgt auch aus den einfachrechtlichen Bestimmungen des Straßenrechts nur, dass jegliche mit der Widmung für den Kraftfahrzeugschnellverkehr nicht vereinbare Nutzung nicht mehr zum Gemeingebrauch gehört, sondern eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt (siehe § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FStrG und § 29 StVO; vgl. auch: Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 12).

    Damit sind Autobahnen, anders als etwa im Privateigentum stehende Grundstücke, auch einfachrechtlich grundsätzlich anderen Nutzungen außerhalb des Widmungszwecks nach § 1 Abs. 3 FStrG zugänglich (Senatsbeschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 -, juris, Rn.10; vgl. auch: Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 12; derselbe, Beschl. v. 30.10.2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 3.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.7.1993 - 2 M 24/93 -, juris, Rn. 8).

    13 Ob eine Autobahn für eine Versammlung genutzt werden kann, ist dabei anhand einer Prüfung und Bewertung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (Senatsbeschl. v. 4.6.2021 - 11 ME 126/21 -, juris, Rn. 10; vgl. auch Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 17).

    Bei der widmungsfremden Nutzung von Autobahnen ist unter anderem zu prüfen, ob die beabsichtigte Nutzung einer Autobahn einen direkten Bezug zum Versammlungsthema hat (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 15; derselbe, Beschlüsse v. 4.6.2021 - 2 B 1193/21 und 2 B 1201/21 -, juris, jeweils Rn. 6).

    Darüber hinaus kommt es maßgeblich darauf an, welche Gefahren durch die beabsichtigte Nutzung einer Autobahn für die Versammlungsteilnehmer und andere Verkehrsteilnehmer entstehen, wie lange und wie intensiv die Beeinträchtigungen und die Gefahren für die anderen Verkehrsteilnehmer sind, welche Verkehrsbedeutung dem betroffenen Autobahnabschnitt zukommt, mit welchem Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Versammlung zu rechnen ist, inwieweit den durch eine Versammlung auf einer Autobahn begründeten Gefahren durch ein Sicherungskonzept begegnet werden kann und ob zumutbare und praktikable Umleitungsmöglichkeiten bestehen, die die Gefahren und die Beeinträchtigungen ausreichend reduzieren können (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 -, juris, Rn. 13 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2017 - 15 B 1370/17

    Interesse des Veranstalters einer Versammlung und der Versammlungsteilnehmer an

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017- 15 A 296/16 -, juris Rn. 19; Hess. VGH, Beschlüsse vom 9. August 2013 - 2 B 1740/13 -, juris Rn. 5 ff., vom 14. Juni 2013 - 2 B 1359/13 -, juris Rn. 2 f., und vom 31. Juli 2008 - 6 B 1629/08 -, juris Rn. 10 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, juris Rn. 8; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juni 2017 -, juris Rn. 9; VG München, Beschluss vom22. Juni 2016 - M 7 S 16.2621 -, juris Rn. 16 ff.
  • VG Karlsruhe, 22.06.2017 - 7 K 8662/17

    Verbot einer Fahrraddemonstration von Heidelberg nach Mannheim über die A 656

    9 Ob Bundesfernstraßen, also Bundesstraßen des Fernverkehrs, die sich in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten gliedern (vgl. § 1 Abs. 1, 2 FStrG), generell als "versammlungsfreie Räume" anzusehen sind, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (verneinend etwa Hessischer VGH, Beschlüsse vom 14.06.2013 - 2 B 1359/13 -, juris, vom 09.08.2013 - 2 B 1740/13 - und vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, alle juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.07.1993 - 2 M 24/93 -, juris; bejahend OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.1994 - 13 L 1978/92 -, juris).

    Für Bundesautobahnen gilt dies in herausgehobener Weise, weil sie gemäß § 1 Abs. 3 FStrG nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 09.08.2013, a.a.O., vom 14.06.2013, a.a.O., und vom 31.07.2008 a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.07.1993 - 2 M 24/93 -, juris; VG München, Beschluss vom 22.06.2016 - M 7 S 16.2621 -, juris; OVGNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2017 - 15 A 296/16 -, juris).

    Zu Recht hat die Antragsgegnerin den Widmungszweck der Straße bei ihrer Entscheidung maßgeblich berücksichtigt (vgl. Hessischer VGH, Beschlüsse vom 31.07.2008, a.a.O., und vom 14.06.2013, a.a.O.).

    Dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall (Beschluss vom 31.07.2008, a.a.O.) etwa lag die Besonderheit zugrunde, dass das für Versammlungszwecke beabsichtigte Teilstück einer Autobahn das einzig bisher freigegebene Teilstück einer im Übrigen noch im Bau befindlichen Autobahn war (vgl. VG München, Beschluss vom 22.06.2016, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2019 - 15 B 1272/19

    Beteiligung der ansonsten zuständigen Straßenverkehrsbehörden durch die

    vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50.88 -, juris Rn. 15; ThürOVG, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 EO 414/13 -, juris Rn. 7; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 6 B 1629/08 -, juris Rn. 13; OVG Saarl., Beschluss vom 12. November 2004 - 1 W 41/04 -, juris Rn. 11.
  • VG München, 22.06.2016 - M 7 S 16.2621

    Verbot einer Versammlung auf Bundesfernstraße

    Im vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall (B.v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08) habe es sich im Übrigen um ein isoliert zum Verkehr freigegebenes Teilstück einer noch nicht endgültig fertiggestellten Straße gehandelt, dem deshalb keine überwiegende Verkehrsbedeutung zugekommen sei.

    Ob Bundesfernstraßen, also Bundesstraßen des Fernverkehrs, die sich in Bundesautobahnen und Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten gliedern (vgl. § 1 Abs. 1, 2 FStrG), generell als "versammlungsfreie Räume" anzusehen sind, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (vgl. Hess. VGH, B.v. 14.6.2013 - 2 B 1359/13 - juris Rn. 2 f.; B.v. 9.8.2013 - 2 B 1740/13 - juris Rn. 5; B.v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 - juris Ls. 1, Rn. 11 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 22.7.1993 - 2 M 24/93 - juris Ls. 2, Rn. 8; a.A. OVG Lüneburg, U.v. 18.5.1994 - 13 L 1978/92 - juris Ls. 2, Rn. 2 m. w. N.; vgl. auch Scheidler, Verkehrsbehinderungen durch Versammlungen, NZV 2015, 166 ff.).

    Die Behörde hat zu Recht den Widmungszweck der Straße bei ihrer Entscheidung maßgeblich berücksichtigt (vgl. Hess. VGH, B.v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 - juris Rn. 13; B.v. 14.6.2013 - 2 B 1359/13 - juris Rn. 3).

    Dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall (B.v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08) etwa lag die Besonderheit zugrunde, dass das für Versammlungszwecke beabsichtigte Teilstück einer Autobahn das einzig bisher freigegebene Teilstück einer im Übrigen noch im Bau befindlichen Autobahn war.

  • VGH Hessen, 04.06.2021 - 2 B 1193/21

    Fahrrad-Demonstration bei Fulda darf über die Bundesautobahnen A 7 und A 66

    Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Einschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, größere Bedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße gegebenenfalls zurückzutreten hat (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2008 - 6 B 1629/08 -, juris Rn. 12 , vom 15. Juni 2013 -2 B 1359/13 -, juris Rn. 2 und vom 30. Oktober 2020 - 2 B 2655/20 -, juris Rn. 6 ).
  • OVG Niedersachsen, 02.12.2021 - 11 LB 231/20

    Banner Drop; Beschränkung, versammlungsrechtliche; Feststellungsinteresse;

    Der Schutz der "öffentlichen Sicherheit" erstreckt sich somit auch auf straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln (BVerwG, Urt. v. 21.4.1989 - 7 C 50/88 - juris Rn. 15; HessVGH, Beschl. v. 31.7.2008 - 6 B 1629/08 - juris Rn. 10).
  • VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19

    Gebrauchsüberlassung einer im Staatseigentum stehenden, von katholischer

    Ein Ermessen, das das beklagte Land bei Erlass der hier angefochtenen Ablehnungsentscheidung hätte ausüben können und müssen, war ihm mithin gar nicht eröffnet, so dass eine Feststellung, diese Entscheidung sei gemessen an § 114 VwGO, § 40 VwVfG ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen, schon deshalb ausscheidet (vgl. zur Entscheidung nach freiem Ermessen über die Erteilung der Erlaubnis für eine Sondernutzung bezüglich einer Großdemonstration an einer bereits der öffentlichen Nutzung, also für das Begehen, Sitzen und Liegen, gewidmeten Wiesenfläche BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, Rn. 13; ebenso HessVGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, Rn. 12, 13, jeweils juris; zu einer nach Ermessen zu erteilenden Sondernutzungserlaubnis für die Veranstaltung einer Radfahrer-Demonstration auf einer bereits dem öffentlichen [Auto-]verkehr gewidmeten Bundesautobahn).

    In diesem Sinne stuft auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof die von ihm beispielhaft erwähnte Bonner Hofgartenwiese als öffentliche Sache im Sondergebrauch ein, die von der Universität Bonn zwar grundsätzlich für eine allgemeine öffentliche, hinsichtlich der Intensität allerdings eingeschränkte Nutzung, nämlich als öffentliche Wiese nur zum Begehen, Sitzen, Liegen usw. zur Verfügung gestellt worden sei, deren Nutzung aber zum Zwecke der Veranstaltung einer Großdemonstration von diesem Widmungszweck nicht mehr umfasst sei und daher als sogenannte Sondernutzung nur aufgrund einer gesonderten Erlaubnis zugelassen werden könne (vgl. HessVGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, Rn. 12 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Bonner Hofgartenwiese BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, jeweils juris).

    Daher besteht kein Anspruch darauf, durch besonders spektakuläres Auftreten an einem insoweit nicht zugänglichen Ort besondere Aufmerksamkeit für das eigene Anliegen zu erregen, da das Recht zur Wahl von Ort, Zeit und Art der Veranstaltung nicht auch die Entscheidung mit umfasst, selbst darüber zu befinden, welche Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter hinzunehmen haben (so BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, [Fraport], Rn. 64, 65, 97, 98, 119, 127 und BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 7 C 34/91 -, [Bonner Hofgartenwiese], Rn. 14 sowie HessVGH, Beschluss vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, [Radfahrerdemonstration auf Bundesautobahn], Rn. 13, 15 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Bonner Hofgartenwiese, jeweils juris).

  • VG Kassel, 29.10.2020 - 6 L 1989/20

    Untersagung der Nutzung einer Bundesautobahn zu Demonstrationszwecken

    Diese Nutzung stellt sich sodann als Sondernutzung außerhalb des von der Widmung umfassten Gemeingebrauchs dar (vgl. HessVGH, Beschl. v. 31.07.2008 - 6 B 1629/08 , juris Rn. 11 f.).

    Ob ein Autobahnabschnitt grundsätzlich nur dann für eine Versammlung genutzt werden kann, wenn eine direkte Verbindung zwischen dieser und dem mit der Veranstaltung verfolgten Ziel, d.h. dem Veranstaltungsthema, besteht (vgl. HessVGH, Beschl. v. 31.07.2008 - 6 B 1629/08 , juris Rn. 15 ), bedarf damit hier keiner Entscheidung.

    Insbesondere darf es ihm nicht allein daran gelegen sein, durch spektakuläres Auftreten besondere Aufmerksamkeit zu erregen, und die Versammlung damit nur als Mittel zum Zweck zu nutzen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 31.07.2008 - 6 B 1629/08 , juris Rn. 15 ).

  • VG Darmstadt, 03.12.2020 - 3 L 1995/20

    Zulässigkeit einer Versammlung auf einer Bundesautobahn

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2023 - 10 ME 56/23

    Beschluss; Bindungswirkung; Gefahrenprognose; neuer Bescheid; Bindungswirkung

  • VG Freiburg, 15.07.2022 - 4 K 1863/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen verschiedene versammlungsrechtliche Auflagen

  • OVG Niedersachsen, 18.04.2023 - 10 ME 52/23

    Alternativroute; Autobahnkreuz; Bundesautobahn; Demonstration;

  • VGH Hessen, 04.06.2021 - 2 B 1201/21

    Fahrrad-Demonstration in Kassel darf über die Bundesautobahn A 49 führen

  • VG Lüneburg, 11.12.2020 - 5 B 63/20

    Fahrräder auf Fernstrassen!

  • VGH Hessen, 04.12.2020 - 2 B 3007/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2017 - 15 A 296/16

    Interesse des Veranstalters einer Versammlung und der Versammlungsteilnehmer an

  • VG Hamburg, 10.12.2020 - 2 E 5074/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen einer

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2021 - 11 LC 84/20

    Banner Drop; Klagebefugnis; Kletteraktion; Kletterpartner; Versammlung

  • VG Oldenburg, 03.06.2021 - 7 B 2216/21

    Bundesstraße; Fahrraddemonstration; Kurzfristige Sperrung Bundesstraße;

  • VGH Hessen, 14.06.2013 - 2 B 1359/13

    Demonstration über Marburger "Stadtautobahn" zulässig

  • VGH Hessen, 08.02.2024 - 8 B 271/24

    Blockade von Autobahnauffahrten

  • VG Frankfurt/Main, 03.09.2021 - 5 L 2467/21

    Keine Fahrrad-Demo auf der Autobahn A5

  • VG Köln, 19.09.2019 - 20 L 1951/19
  • VG Köln, 04.11.2020 - 20 L 2036/20
  • VG Köln, 02.11.2017 - 20 L 4269/17

    Keine Fahrraddemonstration auf der BAB 555

  • VG Oldenburg, 21.04.2023 - 7 B 1106/23
  • OVG Thüringen, 04.07.2013 - 2 EO 414/13

    Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO; Konzentrationswirkung der

  • VG Köln, 10.12.2015 - 20 K 3969/15

    Durchführung einer Demonstration auf der Autobahnrheinbrücke/A 1; Versagung eines

  • VGH Hessen, 27.08.2022 - 2 B 1510/22
  • VG Berlin, 04.06.2009 - 1 L 316.09

    Fahrradsternfahrt kann am 7. Juni 2009 auf der Autobahn 100 stattfinden

  • VG Braunschweig, 06.10.2011 - 5 A 82/10

    Auflagen nach dem Versammlungsrecht

  • VG Braunschweig, 06.10.2011 - 5 A 100/10

    Versammlungsrecht

  • VG Würzburg, 21.03.2011 - W 5 S 11.219

    Routenänderung; Beeinträchtigung von Sicherheit und Leichtigkeit des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht