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Einstimmigkeit

Einstimmigkeit, bei der alle EU-Mitgliedstaaten zustimmen müssen, ist eines der im Rat gültigen Abstimmungsverfahren. Einstimmigkeit im Rat ist bei einigen Angelegenheiten erforderlich, die die Mitgliedstaaten als sensibel betrachten.

Die Politikbereiche, in denen der Rat einstimmig handelt, sind vollständig in den Verträgen gelistet.

Die 1986 unterzeichnete Einheitliche Europäische Akte änderte die Verträge von Rom, um dem europäischen Einigungsprozess eine neue Dynamik zu geben und die Verwirklichung des Binnenmarkts abzuschließen. Dies führte zu einer Verringerung der Politikbereiche, in denen der Rat einstimmig beschließen muss.

Der 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon ist der letzte der Verträge, mit denen die EU-Verträge geändert wurden. Er erhöht die Anzahl der Politikbereiche, in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

Eine begrenze Anzahl an Politikbereichen, die als sensibel betrachtet werden, müssen außerdem einstimmig beschlossen werden:

  • Steuern;
  • soziale Sicherheit oder sozialer Schutz;
  • beim Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten;
  • Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP);
  • operative polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

Brückenklauseln ermöglichen jedoch Ausnahmen der ursprünglich in den Verträgen festgelegten Gesetzgebungsverfahren. So kann die Einstimmigkeit bei Verfahren durch eine qualifizierte Mehrheit ersetzt oder ein für bestimmte Bereiche geltendes Beschlussfassungsverfahren geändert werden.

Brückenklauseln können beispielsweise mit Zustimmung aller Mitglieder des Rates, diesen autorisieren, mit qualifizierter Mehrheit zu agieren, siehe:

  • Artikel 48 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union – EUV;
  • Artikel 31 Absatz 3 EUV (GASP);
  • Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU – AEUV (Mehrjähriger Finanzrahmen – MFR).

Darüber hinaus kann die Brückenklausel unter Zustimmung aller Mitglieder und nach Konsultation des Europäischen Parlaments den Rat der Europäischen Union ermächtigen, zu beschließen, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf bestimmte Angelegenheiten anzuwenden, beispielsweise:

  • Artikel 81 Absatz 3 AEUV (Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug);
  • Artikel 153 Absatz 2 AEUV (Sozialpolitik);
  • Artikel 192 Absatz 2 AEUV (Umweltpolitik).

Zuletzt können Brückenklauseln bei Zustimmung aller Mitglieder den Rat ermächtigen, mit qualifizierter Mehrheit zu agieren (Artikel 333 AEUV (verstärkte Zusammenarbeit)).

Gemäß Artikel 293 Absatz 1 kann der Rat einen Vorschlag der Kommission bei Einstimmigkeit ändern, mit einigen Ausnahmen.

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