Coronatests am Flughafen Berlin-Schönefeld
FAQ

Rechtliche Fragen Risikogebiet, Reisewarnung und die Folgen

Stand: 31.07.2020 15:58 Uhr

Rund 130 Länder gelten laut RKI als Risikogebiet. Außerdem gibt es Reisewarnungen. Was heißt das und welche Folgen hat diese Einstufung - etwa für Arbeitnehmer, die aus dem Urlaub zurückkommen?

Von Christoph Kehlbach, ARD-Rechtsredaktion

Wer entscheidet, was ein Risikogebiet ist?

Risikogebiete werden, generell gesprochen, von der Bundesregierung benannt. Konkret treffen drei Bundesministerien gemeinsam die Abwägung: das Gesundheitsministerium, das Innenministerium und das Auswärtige Amt. Grundlage ist dabei stets das tatsächliche Risiko, sich dort mit einer Krankheit, sprich dem Coronavirus, zu infizieren. Dafür werden einerseits die tatsächlichen Fallzahlen in den Gebieten analysiert. In einem zweiten Schritt wird aber auch berücksichtigt, ob geringe Fallzahlen möglicherweise andere Gründe haben. Sehr geringe Testkapazitäten könnten so ein Grund sein. Dann kann auch bei geringen Fallzahlen eine Region zum Risikogebiet erklärt werden. Veröffentlicht wird diese Liste dann etwa über das Robert Koch-Institut.

Was ist der Unterschied zu einer Reisewarnung?

Auf seiner Homepage spricht das Auswärtige Amt auch ganz konkrete Reisewarnungen aus. Das heißt: Von Reisen in die dort genannten Länder wird ausdrücklich abgeraten. Das müssen nicht notwendigerweise die selben Länder sein, die auch als Risikogebiete gelten. Tatsächlich gibt es aber momentan eine sehr große Schnittmenge.

Risikogebiete können zudem auch nur ganz bestimmte Regionen eines Landes sein. Für Pauschalurlauber hat eine Reisewarnung eine wichtige Folge: Sie können dann eine schon gebuchte Urlaubsreise in dieses Land kostenfrei stornieren. Das ist von der Rechtsprechung so anerkannt. Denn das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sagt, dass Reisende keine Entschädigung für einen Reiserücktritt zahlen müssen, wenn "unvermeidbare außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise (…) erheblich beeinträchtigen".

Ob die Gerichte diese Vorschrift aber auch für Gebiete anwenden, die "nur" Corona-Risikogebiet sind (also ohne, dass es eine Reisewarnung gibt), ist noch nicht endgültig absehbar. Dafür ist die Coronakrise zu "frisch", juristisches Neuland gewissermaßen.

Welche Folgen hat eine Reise in ein Risikogebiet?

Reisende, die aus einem Risikogebiet zurückkehren, unterliegen natürlich einem gewissen Risiko, sich dort infiziert zu haben. Darum werden nun verpflichtende Tests für Reiserückkehrer aus diesen Gebieten eingeführt. Das hat Gesundheitsminister Jens Spahn angekündigt. Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich dann verpflichtend einem Corona-Test unterziehen, etwa am Flughafen. So soll eine unkontrollierte Ausbreitung des Virus verhindert werden.

Schon jetzt gilt: Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet müssen sich für 14 Tage nach Ihrer Rückkehr in häusliche Quarantäne begeben. Das ist in den jeweiligen Rechtsverordnungen der Bundesländer geregelt. Beide Maßnahmen gelten auch dann, wenn das betreffende Land erst während des Urlaubs zum Risikogebiet erklärt wurde. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Rückreise nach Deutschland. Ein negativer Corona-Test dürfte immerhin die Quarantäne hinfällig machen.

Was gilt arbeitsrechtlich, wenn ich in einem Risikogebiet war?

Wer aus einem Risikogebiet zurückkehrt, muss eigentlich, sofern kein negativer Corona-Test vorliegt, in häusliche Quarantäne. Wenn dort dann kein Homeoffice möglich ist, könnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für diese Zeit ihren Lohnanspruch verlieren. Das gilt zumindest dann, wenn sie "sehenden Auges" in ein Risikogebiet gereist sind. Denn bei der Urlaubsplanung müssen Arbeitnehmer diese Umstände auch berücksichtigen.

Anders ist es, wenn ein Land oder eine Region erst während des Urlaubes zum Risikogebiet erklärt wird. Dann haben die Urlauber bei Antritt der Reise nichts falsch gemacht. Darum haben sie dann auch weiterhin einen Anspruch auf ihr Geld, selbst wenn sie in Quarantäne müssen. Sie bekommen dann entweder eine Entgeltfortzahlung, wenn sie wirklich krank werden, oder eine Ersatzleistung in der entsprechenden Höhe, wenn sie vorsorglich vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt werden.

Noch nicht endgültig geklärt ist, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber ihren Urlaub abbrechen müssen, wenn Sie erfahren, dass Ihr Urlaubsort plötzlich zum Risikogebiet wurde. Hier werden die Gerichte im jeweiligen Einzelfall entscheiden müssen, ob der Nicht-Abbruch ein Verschulden darstellt und deswegen die Entschädigungsansprüche wegfallen. Klar ist aber: Trotz eines vorzeitigen Abbruchs würden die betreffenden Reisenden ja aus einem Risikogebiet zurückkehren. Die dafür vorgesehenen Maßnahmen stehen also trotzdem am.  

Können Arbeitgeber bei Ihren Mitarbeitern nachfragen?

Grundsätzlich geht es Arbeitgeber nichts an, wo ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Urlaub verbracht haben. Es gibt aber erste Fälle, in denen Arbeitgeber ganz bewusst nachforschen, ob Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Risikogebieten waren, oder sogar einen negativen Test verlangen. Das ist sicherlich ein Grenzfall, Rechtsprechung gibt es dazu noch keine.

Einige Arbeitsrechtsexperten halten so ein Vorgehen in der gegenwärtigen Coronakrise aber für durchaus zulässig: "Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht für alle Mitarbeiter und ein Corona-Ausbruch kann ein ganzes Unternehmen lahmlegen. Darum gelten hier momentan andere Maßstäbe", sagt Christoph Legerlotz, Fachanwalt für Arbeitsrecht. "Nicht zu vergessen: Arbeitnehmer trifft auch eine Rücksichtnahmepflicht. Sie müssen sich so verhalten, dass ihrem Arbeitgeber kein Schaden entsteht."

Insofern könnte es sein, dass in bestimmten Fällen eine gewisse Mitwirkungspflicht entsteht und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer es offenlegen müssen, wenn sie in einem Risikogebiet waren.

Und wenn der Arbeitgeber sich trotz negativen Tests weigert?

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den vereinbarten Lohn zu zahlen. Das gilt für den Fall, dass diese ihre Arbeitskraft tatsächlich anbieten und auch gesundheitlich in der Lage sind, zu arbeiten. Etwa weil sie einen negativen Corona-Test vorweisen können. Oder weil sie nicht in einem Risikogebiet waren und auch keine Krankheitssymptome aufweisen. Wenn der Arbeitgeber ihnen dann immer noch den Zugang zur Arbeitsstätte verwehrt, muss er trotzdem den Lohn zahlen. Denn mehr kann man von den Mitarbeitenden definit nicht verlangen.

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete die tagesschau am 31. Juli 2020 um 17:00 Uhr.