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SCHUFA löscht Restschuldbefreiung ab sofort nach sechs Monaten

Update 4.5.2023: SCHUFA meldet: Restschuldbefreiung bei 250.000 Personen gelöscht


Heutige PM der Schufa: „Der Bundesgerichtshof hat heute verkündet, dass er zur Frage „Wie lange darf ein Eintrag zur Restschuldbefreiung gespeichert werden?“ das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) abwarten möchte. [Anmerkung: siehe PM des BGH] Um Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen und nicht den langen Instanzenweg abzuwarten, hat sich die SCHUFA entschlossen, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate zu verkürzen.

Ole Schröder, Vorstandsmitglied der SCHUFA und verantwortlich für Recht: „Mit unserer Entscheidung schaffen wir Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Wir ermöglichen so den Restschuldbefreiten einen schnellen wirtschaftlichen Neustart.“

Die kürzere Speicherdauer für die Restschuldbefreiung ändert nichts am Geschäftsmodell der SCHUFA. Auch hat die Anzahl der Personen (rund 250.000), die hiervon berührt sind, keine grundlegenden Auswirkungen auf das SCHUFA-Scoreverfahren und seine Aussagekraft.

Der Generalanwalt des EuGH hat sich am 16. März 2023 für eine verkürzte Speicherung der Restschuldbefreiung ausgesprochen. [Anmerkung: siehe unsere Meldung hier] Ob das Gericht der Empfehlung folgt, wird sich erst in seinem Urteil zeigen. Mit einer Entscheidung des EuGH rechnen wir im Sommer 2023. Selbst wenn der EuGH den Ausführungen des Generalanwalts des EuGH folgt, muss zunächst das VG Wiesbaden den zugrunde liegenden Einzelfall entscheiden und danach wäre auch noch der abschließende Instanzenzug – im Zweifel bis zum Bundesverwaltungsgericht – abzuwarten. Das wollen wir verhindern, weil es noch Jahre dauern könnte, um hier eine eindeutige Klärung herbeizuführen.

Konkret heißt das: Wir werden alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28.3.2023 länger als sechs Monate gespeichert sind sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach sechs Monaten rückwirkend zu diesem Datum löschen. Diese Löschung erfolgt automatisch, die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen sich nicht hierum kümmern. Die technische Umsetzung des Verfahrens wird ca. vier Wochen in Anspruch nehmen.“

Siehe auch PM der BAG-SB: Verkürzung der Schufa Speicherfristen lange überfällig – Schuldnerberatung erwartet mit Spannung Urteil des BGH sowie Zitat Ines Moers, Geschäftsführerin der BAG-SB:

Die Entscheidung der Schufa ist ein Schritt in die richtige Richtung. Er war lange überfällig. Zudem kommt eine gespeicherte Restschuldbefreiung immer einem negativen Eintrag gleich. Aus unserer Sicht ist es aber der Hinweis auf ein positives Engagement der Schuldner und Schuldnerinnen. Wir begrüßen darum die Verkürzung der Speicherfristen, weil es den Betroffenen den wirtschaftlichen Neustart erleichtert. Alle anderen Kreditauskunfteien sollten dem Beispiel der Schufa nun folgen. 

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 04.05.2023