Ordnungsgeld im Bundestag :
Karlsruhe weist Klage von AfD-Abgeordnetem ab

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Petr Bystron im Juni 2018 im Bundestag in Berlin
Der AfD-Abgeordnete Petr Bystron hätte nach einem vom Bundestagspräsidenten Schäuble verhängten Ordnungsgeld erst die interne Einspruchsmöglichkeit nutzen müssen, sagen die Karlsruher Richter.

Der AfD-Bundestagsabgeordnete Petr Bystron hat wegen eines gegen ihn verhängten Ordnungsgeldes vergeblich das Bundesverfassungsgericht angerufen. Die Richter verwarfen seinen Antrag gegen Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) als unzulässig. Das teilte das Gericht in Karlsruhe am Dienstag mit. Bystron hätte zuerst beim Bundestag Einspruch einlegen müssen, hieß es. So fehle das Rechtsschutzbedürfnis.

Bystron hatte in der Sitzung vom 14. März 2018 ein Ordnungsgeld von 1000 Euro kassiert. An diesem Tag wählte der Bundestag Angela Merkel (CDU) abermals zur Kanzlerin. In der Wahlkabine machte Bystron ein Foto von seinem Stimmzettel mit angekreuztem „Nein“. Das Bild verbreitete er auf Twitter und schrieb dazu: „Nicht meine Kanzlerin“.

Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) warf Bystron danach vor, er habe „bewusst gegen den Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl verstoßen“. Wegen dieser „schwerwiegenden Verletzung der Ordnung“ verhängte er ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000 Euro. Hiergegen rief der AfD-Abgeordnete das Bundesverfassungsgericht an. Das Ordnungsgeld verletze seine Rechte als Abgeordneter.

Der Bundestagspräsident kann Abgeordnete, die die Ordnung und Würde des Bundestags verletzen, zur Ordnung rufen, ein Ordnungsgeld verhängen und sie in gravierenden Fällen von der Sitzung ausschließen. Betroffene können dagegen bis zum nächsten Sitzungstag Einspruch einlegen, über den dann das Plenum entscheidet.

Dem Karlsruher Beschluss zufolge hätte Bystron zunächst diesen Weg gehen müssen. Zwar solle niemandem „unter pauschalem Hinweis auf allgemeine politische Handlungsalternativen der Zugang zu einem verfassungsgerichtlichen Verfahren abgeschnitten werden“. Hier sei jedoch ein Rechtsbehelf vorgesehen. „Wenn ein Antragsteller völlig untätig geblieben ist, obwohl er in der Lage gewesen wäre, die gerügte Rechtsverletzung durch eigenes Handeln rechtzeitig zu vermeiden“, fehle für eine Organklage das Rechtsschutzbedürfnis.