Der Minijob mit Verdienstgrenze

Was ist ein Minijob mit Verdienstgrenze, welche Grenzen gibt es bei der Arbeitszeit und beim Lohn und in welchen Bereichen können Minijobber und Minijobberinnen arbeiten? Hier erfahren Sie alles Wissenswerte.

Was ist ein Minijob mit Verdienstgrenze?

Minijobber und Minijobberinnen mit einem Minijob mit Verdienstgrenze üben eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Wichtig ist: Sie dürfen durchschnittlich im Monat nicht mehr als 538 Euro verdienen. Auf ein Jahr gerechnet sind das bis zu 6.456 Euro. Wann, wie oft und wie lange gearbeitet wird, spielt dabei keine Rolle und kann flexibel gestaltet werden. Auch mehrere Minijobs gleichzeitig sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Tätigkeitsfelder und Arten von Minijobs

Helfende Hände werden überall gebraucht. Deswegen können Minijobber und Minijobberinnen vielfältige Aufgaben übernehmen und sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt aushelfen. Neben dem Minijob mit Verdienstgrenze gehört auch die kurzfristige Beschäftigung zu den geringfügigen Beschäftigungen. Im Gegensatz zum Minijob mit Verdienstgrenze kommt es hier auf eine bestimmte Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen an. 

Der Minijob als abhängige Beschäftigung

Eine junge Kassiererin scannt Produkte aus dem Einkaufskorb eines Kunden. Beide tragen einen Mund-Nasen-Schutz.

Ein Minijob ist eine abhängige Beschäftigung und damit keine selbstständige Tätigkeit. Das heißt, der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bestimmt Ort, Zeit, Dauer und Tätigkeit des Minijobs. Ein guter Anhaltspunkt für eine abhängige Beschäftigung ist demnach ein Arbeitsvertrag. Denn dort sind Punkte wie Arbeitszeit und Verdienst genau festgehalten.

Entscheidet jemand frei über den Arbeitseinsatz und die Arbeitszeit, arbeitet er oder sie selbstständig. Das gilt auch, wenn eine andere Person die Arbeit übernimmt. Selbständige treffen alle unternehmerischen Entscheidungen in eigener Verantwortung. Ein weiteres mögliches Merkmal: mehrere Auftraggeber. 

Oft ist die Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit nicht ganz einfach. In solchen Fällen hilft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Geringfügigkeits-Richtlinien

Minijob oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung? Dieser Frage gehen Arbeitgeber nach, bevor sie einen Minijobber oder eine Minijobberin beschäftigen und prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Minijob erfüllt sind. Bei der Beurteilung berücksichtigen Sie entweder alle Einnahmen aus der Beschäftigung und berechnen so den zu erwartenden Verdienst oder Sie prüfen, ob die Zeitgrenzen eingehalten werden. Die Geringfügigkeits-Richtlinien legen dabei genau fest, was Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen beim Minijob zu beachten haben.

Geringfügigkeits-Richtinien herunterladen

Minijob im Privathaushalt oder Gewerbe

Ob eine Familie bei der Kinderbetreuung entlasten oder in einem Restaurant kellnern – Minijobber und Minijobberinnen können sowohl im Privathaushalt als auch im Gewerbe arbeiten. Die Jobs unterscheiden sich dabei nicht nur in der Tätigkeit, sondern auch bei der Anmeldung und den jeweiligen Abgaben. Erfahren Sie mehr über die beiden Arbeitsbereiche.

Minijob im Privathaushalt

Im Haushalt gibt es viel zu tun! Viele suchen sich deshalb Unterstützung. Bedingung: Bei einem Minijob im Privathaushalt muss es sich um eine haushaltsnahe Tätigkeit handeln. 

Haushaltsnahe Tätigkeiten

Hierzu zählen alltägliche Aufgaben im Haushalt. Das kann sowohl Putzen, Einkaufen oder Gartenarbeit sein. Aber auch die Betreuung von Kindern, pflegebedürftigen Menschen oder Haustieren können Minijobber übernehmen. 

Katalog der haushaltsnahen Tätigkeiten herunterladen

Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen profitieren nicht nur von der Unterstützung der Minijobber. Ein großer Vorteil ist auch die Steuerersparnis von bis zu 510 Euro jährlich. Die einfache Anmeldung und die geringen Abgaben punkten außerdem. Auch Minijobber und Minijobberinnen können sich freuen: Sie sind in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert.

Alle Infos über den Minijob im Haushalt

Minijob im Gewerbe

Auch im gewerblichen Bereich ist Hilfe stets willkommen. Als gewerblich zählen Tätigkeiten insbesondere dann, wenn sie nicht im Privathaushalt stattfinden. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind in diesem Fall also Gewerbetreibende. 

Gewerbliche Tätigkeiten

Minijobs im gewerblichen Bereich sind ganz schön vielfältig: So können Minijobber und Minijobberinnen unter anderem im Einzelhandel aushelfen, in der Gastronomie arbeiten, in einer industriellen Fertigung mit anpacken oder im kaufmännischen Bereich unterstützen. 

Alle Infos über den Minijob im Gewerbe

Alles Wissenswerte zum Verdienst im Minijob

Der Verdienst eines Minijobbers oder einer Minijobberin wird nicht allein durch den monatlich ausgezahlten Lohn bestimmt. Doch welche Zahlungen zählen zum Verdienst und welche nicht? Zudem klären wir die wichtigsten Fragen rund um Schwankungen im Verdienst und das Überschreiten der Verdienstgrenze.

Das gehört zum Verdienst im Minijob: Sonderzahlungen

Neben dem fortlaufend gezahlten Minijob-Lohn zählen zum Verdienst eines Minijobbers auch alle einmaligen Sonderzahlungen (auch Einmalzahlungen genannt). Dazu gehört zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder das Urlaubsgeld. Grundsätzlich gilt: Alle Sonderzahlungen, die vorhersehbar sind, müssen bereits zu Beginn der Beschäftigung mit als Verdienst verrechnet werden.

Etwas anders verhält es sich bei unvorhersehbaren Zahlungen. Ist ein Weihnachtsgeld zunächst nicht geplant, soll aber aufgrund eines erfolgreichen Geschäftsjahres ausgezahlt werden, ist dies eine nicht vorhersehbare Zahlung. In diesem Fall muss zum Zeitpunkt der Zahlung geprüft werden, ob die jährliche Verdienstgrenze von 6.456 Euro dadurch überschritten wird und dies somit Auswirkungen auf den Minijob hat.

Das gehört nicht zum Verdienst im Minijob: Zuschüsse und Freibeträge

Steuerfreie zusätzliche Einnahmen zählen grundsätzlich nicht zum Verdienst des Minijobbers. Das können einmalige Einnahmen oder laufende Zuschüsse wie beispielsweise Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sein.

Darüber hinaus können für Minijobber sogenannte Freibeträge gelten: So können sie im Rahmen der Übungsleiterpauschale bis zu 3.000 Euro im Jahr steuerfrei hinzuverdienen. Wer ein Ehrenamt ausübt, kann im Rahmen der Ehrenamtspauschale bis zu 840 Euro im Jahr erhalten, ohne diese versteuern zu müssen.

Mehr Infos zur Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale

Schwankungen im Verdienst 

Grundsätzlich sind Schwankungen im Verdienst unproblematisch – solange die jährliche Verdienstgrenze von 6.456 Euro nicht überschritten wird. Der Lohn im Minijob kann also z. B. in einem Monat 576 Euro und im Ausgleich dazu in einem anderen Monat nur 500 Euro sein.

Bei extremen Schwankungen ist das anders. Wenn ein Minijobber z. B. drei Monate im Jahr Vollzeit arbeitet und die restlichen Monate so wenig, dass die Grenze von 6.456 Euro eingehalten wird, liegt dennoch kein durchgehender Minijob vor. Denn eine solch extreme Schwankung ist nicht im Sinne eines Minijobs. Arbeitgeber können damit nämlich den Eindruck erwecken, bewusst täuschen zu wollen. Dies kann beanstandet werden und zu Nachzahlungen führen, wenn nachträglich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt wurde.

Verdienstgrenze Minijob: Ist das Überschreiten erlaubt?

Video | 4:44 min

Fragst du dich auch, was beim Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze passiert? Zu Recht! Es kann ja durchaus sein, dass in einem Monat mal mehr Arbeit anfällt und man die 520 Euro überschreitet. Worauf du dabei achten solltest und welche Regelungen es gibt, erklärt dir Marc in diesem Video!

Mehr Infos finden Sie im Magazin!

Überschreitungen der Verdienstgrenze im Minijob

Überschreitet der durchschnittliche Verdienst pro Monat oder Jahr die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Allerdings gibt es bei unvorhersehbaren Überschreitungen eine Ausnahme. In diesem Fall darf ein Minijobber oder eine Minijobberin bis zu zwei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres die Verdienstgrenze überschreiten. Die Bedingung: Der Verdienst in diesen Monaten darf maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.076 Euro - betragen. Wird die Grenze zwei Mal überschritten ist also statt 6.456 Euro ein jährlicher Verdienst von höchstens 7.532 Euro möglich

Verdienstgrenze Minijob: Ist das Überschreiten erlaubt?

Video | 4:44 min

Fragst du dich auch, was beim Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze passiert? Zu Recht! Es kann ja durchaus sein, dass in einem Monat mal mehr Arbeit anfällt und man die 520 Euro überschreitet. Worauf du dabei achten solltest und welche Regelungen es gibt, erklärt dir Marc in diesem Video!

Übernimmt ein Minijobber also beispielsweise eine Krankheitsvertretung und verdient dadurch in einem Monat 1.000 statt 538 Euro, gilt die Beschäftigung auch weiterhin als Minijob. Denn: Diese Überschreitung der Verdienstgrenze ist unvorhersehbar und beträgt nicht mehr als 1.076 Euro.

Verdienst im Übergangsbereich: Der Midijob

Bei einem regelmäßigen Verdienst über 538 Euro handelt es sich nicht automatisch um eine Beschäftigung, in der in voller Höhe Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung zu zahlen sind. Es gibt den sogenannten Übergangsbereich: Verdient ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin von 538,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat, handelt es sich um einen sogenannten Midijob.

Alles Wissenswerte zur Arbeitszeit im Minijob

Ein Mitarbeiter eines Blumenladens legt Geld in die Geschäftskasse.

Ausschlaggebend dafür, wie viele Stunden ein Minijobber im Monat arbeiten kann, ist der Stundenlohn. Dieser beträgt entsprechend dem Mindestlohn seit dem 1. Januar 2024 mindestens 12,41 Euro. Zahlt ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin genau diesen vorgeschriebenen Stundenlohn, kann ein Minijobber 43,35 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die Verdienstgrenze von 538 Euro zu überschreiten. Erfahren Sie mehr über die Regelungen zur Arbeitszeit im Minijob.

So verändert sich die Arbeitszeit mit dem Stundenlohn

Je höher der vereinbarte Stundenlohn, desto weniger Arbeitsstunden kann der Minijobber oder die Minijobberin leisten.

StundenlohnMaximale Arbeitsstunden im Monat (Verdienstgrenze 450 Euro bis 30.09.22)

9,82 Euro (Mindestlohn ab 01.01.2022)

45,825
10,00 Euro45

10,45 Euro (Mindestlohn ab 01.07.2022)

43,062
StundenlohnMaximale Arbeitsstunden im Monat (Verdienstgrenze 520 Euro ab 01.10.22 bis 31.12.2023)

12,00 Euro (Mindestlohn ab 01.10.2022)

43,333

13,00 Euro40
14,00 Euro37,143
StundenlohnMaximale Arbeitsstunden im Monat (Verdienstgrenze 538 Euro ab 01.01.24)
12,41 Euro (Mindestlohn ab 01.01.2024)43,35
13,00 Euro41,38
14,00 Euro38,43

Unter Berücksichtigung dieser Regelung können die Arbeitszeiten im Minijob durchaus flexibel verteilt werden.

Doch wie auch beim Verdienst im Minijob gilt: Die Flexibilität hat Grenzen. Schwanken die Arbeitszeiten zu sehr, handelt es sich womöglich nicht mehr um einen durchgehenden Minijob.

Erhebliche Schwankungen der Arbeitszeit

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin erhält einen Stundenlohn von 15 Euro. Damit sie die jährliche Verdienstgrenze nicht überschreitet, kann sie maximal 430 Stunden im ganzen Jahr arbeiten.

Nun soll sie im Januar und Februar jeweils 140 Stunden arbeiten. Von März bis Dezember dagegen nur 8 Stunden pro Monat. In diesem Fall liegt im Januar und Februar kein Minijob vor, im Rest des Jahres aber schon.

Denn: Obwohl die jährliche Gesamtzahl von 430 Stunden eingehalten wird, entspricht eine derart extreme Schwankung der Arbeitszeit nicht dem natürlichen Verlauf eines Minijobs. Die zweimonatige Vollzeitbeschäftigung wird künstlich in die Länge gezogen, damit sie weiterhin als geringfügig gilt. So ein Vorgehen kann beanstandet werden und zu Nachzahlungen führen, wenn nachträglich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt wird.

Arbeitszeitkonto im Minijob

Ein Arbeitszeitkonto gleicht einfach gesagt einem Stundenzettel. Hier wird festgehalten, an welchen Tagen ein Minijobber oder eine Minijobberin wie viele Stunden arbeitet. Es wird auch Gleitzeit- oder Jahreszeitkonto genannt. Ein solches Konto hilft, Personaleinsätze flexibel zu planen und die Übersicht über bereits geleistete Stunden zu behalten. So können Arbeitgeber und Minijobber auch die Verdienstgrenze immer im Blick behalten.

Für die Nutzung eines Arbeitszeitkontos gelten folgende Bedingungen:

  • Der Minijobber erhält ein monatlich festes Arbeitsentgelt.
  • Die Abgaben werden von diesem vereinbarten Verdienst berechnet.
  • Der Minijobber kann bis zu drei Monaten freigestellt werden.

Zeitguthaben im Minijob

Arbeitet ein Minijobber oder eine Minijobberin in einem Monat mehr als die vereinbarte Stundenanzahl, baut er damit ein Zeitguthaben auf, ähnlich wie Überstunden. Der Minijobber muss die Möglichkeit haben, dieses Zeitguthaben innerhalb von 12 Kalendermonaten abzubauen, beispielsweise indem er weniger Arbeitsstunden leistet. Oder das Guthaben wird in Höhe des Mindestlohns ausgezahlt. Dabei muss natürlich die jährliche Verdienstgrenze berücksichtigt werden. 

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und es gibt noch unausgeglichene Zeitguthaben, müssen diese im folgenden Monat ausgezahlt werden.

So wirkt sich der Mindestlohn auf Zeitguthaben aus

Minijobber, die den Mindestlohn verdienen, dürfen maximal 50 % mehr arbeiten, als vereinbart. Das sind bei beispielsweise 43 Arbeitsstunden pro Monat 21,5 Überstunden. Diese werden als Zeitguthaben im Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

Die Überstunden müssen innerhalb von 12 Monaten durch bezahlten Freizeitausgleich abgegolten oder in Höhe des Mindestlohns vergütet werden. Überstunden, die die zulässigen 50 % übersteigen, müssen im selben Monat bezahlt werden, in dem sie entstanden sind.

Verdient ein Minijobber mehr als den Mindestlohn, können die vereinbarten Arbeitsstunden monatlich auch um mehr als 50 % überschritten werden. Für den Verdienst, der den Mindestlohn übersteigt, können dann entsprechend zusätzliche Arbeitsstunden auf das Arbeitszeitkonto geschrieben werden. Dabei spricht man vom sogenannten mindestlohnrelevanten Gegenwert.

So ermitteln Sie den mindestlohnrelevanten Gegenwert

Beispiel

Monatliche Arbeitszeit: 40 Stunden

Stundenlohn: 13,45 Euro

Monatseinkommen: 40 Stunden x 13,45 Euro = 538 Euro

Mindestlohnanspruch: 40 Stunden x 12,41 Euro = 496,40 Euro

Die Differenz zwischen dem Mindestlohnanspruch des Minijobbers und dem tatsächlich gezahlten Gehalt beträgt 41,60 Euro. Diese 41,60 Euro entsprechen einem mindestlohnrelevanten Gegenwert von 3 Stunden und 21 Minuten Arbeitszeit:

41,60 Euro : 12,41 Euro Mindestlohn / Stunde = 3,35

Dazu kommen 50 % der vereinbarten Arbeitszeit: 20 Stunden.

Aus beiden Rechnungen ergibt sich ein Gesamtwert von 23 Stunden und 21 Minuten. Diese können zusätzlich zu den vereinbarten 40 Stunden im Monat auf das Arbeitszeitkonto geschrieben werden.

Das bedeutet, der Minijobber kann theoretisch insgesamt 63 Stunden und 21 Minuten in einem Monat arbeiten und sein Anspruch auf Mindestlohn ist trotzdem noch erfüllt.

Downloads zum Thema Arbeitszeitkonto

Wie wird ein Minijob angemeldet?

Egal ob gewerblich oder privat – wir sind die Einzugs- und Meldestelle für alle Minijobs in Deutschland und kümmern uns um Ihre Fragen und Anliegen. Generell ist es Aufgabe der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ihren Minijobber oder ihre Minijobberin anzumelden. Was viele dabei nicht wissen: Nur wenn ein Minijob bei uns angemeldet wird, ist das Arbeitsverhältnis legal. Also lieber nicht lang zögern!

Die Anmeldung eines Minijobbers im Privathaushalt ist schnell erledigt: Haushaltsscheck ausfüllen und los geht's. Auch die Anmeldung im gewerblichen Bereich ist überschaubar und wir führen Sie Schritt für Schritt durch den Prozess.

Beiträge, Umlagen und Steuern: Wer zahlt was?

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen tragen den Großteil der Abgaben für den Minijob. Dazu gehören pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Umlagen und Steuern. Minijobber und Minijobberinnen zahlen in der Regel nur Rentenversicherungsbeiträge. Es ist ihnen dabei selbst überlassen, ob sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen wollen. 

Abgaben einschließlich Steuern im Gewerbe

Eine Frau schaut sich konzentriert Dokumente an ihrem Schreibtisch an.

Für Minijobs im gewerblichen Bereich liegen die Abgaben insgesamt bei 35 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen tragen davon 31,4 Prozent. Minijobber und Minijobberinnen 3,6 Prozent Rentenversicherungsbeiträge, die vom Verdienst einbehalten werden. Dass die Zahlungen bei der Minijob-Zentrale ankommen, liegt in der Verantwortung der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen: Sie melden zu festgesetzten Terminen monatlich per Beitragsnachweis und zahlen die Abgaben für die Minijobber und Minijobberinnen an die Minijob-Zentrale.

In Sachen Steuer entscheiden Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen selbst: Sie geben an, ob sie den Minijob pauschal mit zwei Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers versteuern.

Gewerbe: Abgaben einschließlich Steuern im Überblick

Abgaben und Steuervorteile im Privathaushalt

Im Privathaushalt zahlen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von den Abgaben maximal nur 14,94 Prozent. Der Anteil für Minijobber und Minijobberinnen zur Rentenversicherung beträgt 13,6 Prozent, die der Arbeitgeber vom Verdienst einbehält. Die insgesamt zu zahlenden Beiträge berechnet die Minijob-Zentrale auf Grundlage des monatlichen Verdienstes des Minijobbers und zieht sie halbjährlich per Lastschriftverfahren vom Konto des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin ein. Somit haben Arbeitgeber im Privathaushalt nicht nur geringe Abgaben, sondern auch wenig Aufwand. 

Auch beim Minijob im Privathaushalt entscheiden Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen bezüglich der Steuer selbst: Pauschal mit 2 Prozent oder individuell. Mehr noch: Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haushaltsnaher Minijobs profitieren zusätzlich von Steuervorteilen.

Privathaushalt: Abgaben und Fristen im Überblick

Arbeitsrechte im Minijob

Gleiches Recht für alle! Minijobber und Minijobberinnen sind arbeitsrechtlich in fast allen Bereiche Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte aufgelistet. Nähere Infos finden Sie unter Arbeitsrechte im Minijob.

Kündigungsschutz

Lohnfortzahlung bei Krankheit, Mutterschaft und an Feiertagen

Anspruch auf Erholungsurlaub

Anspruch auf Mindestlohn

Schutz für Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung

Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

Anspruch auf Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen

Nützliche Formulare

Der Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht erleichtert die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Saisonarbeitskräften. Auf der Seite Formulare finden Sie den Fragebogen in 11 Sprachen, hier beispielhaft in Rumänisch.