Gemeinschaftsverpflegung als Vorbild

berliner ernaehrungsstrategie gemeinsam essen

Handlungsfeld 1

Ein Kernziel der Ernährungsstrategie ist die Qualitätsverbesserung der Gemeinschaftsverpflegung. Der Anteil ökologischer, regionaler, saisonaler, gesunder und fair gehandelter Lebensmittel soll kontinuierlich gesteigert und Lebensmittelverschwendung auf ein Minimum reduziert werden. Die Steigerung des Einsatzes von ökologisch erzeugten Lebensmitteln stellt eine wichtige Maßnahme dar, um die Nachhaltigkeit des Ernährungssystems zu stärken. Der ökologische Landbau leistet durch seine besonders umweltschonende Wirtschaftsweise einen wesentlichen Beitrag zum Natur-, Umwelt- und Klimaschutz. Darüber hinaus stellt ein gutes Verpflegungsangebot für alle Berlinerinnen und Berliner auch einen wichtigen Eckpfeiler für mehr soziale Gerechtigkeit dar.

Eine vollwertige Ernährung ist Teil des Berliner Gesundheitsziels „Gesundheitschancen für Kinder und Jugendliche erhöhen – Benachteiligungen abbauen“ und auch in der Nationalen Präventionsstrategie werden Fehl- und Überernährung als wichtige Risikofaktoren für die sogenannten „Zivilisationskrankheiten“ benannt. Gebraucht werden daher Maßnahmen der Verhaltens- als auch insbesondere der Verhältnisprävention, um eine gesunde Ernährung zu fördern. Die Maßnahmen, die zu einer besseren Gemeinschaftsverpflegung führen sollen, berücksichtigen auch die Ernährung der verschiedenen Altersgruppen. Im Bereich der höheren Altersgruppen zum Beispiel, können fehlende Bewegung, körperliche Beeinträchtigungen, Pflegebedarf oder Erkrankungen und eine dies berücksichtigende bedarfsgerechte Ernährung, wie sie in den Qualitätsstandards für die „Verpflegung in stationären Senioreneinrichtungen“ oder dem „Essen auf Rädern“, der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) vorgesehen sind, eine wichtige Rolle für mehr Gesundheit und Lebensqualität im Alter spielen.

Einen wichtigen Ansatz hin zu mehr nachhaltig produzierten Lebensmitteln in der Gemeinschaftsverpflegung stellt die öffentliche Beschaffung dar. Das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) enthält verbindliche Regelungen zur obligatorischen Berücksichtigung von sozialen und ökologischen Kriterien bei der Ausführung des Auftrags. Die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer werden vertraglich verpflichtet, die ökologischen und sozialen Maßgaben des BerlAVG während der Auftragsausführung einzuhalten. Der Grundsatz des freien Warenverkehrs in der EU führt dazu, dass die ausdrückliche Beschränkung der Ausschreibung auf regionale Anbieterinnen und Anbieter oder die Forderung nach regional erzeugten Lebensmitteln nicht zulässig ist. Die Anwendung von ökologischen Anforderungen wurde durch die Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) konkretisiert. Als Herausforderungen für eine stärkere Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien in öffentlichen Ausschreibungen benennt die Evaluierung der VwVBU u. a. eine nicht ausreichende Qualifikation der Beschaffungsstellen bezogen auf die Beurteilung der Umwelteigenschaften von Produkten und der von den Bieterinnen und Bietern vorgebrachten Nachweise sowie den eingeschränkten Geltungsbereich der VwVBU, wie beispielsweise bei Wertgrenzen unterhalb von 10.000 Euro. Hinzu kommt, dass es sich bei Kantinenpachtverträgen in der Regel nicht um öffentliche Aufträge handelt, sondern um Konzessionen, auf die das BerlAVG bzw. die VwVBU keine Anwendung findet. Erst bei Konzessionsvergaben über 5 Millionen Euro Auftragswert muss das EU-Vergaberecht beachtet werden.

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