Thüringens Verfassungsgericht : Corona-Regelbrecher könnten Geld zurückbekommen
- -Aktualisiert am
Stefan Kaufmann, Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshof, am Montag in Weimar Bild: dpa
Das Thüringer Verfassungsgericht erklärt drei Corona-Schutzverordnungen der Regierung vom Frühjahr und Sommer teilweise für nichtig. Gezahlte Bußgelder könnten deshalb bald zurückgezahlt werden.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat am Montag ein Urteil über drei Corona-Schutzverordnungen der Regierung aus dem Frühjahr und Sommer getroffen und dabei eine Verordnung aus dem Frühjahr für komplett nichtig und zwei Verordnungen aus dem Sommer für teilweise nichtig erklärt.
Die Richter in Weimar gaben damit in Teilen einer Klage der AfD-Landtagsfraktion statt, die sich gegen besagte Verordnungen gewendet hatte, weil sie die Einschränkungen wegen der Corona-Pandemie für unverhältnismäßig hielt. Die Richter betonten allerdings, dass die von der Regierung getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie mit der Verfassung vereinbar seien, es aber andere Gründe für die Nichtigkeit beziehungsweise teilweise Nichtigkeit der Verordnungen gebe.
Formale Gründe
So befanden die Richter, dass die Verordnung der rot-rot-grünen Minderheitsregierung vom Mai vergangenen Jahres aus formalen Gründen komplett nichtig ist. Die Landesregierung hatte, wie im Bundesinfektionsschutzgesetz vorgesehen, eine eigene Corona-Schutzverordnung erlassen, die Erarbeitung einer solchen jedoch an die Landesgesundheitsministerin delegiert. Diese Delegierung bedarf wiederum einer eigenen Verordnung, in der auch explizit auf das Bundesinfektionsschutzgesetz Bezug genommen werden muss. Weil in der Verordnung jedoch diese Passage fehlte, und die Gesundheitsministerin damit formell nicht ordnungsgemäß ermächtigt war, die Verordnung zu erlassen, verwarfen die Richter die Mai-Verordnung aus formalen Gründen.
Anders, aber womöglich mit größeren Folgen, verhält sich mit den Verordnungen von Juni und Juli, die das Gericht für teilweise verfassungswidrig erklärte, weil die Bußgeld-Regelungen darin nicht hinreichend genug bestimmt gewesen seien. So müssten Fälle möglicher Ordnungswidrigkeiten „schon aufgrund des Gesetzes vorausgesehen werden können und die Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit sowie Art und Maß der Sanktionen im Gesetz selbst hinreichend deutlich beschrieben werden“, heißt es in dem Urteil. Daran aber habe es gemangelt; die Bürger hätten den Verordnungen die Voraussetzungen für bußgeldbewehrte Tatbestände „nicht hinreichend deutlich entnehmen“ können. Das wiederum könnte Folgen für im Sommer in Thüringen erteilte Bußgelder – etwa wegen zu geringen Mindestabstands oder Überschreitung der Kontaktpersonenzahl – haben.
Die Richter betonten jedoch, dass sich die Regierung „einer neuartigen Entscheidungssituation gegenüber“ gesehen habe, die sich innerhalb kurzer Zeit veränderte. Zugleich habe es „außerordentliche Risiken für die Bevölkerung“ gegeben, während die Beurteilungsgrundlagen für die politischen und rechtlichen Entscheidungsprozesse wissenschaftlich noch nicht vollständig abgesichert gewesen seien. Das Gericht sah deshalb „keine Anhaltspunkte“, dass die Regierung mit ihrer Risikoeinschätzung „die Rechtsordnung des Bundes verlassen und Landesrecht ohne Rechtsbefugnis geschaffen“ habe. Insofern seien die Verordnungen der Regierung zur Eindämmung des Coronavirus „weder offensichtlich fehlerhaft noch unvertretbar“.