Der Verfassungsschutz hat vor dem neuen Verbotsantrag gegen die NPD insgesamt elf V-Leute in Spitzenpositionen der rechtsradikalen Partei beschäftigt. Das berichtet der Spiegel unter Berufung auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Bundesrates an das Bundesverfassungsgericht. Im Vorfeld des Verbotsantrages seien bis April 2012 jedoch alle Spitzel "abgeschaltet" worden.

Drei der V-Leute wurden dem Bericht nach direkt vom Bundesamt für Verfassungsschutz geführt, die Landesämter von Bayern und Nordrhein-Westfalen unterhielten je zwei V-Leute. Auch Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen beschäftigten demnach V-Leute in Landesvorständen und dem Bundesvorstand der NPD.

Mit der Vorlage der Akten zu den V-Leuten ist das Verfahren gegen die NPD einen Schritt weiter. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte die Länder aufgefordert, bis zum 15. Mai neue Beweise unter anderem dafür vorzulegen, dass die verdeckten Informanten des Inlandsgeheimdienstes in den Führungsgremien der rechtsextremen Partei abgeschaltet wurden, bevor die Materialsammlung für das Verbotsverfahren begann.

Mit dem fristgerechten Eingang schufen die Länder nun die Voraussetzung, "damit wir nicht sozusagen im technischen Verfahren schon bei Gericht scheitern", sagte Mecklenburg-Vorpommerns Innenminister Lorenz Caffier (CDU) zur Übergabe der Akten. Das Abschalten der Informanten gelte aber nicht für die rechtsextreme Szene insgesamt. "Insofern bleiben die V-Leute weiter ein Instrumentarium", sagte Caffier.

Die Identität der V-Leute legte der Bundesrat aus Sicherheitsgründen zunächst nicht offen. Stattdessen schlug der Bundesrat laut Spiegel vor, Vertretern des Verfassungsgerichts hinter verschlossenen Türen Zugang zu den ungeschwärzten Akten zu gewähren. Ob sich das Gericht darauf einlasse, sei jedoch fraglich.

Einen ersten NPD-Verbotsantrag hatte das Verfassungsgericht 2003 abgewiesen, weil der Verfassungsschutz damals auch in der Parteispitze Informanten hatte, ohne dies offenzulegen. Derzeit prüft der Zweite Senat in einem sogenannten Vorverfahren, ob der Verbotsantrag des Bundesrats zulässig und hinreichend begründet ist. Eine vertiefte inhaltliche Prüfung findet hier nicht statt.