Regelmäßig gelten für alle Personen die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Staates, in dem sie erwerbstätig sind. Sind diese Personen nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig (sogenannte Entsendung), gilt ausnahmsweise weiterhin das Recht des Entsendestaates. Mit einer A1-Bescheinigung können die erwerbstätigen Personen nachweisen, ob für sie das Recht des Entsendestaates oder die Vorschriften eines ausländischen Staates maßgebend sind.
Eine deutsche A1-Bescheinigung dokumentiert in diesen Fällen, dass die im Ausland erwerbstätige Person weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt.
Wer in mehreren Mitgliedstaaten arbeitet, benötigt die A1-Bescheinigung ebenfalls.
Der Vorteil: Eine gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedstaaten oder ein Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen werden dadurch vermieden.
Die A1-Bescheinigung ist regelmäßig elektronisch zu beantragen. Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung mit einem Papierformular ist unzulässig, wenn für den jeweiligen Personenkreis ein elektronisches Verfahren eingerichtet ist.
Bei Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung ist im Rahmen der elektronischen Antragstellung unbedingt die Versicherungsnummer der zu entsendenden Person anzugeben.
Ein Papierantrag ist nicht zulässig für die Personenkreise, für die ein elektronisches A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt derzeit für Beschäftigte, verbeamtete Personen und Selbständige im Rahmen einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Auch bei einer Mehrfacherwerbstätigkeit bei einem Arbeitgeber in Deutschland ist anstelle eines Papierantrags immer der elektronische Antrag zu nutzen. Auf die FAQ „Für wen muss die A1-Bescheinigung elektronisch beantragt werden?“ wird hingewiesen.
Ausnahmsweise ist die Ausstellung der A1-Bescheinigung für einige Personenkreise derzeit noch in Papierform zu beantragen:
- Grenzgänger (Personen, die in Deutschland erwerbstätig sind und den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen, aber ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben)
- bestimmte Mehrfacherwerbstätige
- ggf. bei einer Ausnahmevereinbarung.
Gleiches gilt für eine Entsendung im Rahmen eines Sozialversicherungsabkommens.
Die Personenkreise und die dazugehörigen Anträge finden Sie auf den folgenden Seiten des GKV-Spitzenverbandes (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, DVKA):
Anträge und Fragebögen finden