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VOLKSVERHETZUNG Der Kautschuk-Akt

aus DER SPIEGEL 14/1960

Mit einer Gelegenheitsgesetzgebung, die teils von idealistischen Illusionen, teils von schlechtem Gewissen in Gang gesetzt wird« - so der Landgerichtspräsident im Ruhestand Hugo Marx aus Stuttgart -, sucht der Deutsche Bundestag seit Jahren den Juden in Deutschland rechtlichen Sonderschutz zu gewähren, obgleich der Zentralrat der Juden in Deutschland keinerlei derartige Privilegien wünscht.

In der vorletzten Woche verabschiedete der Rechtsausschuß des Bonner Parlaments neueste Formulierungen »gegen Volksverhetzung«, die - wenn der Bundestag ihnen zustimmt - in das Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt werden sollen und eine Reihe von Problemen aufwerfen.

Der erste Ausschuß-Vorschlag ist noch eindeutig und unproblematisch: Ein neuer Paragraph 96a droht jedem Gefängnis bis zu drei Jahren an, der nationalsozialistische Kennzeichen oder Symbole verbotener Parteien öffentlich verwendet.

Die zweite Neuerung im StGB soll eine - gleichfalls akzeptable - Ergänzung des Paragraphen 189 (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) sein. Bisher wurde diese Straftat nur auf Antrag »der Eltern, der Kinder, des Ehegatten oder der Geschwister« des Toten verfolgt. In Zukunft soll der Staatsanwalt ohne Strafantrag von Amts wegen Anklage erheben können, wenn keine Antragsberechtigten mehr leben und »der Verstorbene sein Leben als Opfer, einer Gewalt- oder Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt«.

Der dritte Neuerungsvorschlag jedoch ist kritisch: Der StGB-Paragraph 130 (Anreizung zum Klassenkampf), der seit 1871 jeden mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bedroht, der »in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegeneinander öffentlich anreizt«, soll durch einen ganz neuen auslegungsfähigen Gummi-Text ersetzt werden, wonach unter anderem schon jeder Bürger mit Gefängnis nicht unter drei Monaten zu rechnen hat, der nach Meinung seiner Richter »in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er... Teile der Bevölkerung ... beschimpft«. .

Diese Gesetzestexte stehen am Schluß einer langen Reihe von Versuchen, jenem geringen Prozentsatz deutscher Bürger, die jüdischen Glaubens sind, gegen ihren erklärten Willen strafrechtlichen Sonderschutz zu gewähren.

Die Versuche gehen bereits auf das Jahr 1950 zurück und sind nicht ohne Peinlichkeit. So forderten damals die Sozialdemokraten ein »Gesetz gegen die Feinde der Demokratie«, das Gefängnis nicht unter drei Monaten für jeden vorsah, der »öffentlich eine durch ihre Rasse, ihren Glauben oder ihre Weltanschauung gebildete Gruppe von Menschen in Deutschland ... durch Verletzung der Menschenwürde oder der Menschenrechte angreift«. Es sollte schon genügen, wenn sich die »Handlung gegen Bräuche der Gruppe oder gegen Sachen, die ihren Bräuchen dienen, richtet«.

Die Bundesregierung schlug dem Parlament damals eine Neufassung des StGB-Paragraphen 130 vor.

Das Kabinett wollte nicht erst den Aufruf zu Gewalttätigkeiten, sondern schon »das Beschimpfen, das Hetzen und die üble Nachrede« bestrafen, wenn eine dieser Taten »gegenüber Bevölkerungsgruppen, die durch Abstammung, Herkunft, Religion oder Weltanschauung ihrer Mitglieder bestimmt sind«, begangen wird.

Das Fatale an solchen Vorschlägen war die Selbstverständlichkeit, mit der ihre Schöpfer von einer »durch ihre Rasse gebildeten Gruppe von Menschen in Deutschland« mit besonderen Bräuchen sprachen oder einer »Bevölkerungsgruppe, die durch Abstammurig ihrer Mitglieder bestimmt« sei. Die nationalsozialistische Irrlehre, nach der Deutsche jüdischen Glaubens von dem Gesetz anders zu behandeln seien als ihre Mitbürger anderer Konfession, war - wenn auch mit umgekehrten Vorzeichen - von den Repräsentanten des demokratischen Deutschland adoptiert worden.

Weder der erste noch der zweite Bundestag erhob derartige Formulierungen zum Gesetz. Das Thema kam in Bonn erst wieder aufs Tapet, nachdem 1959 ein Holzhändler namens Friedrich Nieland von sich reden gemacht hatte.

Nieland ist Autor einer verworrenen Schrift mit dem Titel: »Wieviel Welt(Geld-)kriege müssen die Völker noch verlieren?«, in der Hitler als Marionette des Weltjudentums beschrieben wird. Sie enthält zudem den Satz: »Es darf kein Jude an irgendeinem maßgeblichen Posten sitzen.«

Die Hamburger Staatsanwaltschaft hatte Nieland wegen Beleidigung und Staatsgefährdung angeklagt, aber die Große Strafkammer des Landgerichts Hamburg unter Landgerichtsdirektor Enno Budde lehnte es ab, ein Verfahren zu eröffnen: Pamphlet-Verfasser Nieland habe nicht alle Juden, sondern nur das »internationale Judentum« gemeint; außerdem sei dem Nieland die Absicht der Staatsgefährdung, die Voraussetzung jeder Strafbarkeit sei, nicht nachzuweisen (SPIEGEL 4/1959).

Hamburgs Bürgermeister Brauer eilte ob dieses Budde-Urteils mit dem Alarmruf »Staatsnotstand« zu Konrad Adenauer nach Rhöndorf. In der Annahme, es habe hier an passenden Strafvorschriften gefehlt - die Strafvorschriften waren in Wahrheit vorhanden, Richter - Budde hatte sie nur zugunsten Nielands ausgelegt -, griff die Bundesregierung eilends zu den alten Plänen eines besonderen Judenschutzgesetzes und formulierte einen neuen Artikel 130 für das Strafgesetzbuch:

»Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise

- zum Haß gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstachelt, sie, beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder

- wider besseres Wissen verunglimpfende Behauptungen tatsächlicher Art über sie aufstellt oder verbreitet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft«

Geflissentlich übersahen die Gesetzesmacher, daß der Fall Nieland mit dieser Vorschrift überhaupt nicht faßbar war und daß auch die meisten anderen antisemitischen Schmierereien, die bis dahin aktenkundig geworden waren, nach dem neuen Vorschlag straffrei bleiben mußten.

Juden-Generalsekretär Dr. van Dam schrieb denn auch an den Rechtsausschuß, der den Regierungsvorschlag beriet: »Wenn man die Gefährdung des öffentlichen Friedens ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal macht, so muß die Volksverhetzung einen Grad erreichen, der hoffentlich zu den Ausnahmefällen gehört. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Paragraph 130 StGB muß die nahe Wahrscheinlichkeit von Unruhe, Streit oder gegenseitiger Feindseligkeit bestehen, um zu einer Strafbarkeit zu gelangen.« Und im übrigen: »Der Zentralrat erwartet keine Sondergesetze für die jüdische Bevölkerung.«.

Statt das ganze Projekt nun aufzugeben, machte sich der Rechtsausschuß daran, van Dams Bedenken durch redaktionelle Kniffe auszuräumen. Anfang Juni 1959 resultierte aus diesen Bemühungen eine Neufassung des Entwurfs. Statt »in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise« genügte es jetzt schon, wenn der Täter »in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Haß aufstachelt, und das nicht mehr - objektiv - »gegen eine rassische Gruppe«, sondern - subjektiv - »gegen andere, die er als rassische Gruppe treffen will«.

Aber auch gegen diese Formulierungen suchte Generalsekretär van Dam sich noch zu wehren, weil er Bedenken gegen jederlei Sonderschutz der jüdischen Deutschen hatte. Van Dam plädierte nur für eine geringfügige Ergänzung des StGB: »Durch eine Änderung des Paragraphen 194 StGB (nach dem eine Beleidigung nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird) könnte bereits viel erreicht werden, ohne daß dadurch ein neuer gesetzlicher Tatbestand geschaffen wird.«

An geeigneten Strafvorschriften, mit denen jeder angemessen belangt werden kann, der irgendeinen Staatsbürger beleidigt, sei er Jude oder Christ, der Gotteshäuser besudelt oder Tote verunglimpft, fehlt es nämlich nicht. Für alle antisemitischen Hetzer und Schmierer der letzten Monate hat das Gesetz eine gerechte Sühne bereitgehalten. Die Täter wurden etwa wegen Beleidigung, Hausfriedensbruchs, Staatsgefährdung und groben Unfugs verurteilt. Für besonders böswillige Täter ("Es sind viel zuwenig Juden vergast worden") hält der Paragraph 140 StGB schärfste Strafen bereit: »Wer eine der in Paragraph 138 Absatz 1 genannten ... mit Strafe bedrohten Handlungen (zum Beispiel Mord oder Totschlag, begangen während des Dritten Reichs an Juden) öffentlich billigt . . . wird .. . mit Gefängnis bestraft . . . In besonders schweren Fällen (mit) Zuchthaus bis zu fünf Jahren.«

Die jüdischen Gemeinden hatten sich nur an der Notwendigkeit gestoßen, bei Beleidigung ihrer Mitglieder selbst Strafantrag stellen zu müssen, ehe der Staatsanwalt eingreifen konnte. Schrieb van Dam: »Die Staatsanwaltschaften sind heute genötigt, sich an die jüdischen Instanzen, wie vor allem an den Zentralrat, zu wenden, mit dem dringenden Ersuchen, Strafantrag zu stellen. Es hängt daher von dem Ermessen und der Reaktionsfähigkeit einer außerstaatlichen Instanz oder gar einer Privatperson ab, ob dem Recht Genüge geschehen kann. Das ist ein vollkommen unhaltbarer Zustand. Wir haben bereits früher einmal darauf hingewiesen, daß die jüdischen Stellen entweder dem Vorwurf ausgesetzt werden, hier als unerbittliche Rächer gegenüber Schwachsinnigen aufzutreten, oder aber sich gegenüber Bemühungen der Justiz indifferent, untätig, vielleicht sogar ängstlich zu zeigen. Diese Verlagerung der Verantwortung widerspricht den Grundsätzen des Rechtsstaates ... Das Gesetz sollte dahin geändert werden, daß die Verfolgung von Amts wegen eintritt, wenn das öffentliche Interesse die Verfolgung als geboten erscheinen läßt. Wir denken hierbei nur an Handlungen und Äußerungen, die ganze Gruppen treffen sollen.«

Am 3. Dezember 1959 stand der vom Rechtsausschuß revozierte Gesetzentwurf des Kabinetts im Plenum zur zweiten und dritten Beratung an. Der Fall Nieland - und die Erregung darüber - lagen schon fast ein Jahr zurück, und die Sprecher aller Fraktionen hatten keine rechte Lust mehr, ausgerechnet gegen jüdische Bedenken ein Volksverhetzungsgesetz zu verabschieden.

Justizminister Fritz Schäffer bemühte sich, dem Entwurf das Odium eines besonderen Judenschutzes zu nehmen: »Daß es sich bei dem Entwurf nicht um ein Schutzgesetz für unsere jüdischen Mitbürger handelt, zeigt auch, daß es sich auf Gruppen verschiedenster Art bezieht.« Allerdings: »Inwieweit das Gesetz hinsichtlich dieser Gruppen praktische Bedeutung erlangen wird, läßt sich heute noch nicht übersehen.«

Der Minister konnte nicht überzeugen. Sagte SPD-Sprecher Wittrock: »Die für alle gleiche Rechtsordnung darf auch aus der Sicht eines Rechtsbrechers nicht zwischen vorstellbaren Gruppen, die besonders verletzlich und schutzwürdig sind, und solchen Gruppen, die es nicht sind, teilen. Die Rechtsgemeinschaft eines Volkes ist nicht teilbar. Wir sind der Auffassung, daß die bestehenden Strafbestimmungen, wenn sie nur richtig angewandt werden, ausreichen, um den Ausschreitungen zu begegnen, die von diesem Gesetzentwurf getroffen werden sollen.«

FDP-Sprecher Thomas Dehler war gleicher Meinung: »Gewichtige jüdische Stimmen haben vor dem verhängnisvollen Geschenk eines strafrechtlichen Sonderschutzes gewarnt. Die Tatbestände, die durch den Entwurf getroffen werden sollen, werden im wesentlichen von den Vorschriften des Strafgesetzbuchs gegen die Beleidigung erfaßt. Es bedarf lediglich einer Ergänzung - gerade im Hinblick auf das Ziel dieses Entwurfs -, daß dann, wenn durch die Beleidigung der öffentliche Friede gefährdet wird, die Strafverfolgung von Amts wegen eingeleitet werden kann.«

Der CDU-Abgeordnete Professor Dr. Böhm, einer der Väter des Wiedergutmachungsabkommens mit Israel, gab schließlich den Ausschlag. Er kündigte an, er werde gegen das Gesetz stimmen: »Ich habe auch mit sehr vielen meiner jüdischen Freunde gesprochen. Überwiegend waren sie meiner Meinung bezüglich dieses Gesetzes.«

Nach derart überzeugenden Erklärungen beschloß das Parlament ohne Gegenstimme, die Schlußabstimmung über das Gesetz auf unbestimmte Zeit auszusetzen. Es bestand gute Hoffnung, daß es damit endgültig erledigt sei.

In der Weihnachtsnacht 1959 jedoch wurde die Kölner Synagoge beschmiert, und angesichts der weltweiten Empörung, die diese Tat nach sich zog, meinte der Bundestag plötzlich, es nun doch mit einem Volksverhetzungsgesetz versuchen zu sollen.

Eilends fertigten FDP und SPD neue Entwürfe an, und selbst der noch im Dezember abgelehnte Regierungsentwurf wurde wieder aus der Ablage gekramt. Am 20. Januar 1960 landeten alle diese Vorschläge im Rechtsausschuß, und wieder ging dieses bedauernswerte Gremium daran, eine Formulierung zu suchen, die allen Ansprüchen gerecht werden sollte.

Heraus kam ein neuer Paragraph 130 des Strafgesetzbuchs: »Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er

- zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt,

- zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder

- sie beschimpft, böswillig verächtlich

macht oder verleumdet,

wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.«

Noch in der Begründung zum vorletzten Entwurf des Justizministeriums (geschützt waren »nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppen") hatte Fritz Schäffer davor gewarnt, nicht genau zu erfassende »Gruppen« unter Sonderschutz zu stellen: »Die Einbeziehung von Gruppen, die nur durch die Weltanschauung ihrer Mitglieder bestimmt sind ... empfiehlt sich nicht, weil sie keine sichere Abgrenzung zuläßt und auch Gruppen erfassen würde, deren Schwergewicht auf politischem Gebiet liegt.«

Trotz dieser Bedenken ist nun nur noch von nicht näher definierten »Teilen der Bevölkerung« die Rede, die unter Sonderschutz stehen. Wird dieser Kautschuk-Paragraph tatsächlich Gesetz, so werden sich Staatsanwälte und Richter über auslegungsfähige Fragen den Kopf zerbrechen müssen:

- Was sind »Teile der Bevölkerung«? Sind zum Beispiel die Anhänger der CDU, die Hausbesitzer, die Zigeuner, die Bauern, die Freikörperkulturfreunde ein »Teil der Bevölkerung«, dessen »Beschimpfung« unter bestimmten Voraussetzungen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft wird?

- Was ist »geeignet, den öffentlichen

Frieden zu stören«?

- Wann ist die »Menschenwürde anderer« angegriffen?

Ein Landesjustizminister, der dem Staatsanwalt Weisungen geben kann, könnte den öffentlichen Frieden schon für gefährdet halten und die Menschenwürde angegriffen sehen, wenn seine Partei ("Teil der Bevölkerung") so scharf kritisiert wird, daß er es für eine Beschimpfung hält. Adenauers Wahlkampfäußerung: »Ein Wahlsieg der Sozialdemokraten bedeutet den Untergang Deutschlands«, brächte dem Sprecher nach dem neuen Entwurf leicht Gefängnis nicht unter drei Monaten ein, und entschiedenen Sprechern der Opposition könnte es ähnlich gehen - wenn sie an einen Richter geraten, der das dehnungsfähige Gesetz so auszulegen wünscht.

»Manche Kritiker befürchten«, schrieb der Generalsekretär des Zentralrats der Juden in Deutschland, Dr. H. G. van Dam, angesichts der Bemühungen um Sondergesetze, »daß einmal in kommender Zeit Äußerungen oder Handlungen unter die Strafbestimmungen des Gesetzes fallen könnten, die ganz anderer Art sind und mit Juden oder Antisemiten nichts mehr zu tun hätten.«

Generalsekretär van Dam

Kein Sondergesetz für Juden

Pomphletist Nieland

Gefährdung des öffentlichen Friedens?

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