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Bundestag beschließt Änderungen des Pfändungsschutzkontos (P-Kontos)

Der Bundestag hat gestern um ca. 21:00 Uhr für die Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) gestimmt und die Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes befürwortet. Für den Regierungsentwurf (19/19850) in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/23171) votierte der Bundestag mit breiter Mehrheit bei Enthaltung der Fraktion Die Linke. 

Das Gesetz tritt im Wesentlichen ein Jahr nach Verkündung in Kraft, also voraussichtlich am 1.11.2021 oder 1.12.2021. Es wurde u.a. beschlossen:

  • jährliche Anpassung der Pfändungstabelle
  • keine Harmonisierung von Sozialrecht / Pfändungsrecht, also keine gesetzliche Regelung der sog. „faktischen Unterhaltspflicht“
  • Regelung bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos (§ 850l ZPO-neu)
  • Wirkungen des Pfändungsschutzkontos in gesondertem neuen Abschnitt der ZPO (§§ 899 – 910 ZPO-neu)
  • Übertragung des nicht verbrauchten Pfändungsbetrag für drei Monate (§ 899 Abs. 2 ZPO-neu)
  • Verbot der Aufrechnung und Verrechnung (§ 901 ZPO-neu)
  • Erhöhungsbetrag auch
    • bei gemeinsamen Haushalt und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 902 Abs. 1 Nr. 1 lit c ZPO-neu)
    • Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird (§ 902 Abs. 1 Nr. 6 ZPO-neu)
  • Verpflichtung der Sozialleistungsträger und Familienkasse zur Ausstellung der P-Konto-Bescheinigung (§ 903 Abs. 3 ZPO-neu)
  • Gültigkeitsdauer der P-Konto-Bescheinigung: Regelfalll 2 Jahre (§ 903 Abs. 2 ZPO-neu)
  • Regelung Nachzahlung von Leistungen (§ 904 ZPO-neu)
  • Der aktuelle § 850l ZPO wird zum neuen § 907 ZPO-neu. Der Schuldner muss glaubhaft machen, dass auch innerhalb der nächsten sechs Monate [aktuell 12] ganz überwiegend nur die Gutschrift unpfändbarer Beträge zu erwarten ist.
  • „Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über das im laufenden Kalendermonat noch
    verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben …“ (§ 908 Abs. 2 Nr. 1 ZPO-neu)
  • An § 36 InsO wird angefügt: „Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.“
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 17.02.2021