Zollstreit USA

Zollerhöhungen USA

Seit Beginn der zweiten Amtsperiode von US-Präsident Donald Trump sind Zölle wieder auf die Tagesordnung zurückgekehrt. Gegen die meisten Länder, mit denen die USA ein Handelsdefizit haben, wurden und werden unterschiedliche Ideen zu Zusatzzöllen verkündet. Die bereits eingeführten und die angekündigten Maßnahmen werden weitreichende Auswirkungen haben und - wenn sie von Dauer sind - die weltweiten Handels- und Produktionsbeziehungen massiv ändern.
Wir bieten am 28. April 2025 von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr erneut ein kostenloses Webinar zum aktuellen Stand und den bisherigen Erfahrungen mit den US-Zöllen an: Webinar: Navigieren durch den Zollsteit USA-EU - IHK Region Stuttgart

1. Neue US-Zusatzzölle 2025

Die US-Administration hat zahlreiche Zusatzzölle im März und April 2025 mit unterschiedlichen Rechtfertigungsgründen in Kraft gesetzt oder geplant. Dazu gehören Zölle auf:
  1. Fast alle Waren, sofern nicht bereits anderweitig durch Zusatzzölle erfasst: so genannte reciprocal tariffs
  2. Autos und Autoteile: Proclamation 26.3.25 Adjusting Imports of Automobiles and Automobile Parts (section 232)
  3. Aluminium und bestimmte Waren daraus: Proclamation 10895 of February 10, 2025 Adjusting Imports of Aluminum (section 232)
  4. Eisen/Stahl und bestimmte Waren daraus: Proclamation 10896 of February 10, 2025 Adjusting Imports of Steel (section 232)
  5. Länder, die Erdöl in Venezuela kaufen: Executive Order 14245 of March 24, 2025 Imposing Tariffs on Countries Importing Venezuelan Oil
  6. Zölle wegen Drogenausgangsstoffen gegen China, Mexiko, Kanada
Um den Überblick zu behalten und nachlesen zu können: Die US-Zollvorhaben werden generell an folgenden Stellen veröffentlicht:
  • Weißes Haus Rubrik News:
    • Fact Sheets
    • Presidential Actions
  • Federal Register Presidential Documents mit den jeweiligen Warennummern
    • Executive Orders
    • Proclamations
    • Suchhilfe: Verwenden Sie die Schlagworte „Import”,„2025” dann „presidential document” und den verursachenden Präsidenten.
  • Die amerikanische Zollbehörde, die US Customs and Border Protection veröffentlicht regelmäßig CBP Updates und FAQs für Importeure zu den neuen Sonderzöllen im sog. Cargo Messaging Systems Service. Diese Updates sind vergleichbar mit unseren ATLAS Informationen.
  • Aktuelle Informationen zu wichtigen Details werden fortlaufend von der GTAI veröffentlicht.
  • Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.

2. Reciprocal Tariffs - Angeblich reziproke Zölle

Zehn Prozent auf alles

Ab 5. April 2025 erheben die USA zehn Prozent Zusatzzölle auf alle Importe. Davon ausgenommen sind:
Die Zölle werden zusätzlich zu den normalen US-Zöllen erhoben.

Länderspezifische Zölle: Für 90 Tage ausgesetzt - Ausnahme: China

Donald Trump hat am 9. April 2025 angekündigt, die länderspezifischen Zölle, die ab 9. April 2025 gelten sollten, für 90 Tage auszusetzen. Statt der länderspezifischen Zollsätze greifen nun die allgemeinen zehn Prozent Zoll. Das gilt auch für Waren mit EU-Ursprung. Der reziproke Zusatzzoll in Höhe von zehn Prozent wird erhoben ab einem Warenwert von 800 US-Dollar (de minimis treatment).

Ausgenommen von der 90tägigen „Pause” sind Einfuhren von Waren mit chinesischem Ursprung. Für Waren mit chinesischem Ursprung haben die USA den länderspezifischen Zoll sogar noch einmal erhöht, nämlich auf 125 Prozent.

Wie lautet die jetzt ausgesetzte Regelung zu den länderspezifischen Zöllen?

Gemäß der Regelung zu den länderspezifischen oder „reciprocal tariffs” sollten ab 9. April 2025 anstelle des zehnprozentigen allgemeinen Satzes länderspezifische Sätze erhoben werden. Für EU-Waren wären das 20 Prozent. Für alle Staaten, die in der Ländertabelle nicht genannt sind, sollten die allgemeinen zehn Prozent greifen.

Woran knüpft der länderspezifische Satz an?

Wichtig: Der länderspezifische Satz knüpft am Ursprung der Ware an und nicht daran, aus welchem Land die Waren geliefert werden. Wenn Ware chinesischen Ursprungs aus der EU in die USA geliefert werden, fällt der Satz für China an.

3. Zusatzzölle auf Eisen, Stahl und bestimmte Waren daraus sowie Aluminium und bestimmte Waren daraus

Die von den Zusatzzöllen in Höhe von 25 Prozent betroffenen Zolltarifnummern (Eisen, Stahl, Aluminium) stehen fest. Sie sind in den Veröffentlichungen 10895 und 10896 vom 10. Februar 2025 enthalten. Für Waren, die nicht in den Kapiteln 73 oder 76 enthalten sind, können die Zusatzzölle anteilig auf den Wert des Metallanteils erhoben werden, falls der Importeur diese Information bereitstellt. Er ist dabei auf Informationen des Exporteurs angewiesen.
Die Zölle verstehen sich zusätzlich zu den normalen Drittlandszöllen und zu den bislang teilweise ausgesetzten Zusatzzöllen aus den Proclamations 9704/2018 und 9980/2020 für Aluminium und den Proclamations 9705/2018 und 9980/2020 für Stahl.
Die Zusatzzölle betreffen Ursprungswaren aller Länder. Trotzdem werden Informationen zum Land des „Schmelzens und Gießens” verlangt. Der US-Zoll hat häufig gestellte Fragen zu diesen Zusatzzöllen veröffentlicht.
Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.

4. Zusatzzölle auf Autos und Autoteile

Die Zusatzzölle in Höhe von 25 Prozent werden für Autos seit dem 5. April erhoben, für bestimmte Autoteile spätestens ab dem 3. Mai 2025. Die Einzelheiten und insbesondere die betroffenen Zolltarifnummern sind in der Proclamation 10908 veröffentlicht. Die Zölle werden zusätzlich zu den normalen Zöllen erhoben.
Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.

5. Was ist unklar?

Zahlreiche Detailregelungen sind offen:
  • Es werden zusätzliche Angaben zum Land des Schmelzens/Gießens verlangt. Wie diese belegt werden sollen, ist offen. Die häufig verlangten Mill Test Certificates (MTC) sind oft nicht beizubringen. Die Handhabung der US-Importeure/Zollagenten ist noch sehr unterschiedlich, weil die Vorgaben unklar sind.
  • Besonders kritisch ist die Situation im Bereich Aluminium: Wenn das Ursprungsland nicht belegt werden kann, kommt es vor, dass 200 Prozent Zoll erhoben werden. Es gibt hierzu unterschiedliche Informationen. Hintergrund: Es kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um russisches Aluminium handelt, auf dem 200 Prozent Zoll liegen.
  • Wichtig sind die von den US-Zollverwaltung bereitgestellten allgemeinen Informationen zu den Themen Ein- und Ausfuhr, die regelmäßig aktualisiert werden.
  • Falls ein Produkt von mehreren Zusatzzöllen betroffen ist: Fallen diese mehrfach an? Falls ein Produkt sowohl Stahl als auch Aluminium enthält und jeweils von der Regelung erfasst wird, werden die jeweiligen Anteile verzollt. Bei anderen Kombinationen (z.B. Aluminium und Autoteil) ist dies noch offen. Unsere Einschätzung: Es sollte keine Mehrfacherfassung von Warenummern geben, das Thema dürfte bereinigt werden.
Welche Erfahrungen machen Sie, was hat funktioniert, was nicht:
Teilen Sie Ihre Erfahrungen mit uns unter auwi@stuttgart.ihk.de

6. Wie sehen die Gegenmaßnahmen der EU aus?

Die EU-Kommission hat auf die Aussetzung der länderspezifischen, reziproken Zölle seitens der USA reagiert. Die von ihr beschlossenen Gegenmaßnahmen werden nun gleichfalls für 90 Tage ausgesetzt, um Verhandlungen eine Chance zu geben.
Die EU-Kommission hat als Reaktion zweistufige Gegenmaßnahmen angekündigt. Diese umfassen zum einen das automatische Wiederinkrafttreten der EU-Rebalancing-Maßnahmen aus den Jahren 2018 und 2020 zum 15. April 2025 und zum anderen zusätzliche EU-Gegenmaßnahmen, die Mitte April in Kraft treten sollen.

Maßnahmen zum 15. April 2025 (ausgesetzt):

Mögliche EU-Maßnahmen ab Mitte April 2025 (ausgesetzt):

Für die zusätzlichen Gegenmaßnahmen bis Mitte April hat die EU bereits eine umfangreiche Liste mit potentiellen Produkten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 708 KB), die von den Gegenzöllen erfasst werden könnten, veröffentlicht.
Die EU-Kommission hat eine Stakeholder-Konsultation gestartet, die nun ausgewertet wird. Betroffene EU-Unternehmen konnten ihre Meinung äußern und ihren Standpunkt darlegen.
Wir freuen uns über Ihre Praxisbeispiele und laden Sie ein, ihr abgegebenes Feedback zu teilen. Dieses kann an reinacher.anne@dihk.de oder marc.bauer@stuttgart.ihk.de gesendet werden.

7. Was kann man tun?

  • Betroffenheit prüfen: Zölle gehen zunächst immer zu Lasten des Importeurs, sofern nicht die extreme Lieferkondition frei Haus oder DDP vereinbart worden ist.
  • Hinweis: Die Bemessungsgrundlage für Zölle in den USA ist immer der FOB-Wert. Es empfiehlt sich immer, diesen anzugeben: Damit wird verhindert, dass auch noch die Frachtkosten mit verzollt werden.
  • Welche Waren sind konkret betroffen: Maßgeblich sind die veröffentlichten Warennummern und Ursprungsländer. Achtung: nur die ersten sechs Ziffern der Warennummern sind international einheitlich.
  • US-Zusatzzölle, die in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets eingearbeitet
  • Falsche Angaben zu Warennummern und Ursprungsland führen zu hohen Strafen.
  • Zusätzliche Angaben, z.B. zum Metallanteil bei weiterverarbeiteten Erzeugnissen, können verlangt werden.
  • Aktuelle Informationen zu wichtigen Details werden von der GTAI veröffentlicht.
  • Kurzfristig: Können Sendungen noch vor Inkrafttreten der Maßnahmen verzollt werden? Befinden sich Sendungen noch im einem Zolllager oder ist ein Zolllager sinnvoll, um die Entwicklung abwarten zu können?
    Mittelfristig: Gilt es alternative Produkte, die nicht betroffen sind? Kann die Logistik geändert werden, weil die Produkte in andere Länder weitergeliefert werden? Lohnt sich eine Umstellung?
  • Eine exakte Datenbasis ist eine wichtige Grundlage, um flexibel die bestmöglichen Entscheidungen in der nächsten Zeit treffen zu können.