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Gefährdungsbeurteilung

Die DGUV Vorschrift 49, auch als Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren bezeichnet, gibt in § 4 Gefährdungsbeurteilung Auskunft über den Umgang mit möglichen Gefährdungen im Feuerwehrdienst:

„Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Gefährdungen im Feuerwehrdienst zu ermitteln und erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz für alle Feuerwehrangehörigen zu treffen. Diese Maßnahmen sind insbesondere aus den feuerwehrspezifischen Regelwerken abzuleiten.“

Als besondere Regelwerk gilt im Feuerwehrbereich neben den Feuerwehrdienstvorschriften beispielsweise auch die DGUV-Information 205-010 „Sicherheit im Feuerwehrdienst“.

Anlässe für eine Gefährdungsbeurteilung sind also insbesondere dann gegeben, wenn für bestimmte Tätigkeiten im Feuerwehrdienst keine Regelungen aus den oben genannten feuerwehr-spezifischen Regelwerken ableitbar oder sich darin keine ausreichenden Hinweise zu konkreten Maßnahmen im Hinblick auf mögliche Einsatzszenarien finden.

Darüber hinaus erfordern insbesondere folgende Anlässe die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung:

  • sofern ein Abweichen von den die Feuerwehr betreffenden DGUV Regeln oder DGUV Informationen erforderlich ist
  • bei Beschaffung und Umrüstung von Arbeitsmitteln (z.B. Werkzeuge, Maschinen)
  • beim Einsatz neuer Arbeitsstoffe (z.B. Desinfektionsmittel, Schaummittel)
  • nach Unfällen oder Beinaheunfällen im Feuerwehrdienst oder tätigkeitsbedingten Erkrankungen
  • wenn bauliche Anlagen nicht den Anforderungen des feuerwehrspezifischen Regelwerks entsprechen
  • bei Hinweisen zu gefährlichen Situationen, z.B. von Behörden, Unfallversicherungsträgern oder Feuerwehrverbänden
  • Vorbereitung auf Übungen

Zur Vorbereitung auf Einsätze hat es sich bewährt, die Vorgehensweise für Standardsituationen bereits im Vorfeld festzulegen, z.B. in einer Standard-Einsatz-Regel. Dabei sind insbesondere die ortsspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen, die im allgemeinen Regelwerk keinen Niederschlag gefunden haben.

Im Einsatz gilt, dass ein Vorgehen entsprechend der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 „Führung und Leitung im Einsatz“ (FwDV 100) den Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung gleichwertig ist. Der hier aufgezeigte Führungsvorgang mit Lagefeststellung und Befehlsgebung entspricht den wesentlichen Schritten der Gefährdungsbeurteilung. Im Rahmen dieser Beurteilung muss abgewogen werden, ob das verbleibende Restrisiko für Feuerwehrangehörige im Verhältnis zum angestrebten Einsatzziel steht. Es gilt: „Eigenschutz geht vor Fremdschutz“.

 

Software „Gefährdungsbeurteilung online“ für die Feuerwehren
Für die Gefährdungsbeurteilung in den Freiwilligen Feuerwehren haben die Feuerwehr-Unfallkassen HFUK Nord, FUK Mitte und FUK Brandenburg in Kooperation mit der Fachfirma Mesino eine Software entwickelt. Sie hilft, den Prozess Gefährdungsbeurteilung deutlich zu vereinfachen. Unter dem nachfolgenden Link wird die neue Software und die Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung umfassend vorgestellt.

Das Online-Programm mit dem Namen „riskoo“ steht den Feuerwehren im gesamten Bundesgebiet kostenlos zur Verfügung. Es ist als Online-Lösung zur Anwendung auf einem PC genauso wie auf einem Tablet oder Laptop geeignet. Es muss lediglich ein Internet-Zugang zur Verfügung stehen, d.h. eine aufwändige Installation des Programms ist nicht erforderlich.

 

Quelle:

DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention

DGUV Regel 105 – 049 Feuerwehren

HFUK Nord – Online-Programm zur Gefährdungsbeurteilung in der Feuerwehr

 

Weiterführende Links:

Gefährdungsbeurteilung | HFUK Nord | Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord | Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein

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