Wenn der Antrag auf Hartz 4 abgelehnt oder verzögert wird, so weiter verfahren: Gegen die Ablehnung Widerspruch oder Untätigkeitsklage einlegen, sollte klar sein. Begründung: Zur Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit ist neben dem Ausgefüllten Antrag lediglich ein aktueller Kontoauszug erforderlich. Vgl. Hessisches Sozalgericht vom 22.8.05 Aktenzeichen L 7 AS 32/05 ER1 Sozialgericht Düsseldorf vom: 1.2.05 Aktenzeichen S 35 SO 9/05 ER1 Sozialgericht Düsseldorf vom: 26.2.05 Aktenzeichen S 35 AS 6/05 ER1 Ferner Verfassungsgericht: 1 BvR 569/05 vom 12.5.05 Eine eidesstattliche Versicherung "pleite zu sein" wäre ein weiterer Beweis und dürfte notfalls auch hilfreich sein. Dann beantragst Du einen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen nach § 42 Abs. 2 SGB 1 weist dabei auf Deine Notlage hin und setzt eine Frist von 2 Tagen bis max. einer Woche. Sollte nun das auch wieder abgelehnt werden, so beantragst Du das Fahrgeld zum für Dich zuständingen Sozialgericht um dort einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86 SGG zu stellen. (Da Du ja pleite bist und schwarz fahren nicht zugemutet werden kann.) *fg* https://de.wikipedia.org/wiki/Vorl%C3%A4ufiger_Rechtsschutz Natürlich kann Dir die Dreimonatssperre "blühen", die aber gilt NICHT für Deine Angehörigen, deren Versorgung auf jeden Fall gesichert sein MUSS und auch die KDU für eine angemessene Wohnung bleibt mE. davon unberührt, muss also ab Erstantrag nachgezahlt werden. Während einer Sperre hast Du Anspruch auf Gutscheine. Falls Du ein Kind erwartest, muss auch nicht unbedingt negativ sein. So bist Du in absehbarer Zeit nicht mehr "arbeitsfähig" und dann beginnt die dreihährige Erziehungszeit. Würde also an Deiner Stelle ganz sicher NICHT dringend zum Arzt wollen. Evtl. Spätfolgen lädst Du Dir auf und nicht der Kerl! Zudem kann Dir falls Du nicht "deshalb zum Arzt gehst", in den nächten drei Jahren keiner mit Zwangsmassnahmen kommen. Im Übrigen besteht, falls Dich das Kind überfordert, die Möglichkeit zu weiterer Hilfe. Ferner bekommst Du neben dem Geld für das Kind auch noch einen Zuschlag für Alleinerziehende. ------ Eingliederungsvereinbarungen (EGV) immer mit dem Zusatz "Unter Vorbehalt" unterzeichnen. Zitat aus gelöschtem Forum: -- Hierdurch hat man später jederzeit die Möglichkeit, die EGV gerichtlich mit Hilfe einer Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz) anzugreifen. Diese Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnis kann zugleich auch im Eilverfahren zur Beschleunigung durchgeführt werden. 1. Der juristische Trick besteht darin, dass die EGV mit dem Zusatz ,,Unter Vorbehalt" so lange gilt, bis dass der Betroffene zu erkennen gibt, dass er die EGV-Inhalte nicht länger gegen sich gelten lassen will z. B. mit einer Feststellungsklage. Dann, und nur dann, entsteht ein sog. offener Einigungsmangel (Dissens) im Sinne des § 58 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) in Verbindung mit § 154 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Sollte man mit den Inhalten der EGV dennoch zufrieden sein, kann diese auch mit "Unter Vorbehalt" bestehen bleiben. Jetzt kommt es darauf an, ob die ARGE / das Jobcenter trotzdem einen die EGV ersetzenden Verwaltungsakt (VA) erlässt. In diesem Falle muss gegen den ersetzenden VA Widerspruch und später ggf. Klage eingereicht werden, wobei auch gleichzeitig zum Widerspruch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht gestellt werden kann, bevor der Widerspruchsbescheid ergeht. Dann wäre auch eine bereits gegen die EGV erhobene Feststellungsklage hinfällig. b) Was steht in der EGV? Es sind einige Fälle seit dem neuen Änderungsgesetz des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), das am 01.01.2009 in Kraft trat, hervorzuheben. Infolge eines Redeaktionsfehlers seitens des Gesetzgebers in Berlin sind Ein-Euro-Jobs gemäß § 16d Satz 2 SGB II (alt: § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II) und auch Kombilohnmodellen nach § 16e SGB II (alt: § 16a) nicht mehr mit Sanktionen bedroht, aber nur dann, wenn diese Maßnahmen nicht in einer EGV festgelegt wurden. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. d SGB II neue Fassung ist nicht auf § 16d Satz 2 SGB II verwiesen, sondern noch auf den alten Zustand durch den alten Text: ,,§ 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages (1) Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn 1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, a) eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzudingen EGV gerichtlich mit Hilfe einer Feststellungsschließen, b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Einlug des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnis Genbemühungen nachzuweisen, c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereint mit dem Zusatz ,,Unter Vorbehalt" so lange gilt, bis barte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen, oder d) zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 auszuführen, EGV-Inhalte nicht länger gegen sich gelten lassen (...)." Da nunmehr nach § 46 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) auch unendlich lange Bewerbungstrainings möglich sind, ist die Methode mir dem Zusatz "Unter Vorbehalt" die einzige Möglichkeit, nach Herausarbeitung weiterer juristischer Mängel der EGV einen solchen Schwachsinn zu unterbinden. -- Sozialgericht Hamburg Aktenzeichen: S 53 AS 532/07 ER Datum: 21.02.07 Sozialgericht Hamburg Aktenzeichen: S 50 AS 661/06 ER Datum: 20.04.06 Also mit dem Zusatz: --> "Unter Vorbehalt gemäß § 58 SGB X in Verbindung mit § 154 BGB und § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG" --> Die EGV unterschreiben! ACHTUNG: Es könnte auch unspezifischer formuliert werden, was einem im Streitfall sogar mehr Möglichkeiten eröffnet: Zitat: -- Tipp: Du solltest in Zukunft die EGV nur noch mit der im Vertragsrecht zulässigen Klausel "unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung" unterschreiben und dann abwarten was passiert. Irgendwann wird Dein JC-Mitarbeiter nämlich den Fehler begehen und dir wieder einen Job nach § 10 SGB II anbieten. Du wirst darauf natürlich nicht reagieren und dann wird der JC-Mitarbeiter dir eine "Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion" schicken und die JC-Juristen werden darauf hoffen, dass Du dagegen Widerspruch einlegst. Da Du aber nach § 55 SGG eine Feststellungsklage anstrebst, wirst Du nicht die Dummheit begehen und Widerspruch einlegen, denn dann würdest Du dich ja auf das Jobangebot des Jobcenters beziehen und eine Feststellungsklage würde dann nicht mehr vom Sozialgericht angenommen werden. Das mit dem Widerspruch ist nämlich so ein juristischer Trick, den die JC-Juristen im Ärmel haben, um Feststellungsklagen auszuhebeln. Feststellungsklagen sind subsidär, also nachrangig. Da aber das Jobcenter so nett war Dich mit einer Sanktion zu bedrohen, ist die Feststellungsklage dann auch statthaft (solange Du keinen Widerspruch einlegst) und wird sofort vom Sozialgericht angenommen. ... Mit der Feststellungsklage nach § 55 (1) Nr. 1 SGG (https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__55.html) kann man das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkretisierten Rechtsverhältnisses begehren, also ob etwas in einer unterschriebenen oder unter Vorbehalt (der rechtlichen Prüfung) unterschriebenen EGV rechtswidrig oder nichtig ist. Das weiß ich direkt von einem Sozialrichter aus der mündlichen Verhandlung wegen einer EGV, die ich unter Vorbehalt unterschrieben hatte. Man kann aber sogar bei einer normal unterschriebenen EGV diese Klageart einsetzen. Jedoch muss man damit rechnen, dass das Gericht im Zeitraum der Gütligkeit der EGV von sechs Monaten das Gerichtsverfahren nicht zur Verhandlung bringen wird. Somit wird aus der Feststellungsklage eine Fortsetzungsfeststellungsklage und rückwirkend gerichtlich festgestellt. Der Richter sagte, man hätte eigentlich Anspruch auf Abschluss des Klageverfahrens innerhalb des EGV-Gültigkeitszeitraums. Die andere Klageart, die Feststellungsklage nach § 55 (1) Nr. 4 SGG, richtet man gegen Verwaltungsakte, z. B. eben den Eingliederungsverwaltungsakt, die EGV, die per Verwaltungsakt ersetzt wurde. -- Klage gegen den Eingliederungsvereinbarungs-Verwaltungsakt http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/p/blog-page_11.html ------ Mir wurde zugetragen das die Leute anlässlich eines verpflichtenden Besuches zur Unterschrift genötigt werden und ferner das diese "freiwilligen Vereinbarungen" seitens des Leistungsempfängers nicht verhandelbar sind. Genau dann bietet dieser Zusatz eine "unkomplizierte" Hintertür dem zuweilen gewaltigen Druck zu entkommen. Zudem ist wohl nicht jeder Leistungsempfänger in der Lage dem Verwaltungsakt angemessen zu widersprechen und dann wohl möglich noch vor Gericht zu gehen. Schon das einhalten der Fristen stellt für manche ein Problem dar, zumal diesbezügliche Schreiben zuweilen "nicht ankommen" oder "verloren gehen". Übrigens wird in diesen Vereinbarungen zuweilen die Residenzpflicht noch mal separat geregelt, was immer illegal ist, da diese schon generell geregelt ist. ---- WICHTIGER HINWEIS :
In dem Zusammenhang noch ein Tipp bei allen Behördenschreiben: Schreiben immer unter Zeugen kuvertieren, wobei der Zeuge den Inhalt das Schreibens zur Kenntniss nimmt und mit dem Zeugen in den Hausbriefkasten geben. Auf diesen Umstand mit einem winzigen, formlosen Zettel im Anschreiben hinweisen, wobei der Zeuge den Zettel auch unterschreiben sollte. Das verhindert den "Verlust" auf den behördeninternen Wegen relativ zuverlässig. Selbstverständlich sollte auch der Leistungsempfänger sich so einen Zettel mit Datum und Uhrzeit anfertigen und vom Zeugen unterschreiben lassen. Alternative wäre ein Faxgerät, wo sich das Faxprotokoll auf einer Kopie des Schreibens befinden MUSS. Aber WER hat das schon? ---- Übrigens haben Einschreiben i.d.R. keinerlei Beweiskraft, weil ja in der Regel NICHT belegt werden kann, WAS sich IN diesem Einschreiben zum Zeitpunkt der Aufgabe befunden hat! Es sei denn, man gibt das Einschreiben mit der oben genannten "Hausbriefkastenregelung" unter Zeugen auf, die ihrerseits die Richtigkeit des Briefes auf einer Fotokopie bestätigen. LG. PS. Vergessen... 1. Zuweilen stellen Ärzte den Arbeitslosen nur sehr ungerne "gelbe Zettel" aus, was dann die diesbezügliche Mitwirkungspflicht erschwert. Dann muss die Krankenkasse für die Leistungen aufkommen, was das "Budget" der Ärzte schmälert. 2. Sollte so eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dazu genutzt werden, den Besuch bei der Arge "zu schwänzen", muss auf der Bescheinigung auch "Bettlägrig" unbedingt attestiert sein!
Geändert von 666 6 am 22.Oct.2019 17:24 |