Donnerstag, 25. November 2021

3G am Arbeitsplatz: Erneut Verantwortung auf Betriebe abgewälzt

Gastkommentar von Dr. jur. Frank Schweizer-Nürnberg
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Das dürfte ein Novum in der deutschen Gesetzgebung sein: Der Bundestag verabschiedete ein Gesetz, das von Parteien eingebracht wurde, die (noch) keine Regierung stellen. Die Entwicklung der Corona-Pandemie zwingt die Politik zum Handeln. Das Ergebnis ist dabei gar nicht so weit von den Bestimmungen für die „Epidemische Lage von nationaler Tragweite“ entfernt. Allerdings bürden die seit dem 24. November.2021 geltenden Regeln den Betrieben erneut mehr Verantwortung auf. Da haben Arbeitgeber und -nehmer einiges zu schultern.

Der Druck auf Ungeimpfte wächst

Für Menschen, die sich partout nicht impfen lassen wollen, wird das Leben insgesamt schwerer. Nahezu flächendeckend haben sie keinen Zugang mehr zur Gastronomie und anderen Freizeitangeboten. Wichtig: Diese „Ausschlussmaßnahmen“ gelten nur für diejenigen, die sich nicht impfen lassen wollen. Wer nicht geimpft werden kann beziehungsweise darf, hat nichts zu befürchten. Aber für die Impfverweigerer wird die Luft immer dünner – auch am Arbeitsplatz.

Wo muss kontrolliert werden

Nach § 28b Abs. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) gilt die 3G-Regel an allen Arbeitsstätten, an „denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können“. Hier wird allerdings der Begriff „physischer Kontakte“ sehr weit ausgelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) schließt einen physischen Kontakt auch dann nicht aus, wenn es zu keinem unmittelbaren Körperkontakt kommt.

Das Homeoffice gilt in diesem Zusammenhang nicht als Arbeitsplatz, sodass hier die 3G-Regel nicht angewandt wird.

Verantwortung trägt der Arbeitgeber

Nach den neuen Bestimmungen gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Nur noch Personen, die genesen, geimpft oder negativ getestet sind, dürfen den Arbeitsplatz betreten. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, den Status aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kontrollieren und die Kontrollen zu dokumentieren.

Wer muss kontrolliert werden?

Überprüft werden müssen die Arbeitnehmer. Kunden, Lieferanten, Handelsvertreter, Außendienstmitarbeiter anderer Firmen usw. müssen derzeit (noch) nicht kontrolliert werden. Da es sich hier meist auch um Arbeitnehmer handelt, sollten diese bereits durch ihren Arbeitgeber kontrolliert worden sein.

Wie muss kontrolliert werden?

Grundsätzlich muss der Status jedes Mitarbeiters täglich erfasst werden. Bei genesenen oder geimpften Mitarbeitern reicht es aus, deren Status einmal zu erfassen und zu dokumentieren. Bei genesenen Mitarbeitern muss auch das Ende Datum des Genesenen-Status erfasst werden. Mitarbeiter, die getestet werden, müssen täglich den entsprechenden Nachweis vorlegen.

Zur täglichen Kontrolle reicht es aus, die zur Arbeit erschienenen Mitarbeiter mit Vor- und Nachname zu erfassen. Die durch die Kontrolle erfassten Daten müssen spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung gelöscht werden.

Wer darf kontrollieren?

Die Kontrollen können von Personen durchgeführt werden, die hierzu vom Arbeitgeber beauftragt wurden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen empfiehlt es sich, die Kontrollen nicht von direkten Vorgesetzten durchführen zu lassen.

Die Dokumentation der Kontrollen sollte zentral in der Personalabteilung erfolgen. Die Mitarbeiter, die die Kontrolle vornehmen und die Dokumentation führen, sollten ausdrücklich schriftlich auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit hingewiesen werden.

Wann und wo muss kontrolliert werden?

Die Kontrollen müssen täglich bei Aufnahme der Arbeit durchgeführt und dokumentiert werden. Werden die Mitarbeiter vom Arbeitgeber z. B. in einem Kleinbus zur Arbeit gefahren, muss die Kontrolle vor Antritt der Fahrt erfolgen.

Ein Mitarbeiter kann den Betrieb ohne Erfüllung der 3G-Regel betreten, wenn er in der Firma vor Beginn der Arbeit geimpft wird oder einen Selbsttest unter Kontrolle des Arbeitgebers durchführt.

Wichtig: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen auch am Arbeitsplatz einen Statusnachweis mit sich führen, der vom Arbeitgeber jederzeit kontrolliert werden kann.

Welche Nachweise sind zugelassen?

Mit den folgenden Nachweisen können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Status belegen:

Status Kontrolle Nachweis
Getestet Täglich

Aktueller, zertifizierter Schnelltest, der maximal 24 Stunden alt ist.
Aktueller PCR-Test, der maximal 48 Stunden alt ist.

Selbsttest, wenn dieser vom Arbeitgeber angeboten und unter Aufsicht des Arbeitgebers durchgeführt wird.

Geimpft     
Einmalige Erfassung und Dokumentation. Danach reicht tägliche Anwesenheitskontrolle

Digitaler Nachweis (z. B. per Corona- oder Luca-App)

Gelber Impfpass

Offizielle Bescheinigung des Impfarztes oder -zentrums

Genesen

Positiver PCR-Test, der die überwundene Covid19-Erkrankung bestätigt (der Nachweis muss mindestens 28 Tage alt und darf nicht älter als 6 Monate sein).

Digitaler Nachweis (z. B. in CovPass oder der Corona Warn-App). Digitaler Nachweis kann in Apotheken erstellt werden.

Was muss dokumentiert werden?

Es sollten dokumentiert werden:

  • Datum der Kontrolle
  • Vor- und Nachnamen der Beschäftigten
  • Bei geimpften oder genesenen Beschäftigten: Ausstellungsdatum und Ablaufdatum der entsprechenden Bescheinigung. Für die Zukunft reicht es dann aus, den Name des Mitarbeiters in einer Liste täglich abzuhaken.
  • Bei Getesteten: Der Nachweis für einen gesetzlich zugelassenen Test.
  • Vor- und Nachname des Kontrolleurs

Womit darf getestet werden?

Zum Nachweis, dass man getestet ist, reicht ein zu Hause durchgeführter Schnelltest nicht aus. Antigenschnelltests dürfen maximal 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test maximal 48 Stunden. Sogenannte Selbsttests sind nur erlaubt, falls sie vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und unter seiner Aufsicht durchgeführt werden. Der Arbeitgeber bleibt weiter verpflichtet, jedem Beschäftigten – egal welchen Status dieser hat – zwei Tests in der Woche anzubieten.

Ferner können Arbeitnehmer die im Rahmen der Coronatestverordnung angebotenen kostenlosen Bürgertests nutzen. Ihnen steht jeweils ein Test pro Woche kostenlos zur Verfügung.

Was ist mit dem Datenschutz?

Im Rahmen seiner Überwachungspflicht darf der Arbeitgeber die personenbezogenen Daten, sowie Informationen zum Impf-, Test- oder Serostatus (An- oder Abwesenheit spezifischer Antikörper im Patientenserum) abfragen.

Die Daten dürfen zunächst nicht länger als sechs Monate gespeichert werden. Die gespeicherten Daten dienen grundsätzlich nur zur Kontrolle der durchgeführten täglichen Prüfungen. Soweit erforderlich, dürfen die Daten aber auch genutzt werden, um die betrieblichen Hygienekonzepte anzupassen. Eine Verwendung hierüber hinaus ist untersagt.

Was gilt, wenn Mitarbeiter sich weigern?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach dem 3G-Status zu fragen. Weigert sich der Arbeitnehmer, seinen Status bekannt zu geben und zu belegen, muss er als weder geimpft noch genesen eingestuft werden. Dann ist auf jeden Fall ein Negativ-Test vorzulegen.

Weigert sich ein Mitarbeiter, seinen Status bekannt zu geben, kann er seine Arbeit nur aufnehmen, sofern er einen zugelassenen, negativen Test vorlegen kann. Er muss dann mit strengen Maßnahmen rechnen. Im Extremfall ist sogar eine Kündigung (nach Abmahnung) möglich. Nach Meinung des BMAS hat ein Mitarbeiter, der sich den Kontrollmaßnahmen verweigert und deshalb seiner Arbeit nicht nachkommen kann, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Keine Kontrolle – das kann teuer werden

Arbeitgeber, die auf die täglichen Kontrollen und deren Erfassung verzichten, müssen mit einem Bußgeld rechnen. Das Bußgeld kann bis zu 25.000 € betragen.

Homeoffice wird wieder zur Pflicht

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz wird auch die Home-Office-Pflicht wieder eingeführt. Das bedeutet, dass Mitarbeiter, die ihre Arbeit auch von zu Hause aus erledigen können, wieder von dort aus arbeiten sollen. Vom Homeoffice kann jedoch abgesehen werden, wenn zwingende betriebsbedingte Gründe dem entgegenstehen. Die Kontrollpflichten des Arbeitgebers gelten nicht für das Homeoffice.

Kann der Arbeitnehmer Homeoffice ablehnen?

Der Arbeitnehmer kann die Arbeit im Homeoffice ablehnen, sofern er hierfür stichhaltige Gründe nennen kann. Gründe können unter anderem sein, dass dem Mitarbeiter kein separater Raum zur Verfügung steht oder mehrere Kinder bei der Arbeit stören könnten. Auch wenn bereits ein Partner im Homeoffice arbeitet, kann dies ein Grund sein, Homeoffice abzulehnen.

Peter Vogt ist Chefredakteur des markt intern-Informationsbriefes arbeitgeber intern


Verfasst von: Frank Schweizer-Nürnberg | Kommentare (0)

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