Europäische Menschenrechtskonvention
Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) 1Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. 2Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
verbot Art. 15Abweichen im Notstandsfall Art. 16Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen Art. 17Verbot des Mißbrauchs der Rechte Art. 18Begrenzung der Rechts-
einschränkungen
Rechtsprechung zu Art. 6 MRK
36.568 Entscheidungen zu Art. 6 MRK in unserer Datenbank:
- BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen gegen seine ...
- BVerfG, 10.04.2024 - 1 BvR 2279/23
Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen der wörtlichen Veröffentlichung ...
- StGH Niedersachsen, 02.05.2024 - StGH 3/23
Organstreitverfahren; parlamentarische Anfrage; kleine Anfrage; Fragerecht; ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.04.2024 - 5 Ta 8/24
Nachtarbeitszuschläge - Aussetzung - Verfassungsbeschwerde - Beschwerdeverfahren
- BayObLG, 20.03.2024 - 204 StRR 77/24
Anwesenheit des Angeklagten, Verfahrensrüge, Berufung der Staatsanwaltschaft, ...
- OLG München, 05.03.2024 - 8 U 2827/23 Corona
Coronavirus, SARS-CoV-2, Beschwerde, Berufung, Verdachtsberichterstattung, ...
- Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-633/22
Real Madrid Club de Fútbol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle ...
- BGH, 15.02.2023 - 2 StR 270/22
Strafzumessung (minder schwerer Fall: gesetzlich vertypter Milderungsgrund, ...
- BVerfG, 27.01.2023 - 2 BvR 1122/22
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung in einem ...
- OLG Karlsruhe, 21.03.2024 - 1 ORbs 360 Ss 30/24
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 6 MRK:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- §§ 169 ff.
- Gerichtssprache
- § 185
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Das Hauptverfahren
- § 48 (Nichtöffentlichkeit) (zu Art. 6 I 2)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 464c (Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten) (zu Art. 6 III e))