Teil­zeit-Stu­den­ten ohne BAföG kön­nen An­spruch auf Hartz IV haben
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Ein an­er­kann­ter Teil­zeit-Stu­dent, der auf­grund eines Fach­rich­tungs­wech­sels kein BAföG mehr er­hält, kann einen An­spruch auf Hartz-IV-Leis­tun­gen haben. Ein Leis­tungs­aus­schluss be­stehe nicht, da eine “nicht för­de­rungs­fä­hi­ge“ Aus­bil­dung vor­lie­ge, ent­schied das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Hes­sen in Darm­stadt in einem Eil­ver­fah­ren.

An­er­kann­tem Teil­zeit­stu­den­ten ohne BAföG-Bezug Hartz-IV-Leis­tun­gen ver­sagt

Der Klä­ger ist ein Mann, dem die Uni­ver­si­tät wegen sei­ner chro­ni­schen Epi­lep­sie-Er­kran­kung ein Stu­di­um in Teil­zeit er­laubt hatte. Nach­dem ein von ihm ge­stell­ter Bafög-An­trag auf­grund eines Stu­di­en­ab­bruchs und an­schlie­ßen­den Fach­rich­tungs­wech­sels ab­ge­lehnt wurde, wand­te sich der Stu­dent an das Job­cen­ter, um SGB-II-Leis­tun­gen zu er­hal­ten. Die­ses ver­sag­te die be­an­trag­ten Leis­tun­gen. Der An­trag­stel­ler be­trei­be zwar sein Stu­di­um in Teil­zeit, wel­ches nicht nach dem BAföG för­der­fä­hig sei. Je­doch liege keine Ab­leh­nung von Leis­tun­gen nach dem BAföG wegen des Teil­zeit­stu­di­ums, son­dern nur wegen des Stu­di­en­fach­wech­sels vor. Der An­trag­stel­ler er­such­te ver­geb­lich um Eil­rechts­schutz. Das SG ver­nein­te einen SGB-II An­spruch, da ein Teil­zeit­stu­di­um keine “nicht för­de­rungs­fä­hi­ge“ Aus­bil­dung sei.

LSG gibt Be­schwer­de statt - An­spruch auf Hartz IV-Leis­tun­gen nicht aus­ge­schlos­sen

Das LSG hat der da­ge­gen ge­rich­te­ten Be­schwer­de statt­ge­ge­ben. Ein Teil­zeit­stu­di­um sei gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht för­de­rungs­fä­hig, weil es die Ar­beits­kraft des Stu­die­ren­den nicht voll in An­spruch nehme. Dar­aus er­ge­be sich, dass für jedes Se­mes­ter, das den An­for­de­run­gen des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht ge­nü­ge, Leis­tun­gen nach dem BAföG aus­ge­schlos­sen seien und der Leis­tungs­aus­schluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht an­wend­bar sei.

LSG Hessen, Beschluss vom 12.01.2021 - L 9 AS 535/20 B ER

Redaktion beck-aktuell, 12. Januar 2021 (dpa).

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