NRW: §24 auch für Iraner*innen aus der Ukraine

Es gibt seit dem 13. Januar 2023 einen Erlass des MKJFGFI NRW, dass auch bei iranischen Staatsangehörigen, die als Drittstaatsangehörige aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind, grundsätzlich nicht von der Möglichkeit einer „dauerhaften und sicheren Rückkehr“ in den Iran ausgegangen werden könne. Daher sollen sie, wie auch aus der Ukraine geflüchtete Personen aus Syrien, Afghanistan und Eritrea, ohne individuelle Prüfung den vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG erhalten.

Der Erlass liegt uns nur in Auszügen vor. Darin heißt es:
„Während der Geltungsdauer des formellen Abschiebestopps für Iran in Nordrhein-Westfalen kann bei dem Herkunftsland Iran – wie bei den Herkunftsländern Eritrea, Syrien und Afghanistan – aktuell grundsätzlich im Rahmen der Prüfung sui generis im Rahmen von §24 Abs.1 AufenthG keine sichere und dauerhafte Rückkehrmöglichkeit angenommen werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben und bitte wegen meiner späten Antwort um Nachsicht.
Meine Antwort übersende ich gleichzeitig nachrichtlich an die anderen Bezirksregierungen mit der Bitte um Beachtung und Weiterleitung an die Kommunalen und Zentralen Ausländerbehörde in Ihrem Bezirk.“

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