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Aufruf zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Eine namhafte Liste von Insolvenzjurist*innen [1] hat einen Aufruf zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 1. Juli 2020 verfasst. Der Aufruf ist in der aktuellen ZVI 2020, Beilage zu Heft 7, S. 5 zu finden, ebenso in der ZInsO 2020, Ausgabe 29, S. 1524 sowie auf der Webseite des FSB Bremen. Daraus:

„Gegen die mit dem Regierungsentwurf [2] vorgesehenen Gesetzesänderungen bestehen aber teils erhebliche Bedenken.

  • Der Regierungsentwurf will die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Verbraucher bis zum 30. Juni 2025 befristen und eine Entfristung von einer Evaluation zum 30. Juni 2024 abhängig machen. Darin kommt ein vollkommen unangebrachtes Misstrauen gegenüber den Verbraucherrinnen und Verbrauchern zum Ausdruck. Es wird zudem eine soziale Differenzierung mit einer Tendenz zur Diskriminierung geschaffen. (…)
  • Der Regierungsentwurf sieht vor, dass der Schuldner nunmehr während der Treuhandphase „keine unangemessenen Verbindlichkeiten“ begründen darf. Dieser Versagungsgrund der unangemessenen Verbindlichkeiten weist schon im geltenden Recht keine hinreichende und handhabbare Kontur auf. Die Probleme werden jetzt zusätzlich in die Treuhandphase transferiert.
  • Nicht nachvollziehbar ist, warum das Gericht die Restschuldbefreiung von Amts wegen versagen soll, wenn ihm Verstöße gegen diese Obliegenheit bekannt werden. Dadurch wird ein Paradigmenwechsel im Entschuldungsrecht vollzogen, der nicht der Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie geschuldet ist. In der Vergangenheit ist immer wieder aus gewichtigen Gründen eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen abgelehnt worden. (…)
  • Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für die Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 13. Februar 2020 [3] sah noch eine Verkürzung der Speicherfrist der Restschuldbefreiung als Negativmerkmal in Wirtschaftsauskunfteien vor. Hierdurch sollte der wirtschaftliche Neuanfang für Verbraucher und Unternehmer erleichtert werden. Es ist unverständlich, weshalb das im seinerzeitigen Entwurf ausdrücklich als Erschwernis für den wirtschaftlichen Neustart von Schuldnerinnen und Schuldnern beschriebene Problem nunmehr wieder aus den Regelungen verschwunden ist und die längst fällige Entscheidung in das Evaluationsverfahren verlagert werden soll.
  • Eine Verlängerung der Entschuldungsfrist im Wiederholungsfall auf eine elfjährige Verfahrenssperre und fünfjährige Verfahrensdauer ist weder angezeigt noch sinnvoll. Es gibt keine ökonomisch validen Informationen darüber, dass die Ursache einer erneuten Insolvenz leichtfertiges oder unverantwortliches Handeln darstellt. (…)

Weitere Unterzeichner, die diesen Aufruf unterstützen möchten, sind herzlich eingeladen, sich bei den in der Kopfzeile aufgeführten Initiatoren zu melden.


[1] Prof. Dr. Martin Ahrens, Göttingen / Dr. Thorsten Graeber, Potsdam / Prof. Dr. Hugo Grote, Köln / Prof. Dr. Hans-Ulrich Heyer, Oldenburg / Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Halle / Prof. Dr. Gerhard Pape, Göttingen / Irmtraut Pape, Göttingen / Ulrich Schmerbach, Göttingen

[2] RegE

[3] RefE