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Unterhalt ab 18: Wer bekommt das Geld?


Düsseldorfer Tabelle
Unterhalt ab 18: Wer bekommt das Geld?

t-online, Rene Petzold

Aktualisiert am 01.02.2024Lesedauer: 2 Min.
Für Familien, in denen die Eltern getrennt leben, sind Finanzen nicht immer einfach.Vergrößern des BildesFür Familien, in denen die Eltern getrennt leben, sind Finanzen nicht immer einfach. (Quelle: IMAGO/xitchaznong795x/imago-images-bilder)
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Für Trennungskinder zahlt ein Elternteil Unterhalt. Ab dem 18. Geburtstag gibt es Änderungen. Nach der Düsseldorfer Tabelle sind mindestens 628 Euro drin.

Wenn sich Eltern trennen, stellt sich die Frage nach dem Unterhalt für die Kinder. Grundsätzlich sind beide Elternteile nach § 1601 BGB zum Unterhalt verpflichtet. Lebt das Kind bei einem Elternteil, leistet dieser sogenannten Naturalunterhalt. Diese Form des Unterhaltes beinhaltet statt Geldzahlungen beispielsweise die Unterkunft, Kleidung, Essen und Schulausstattung.

Der getrennt lebende Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet – ein Grundsatz, der nicht mit der Volljährigkeit erlischt. Solange Kinder und junge Erwachsene nicht selbst für sich sorgen können, greift die Unterhaltspflicht.

Kein Anspruch auf Barauszahlung

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist zwar festgelegt, dass der Unterhalt als Geldrente – sprich als Barunterhalt – zu zahlen ist. Die Regel bei minderjährigen Kindern sieht aber anders aus. Der mit der elterlichen Sorge betraute Elternteil leistet Kost und Logis. Zusätzlich gibt es Taschengeld.

Die Unterhaltszahlungen des getrennt lebenden Elternteils fließen zwar dem Kind zu, werden aber vom betreuenden Elternteil entgegengenommen. Ein minderjähriges Kind hat keinen Anspruch darauf, sich den Unterhalt in bar auszahlen zu lassen.

Bei Volljährigkeit des Kindes

Ab dem 18. Lebensjahr gilt Ihr Kind nicht mehr als betreuungsbedürftig. Hierdurch verschieben sich die Rahmenbedingungen beim Unterhalt. Das Kind hat nun einen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile. Beide leisten ab Volljährigkeit Barunterhalt. Dies gilt unabhängig davon, bei wem das Kind lebt.

In der Praxis regeln viele Familien den Unterhalt so, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Teil des Unterhalts in Form von Naturalunterhalt leistet, zum Beispiel Unterkunft, Verpflegung, Kleidung. Der andere Elternteil zahlt weiterhin Unterhalt in Form von Geldleistungen. Wohnt das Kind jedoch nicht mehr bei einem Elternteil, weil es beispielsweise wegen einer Ausbildung oder eines Studiums ausgezogen ist, sind beide Elternteile zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.

Unterhalt richtet sich nach dem Einkommen

Wie viel Unterhalt die Eltern zahlen müssen, wenn das Kind volljährig ist, steht auf einem anderen Blatt. Hier spielt die Düsseldorfer Tabelle eine wichtige Rolle. Sie sieht ab dem 18. Lebensjahr mindestens 628 Euro Kindesunterhalt vor.

Für die tatsächliche Höhe sind mehrere Punkte entscheidend. Eine wichtige Frage: Wo lebt das Kind? Sofern es einen eigenen Haushalt führt, wird pauschal ein Bedarf von 930 Euro pro Monat anerkannt. Dieser umfasst 410 Euro für Unterkunftskosten. Für die Berechnung des tatsächlichen Unterhaltsanspruchs werden die Nettoeinkommen der Eltern addiert.

Wichtig: Sowohl Leistungen wie Kindergeld als auch eine Ausbildungsvergütung oder BAföG werden auf den Unterhalt angerechnet. Hierdurch verringert sich die Unterhaltspflicht der Eltern.

Verwendete Quellen
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