Arbeitsrecht11. March 2022

Bundesrat billigt verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld

Bundesrat, Mitteilung vom 11.03.2022

Bundesrat billigt verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld
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Die Corona-bedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30.06.2022 fort.

Bundesrat billigt verlängerte Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld

Bundesrat, Mitteilung vom 11.03.2022

Die Corona-bedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten bis zum 30.06.2022 fort.

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Am 11.03.2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Bundestagsbeschluss. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz in Kraft treten (BR-Drs. 68/22 (B)).

Es erhöht die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 statt bisher 24 Monate. Bis zum 30.06.2022 gilt der vereinfachte Zugang zur Kurzarbeit fort, ebenso die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit der Beschäftigten und die Anrechnungsfreiheit für Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, die jemand während der Kurzarbeit aufnimmt. Sie waren eigentlich bis zum 31.03.2022 befristet.

Auch wenn sich die wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt allgemein deutlich verbessert habe, gebe es noch Branchen, die nach wie vor unter der Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen litten, heißt es in der amtlichen Begründung. Mit der Verlängerung der Corona-Sonderregeln will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert, Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden sowie Einkommensverluste für bereits lange von Kurzarbeit betroffene Beschäftigte abgemildert werden.

Bis zum 30.06.2022 gelten auch die so genannten Akuthilfen für pflegende Angehörige im Pflegezeit- und im Familienpflegezeitgesetz fort: Beschäftigte könnten in einer akuten Pflegesituation weiterhin bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Hintergrund: Pflegende Angehörige sind nach der Gesetzesbegründung von den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie besonders betroffen. Ausfälle von stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen und Pflegedienstleistern führen dazu, dass viele Berufstätige die häusliche Pflege ihrer Angehörigen selbst übernehmen müssen.

Der ursprüngliche Fraktionsentwurf wurde während der Bundestagsberatungen um zahlreiche detaillierte Regelungen zu den digitalen Pflegeanwendungen im Elften Sozialgesetzbuch ergänzt. Weitere Änderungen betreffen die Durchführung von Verfahren im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sowie die Verlängerung der Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten bis 31.12.2022.

In einer begleitenden Entschließung kritisiert der Bundesrat, dass die aktuell zumindest noch hälftige pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zum 31.03.2022 vollständig ausläuft.

Die gesetzliche vorgesehene Verknüpfung der künftigen Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen mit einer Qualifizierungsmaßnahme stellt aus Sicht des Bundesrates für viele Betriebe keine praktikable Alternative zur Beschäftigungssicherung in der gegenwärtigen Lage dar.

Um die Stabilität der Beitragssätze in der Arbeitslosenversicherung nicht zu gefährden, bedürfe es weiterhin eines Bundeszuschusses: Dieser muss die Mehrausgaben der verlängerten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld ausgleichen, fordert der Bundesrat in seiner Entschließung, die sich an die Bundesregierung richtet.