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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 247/21

Datum:
27.04.2023
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 247/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0427.4U247.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 O 97/21
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, I ZR 67/23
Schlagworte:
Panoramafreiheit; Luftbildaufnahmen; Drohnenaufnahmen
Normen:
UrhG § 59 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen urheberrechtlich geschützter Werke ist von der Schrankenregelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG (Panoramafreiheit) nicht gedeckt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.11.2021 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum im Zahlungsausspruch teilweise abgeändert. Der Zahlungsausspruch wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.826,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 28.01.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage, soweit mit ihr Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit sie zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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