Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass die Leistungen des Jobcenters an eine Mutter nicht automatisch reduziert werden dürfen, nur weil das Kind einige Tage beim getrennt lebenden Vater verbringt (Az.: B 7 AS 13/22 R).

Kürzungen wegen Kindes-Aufenthalt beim Vater

Ein neunjähriger Junge, der Sozialgeld vom Jobcenter Flensburg bekam, lebte bei seiner auf Arbeitslosengeld II angewiesenen Mutter, die von ihrem Ehemann getrennt war.

Wegen des regelmäßigen Aufenthalts des Kindes bei seinem Vater für einige Tage pro Woche, behauptete das Jobcenter, die Mutter habe für diese Tage weniger Anspruch auf Sozialgeld, wodurch sie in ihrer Existenzsicherung beeinträchtigt wurde. Dauerhafte Bedürfnisse wie Haushaltsgeräte, Kleidung oder Wohnungspflege wurden in dieser Reduzierung nicht berücksichtigt.

Sozialgeld und Umgangsrecht bei getrennten Eltern

Das Bundessozialgericht entschied, dass, wenn der Vater keine Leistungen vom Jobcenter erhält, nur eine Bedarfsgemeinschaft zwischen Mutter und Kind besteht und die Mutter Anspruch auf das volle Sozialgeld für das Kind hat.

Wenn jedoch beide Elternteile Leistungen vom Jobcenter erhalten, entstehen zwei temporäre Bedarfsgemeinschaften. In diesem Fall könnte der Vater für die Tage, an denen das Kind bei ihm ist, mehr Leistungen beanspruchen, während die Mutter weniger erhält. Wichtig ist hierbei die Feststellung, ob die Eltern das Umgangsrecht gleichmäßig teilen.

Das Gericht betonte, dass, wenn nur die Mutter Leistungen erhält, das Jobcenter das Sozialgeld der Mutter nicht kürzen darf, wenn sie das Kind hauptsächlich betreut. Unklar blieb, wie es in einem paritätischen Wechselmodell aussieht, bei dem beide Eltern das Kind gleich betreuen.

Tipp: Betroffene sollten ihre Ansprüche beim Jobcenter genau prüfen und sicherstellen, dass keine ungerechtfertigten Kürzungen vorgenommen werden, insbesondere wenn sie das Hauptbetreuungsrecht für das Kind haben. Bei Zweifeln über die Rechtslage könnte eine Konsultation mit Fachleuten hilfreich sein.