Ehevertrag Vom Tabu zum Thema – die Fakten

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Ehevertrag - Vom Tabu zum Thema – die Fakten

Hoch­zeit. An diesem Tag hat ein Paar sicher keine Lust, über die Folgen einer Scheidung zu sprechen. Kein Problem – einen Ehevertrag kann auch später noch aufgesetzt werden. © Westend61 / Javier Sánchez Mingorance

Scheitert eine Ehe wider Erwarten, ist dies schmerzhaft genug. Ein guter Ehevertrag kann verhindern, dass die Ehe auch finanziell bitter endet.

Das Wichtigste in Kürze

Unabhängig­keit.
Mit einem Ehevertrag können Sie als Paar den Grad der wirt­schaftlichen Unabhängig­keit für den Fall einer Trennung regeln. Sie können damit von den gesetzlichen Regeln abweichen, die für traditionelle Rollenmodelle gemacht sind.
Wichtig.
Sinn­voll kann ein Vertrag zum Beispiel für Doppel­verdiener sein. Besonders wichtig ist er, wenn Sie oder Ihr Ehepartner selbst­ständig oder als Unternehmer tätig sind. Partner mit unterschiedlichen Nationalitäten sollten einen Vertrag schon deshalb schließen, um fest­zulegen, welches nationale Recht bei Trennung gelten soll.

Normalfall Zugewinn­gemeinschaft

In einem Vertrag lässt sich (fast) alles regeln. Ehepaare, aber auch einge­tragene Lebens­partner, können sich für viele Fälle wappnen − auch noch während der Ehe und sogar in der Trennungs­phase. Selbst Ehepaare, die sich scheiden lassen wollen, können eine Scheidungs­folge­ver­einbarung treffen. Sie müssen es aber nicht. Das Gesetz sieht eine an sich gute Regelung für Eheleute vor: die Zugewinn­gemeinschaft. Dieser gesetzliche Güter­stand tritt auto­matisch nach der Eheschließung ein, sofern Ehepaare nichts Abweichendes vereinbart haben – und dürfte auf viele Paare zutreffen.

Tipp: Was für nicht­eheliche Paare gilt, erklären wir in unserem Special zum Partnerschaftsvertrag.

Güter­trennung und Güter­gemeinschaft

Alternativ dazu haben Paare aber zwei weitere Möglich­keiten. Sie können in einem Vertrag beschließen, ihre Vermögen strikt zu trennen (Güter­trennung) oder alles in einen Topf zu werfen (Güter­gemeinschaft). In der Zugewinn­gemeinschaft behält jeder Ehegatte das Vermögen, das er vor der Ehe hatte. Auch das Vermögen, das er während dieser Zeit erwirt­schaftet, ist seins. In der Regel haftet auch kein Ehepartner für die Schulden des anderen – weder für diejenigen, die einer vor der Ehe macht, noch für die, die während der Ehe entstanden sind. Etwas anderes gilt etwa, wenn ein Ehegatte die Bürg­schaft für einen Darlehens­vertrag des anderen über­nommen hat.

Zugewinn­gemeinschaft für die Hausfrauen-Ehe gemacht

Die Zugewinn­gemeinschaft basiert auf traditionellen Vorstel­lungen von der Ehe. Der eine Partner verdient, der andere kümmert sich um Haushalt und Kinder. Letzterer kann deswegen oft kein eigenes Vermögen aufbauen. Endet diese Ehe durch Scheidung oder Tod eines Part­ners, erfolgt ein Ausgleich der Gewinne, die die Partner während der Ehe erzielt haben – der Zugewinn­ausgleich. Der Zugewinn wird ermittelt, indem das Vermögen zum Zeit­punkt der Eheschließung mit demjenigen zum Zeit­punkt der Zustellung des Scheidungs­antrags verglichen wird. Hat ein Ehegatte mehr erwirt­schaftet als der andere, muss er ihm dies ausgleichen. Derjenige, der am Ende wirt­schaftlich besser dasteht, muss die Hälfte der Differenz abgeben.

Beispiel: Ehemann Tom hatte bei der Eheschließung mit Anne ein Anfangs­vermögen von 50 000 Euro, seine Frau 10 000 Euro. Das Paar lässt sich scheiden. Tom hat ein Endvermögen von 100 000 Euro, Anne 50 000 Euro. Toms Vermögen ist demnach während der Ehe um 50 000 Euro gewachsen, Annes um 40 000 Euro. Die Zuwachs­differenz beträgt 10 000 Euro. Tom muss also im Zugewinn­ausgleich 5 000 Euro an Anne zahlen.

Mit Ehevertrag gesetzliche Rege­lungen anpassen

Mit einem Ehevertrag kann ein Paar den gesetzlichen Güter­stand an seine Situation anpassen. Es kann zum Beispiel eine andere Quote beim Zugewinn­ausgleich vereinbaren oder beschließen, dass einzelne Gegen­stände nicht unter den Zugewinn­ausgleich fallen wie die nur einem Partner gehörende Immobilie. Neben dem Güter­stand können Paare sämtliche Rechte und Pflichten der Eheleute für die Trennungs­zeit und nach der Scheidung regeln. Sie können zum Beispiel Trennungs­unterhalt oder nach­ehelichen Unterhalt vereinbaren oder ausschließen. Wichtig: Kindes­unterhalt können sie nicht ausschließen.

Lasten­verteilung muss den ehelichen Verhält­nissen entsprechen

Bei aller Freiheit, die Paare bei der Vertrags­gestaltung haben, darf keine Seite über Gebühr benach­teiligt werden. Ob Eheverträge unwirk­sam sind, kann jedoch nur im Einzel­fall geprüft werden, urteilte der Bundes­gerichts­hof (BGH). Die Kriterien formulierte er vage: Unwirk­sam ist ein Vertrag, wenn die Lasten so ungleich verteilt sind, dass sie den ehelichen Verhält­nissen in keiner Weise gerecht werden. Das sei dann der Fall, wenn dies für den belasteten Ehegatten bei „verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzu­mutbar erscheint“ (Az. XII ZR 265/02).

Beispiel: Einen Ehevertrag, in dem beide Partner Güter­trennung vereinbarten und den Unterhalt auch für den Fall des Alters und der Krankheit sowie den Versorgungs­ausgleich ausschlossen, befand das Ober­landes­gericht Hamm für sittenwid­rig. Die Ehe war so geplant, dass die Ehefrau ihre Voll­zeit­berufs­tätig­keit in eine Halb­zeit­tätig­keit umwandelte, um ihrem Mann den Rücken für eine ungestörte berufliche Tätig­keit frei­zuhalten.

Kein Sex kein Klagegrund

Nach Ansicht der Richter offen­bare eine solche Vereinbarung eine regelrecht verwerf­liche Gesinnung des Ehemannes – und lasse eine subjektiv einseitige Benach­teiligungs­absicht gegen­über seiner Ehefrau erkennen. Der Vertrag sei sittenwid­rig und damit unwirk­sam. Der Mann sei voll unter­halts­pflichtig (Az. 4 UF 161/11). Vertrags­klauseln, die das Eheleben im engeren Sinne betreffen, können vor Gericht nicht einge­klagt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich ein Paar zu wöchentlichem Geschlechts­verkehr verpflichtet hat.

Güter­trennung: Wirt­schaftlich getrennte Wege gehen

Wollen Eheleute wirt­schaftlich völlig unabhängig voneinander sein, können sie vertraglich Güter­trennung vereinbaren. Dabei behält jeder Ehegatte sowohl sein in die Ehe mitgebrachtes als auch während des Güter­standes erworbenes Vermögen und kann grund­sätzlich damit tun und lassen, was er will. Bei Scheidung einer Ehe mit Güter­trennung gibt es keinen Zugewinn­ausgleich.

Versorgungs­ausgleich für Renten­anwart­schaften

Anders steht es um den Versorgungs­ausgleich, also den Ausgleich von Renten­anwart­schaften, die in der Ehe erworben wurden. Gesetzlich vorgesehen ist, dass diese zur Hälfte jeweils dem anderen gutgeschrieben werden (Zum Basis­text Versorgungsausgleich). Wer den Versorgungs­ausgleich ausschließen möchte, muss dies mit seinem Ehegatten vertraglich regeln. Doch sind die Grenzen der Vertrags­freiheit schnell über­schritten, wenn es zu einer einseitigen Benach­teiligung kommt.

Steuer­nachteile bei Güter­trennung

Die Güter­trennung birgt enorme Tücken, wenn einer der Eheleute stirbt. Zum einen sind das Steuer­nachteile. Grund: Die Frei­beträge, die Ehegatten in Zugewinn­gemeinschaft zugute­kommen, fallen weg. Zum anderen ändert sich die Rang­folge bei den Erbansprüchen: Die gesetzlichen Erben werden bessergestellt.

Beispiel: Ein Ehemann und Vater von drei Kindern stirbt. In der Zugewinn­gemeinschaft erbt die Ehefrau die Hälfte und die Kinder je ein Sechstel. Bei Güter­trennung erben Ehefrau und jedes Kind je ein Viertel.

Güter­gemeinschaft: Einfach alles zusammenwerfen

Statt Zugewinn­gemeinschaft oder Güter­trennung können Ehegatten auch Güter­gemeinschaft vereinbaren. Dabei wird alles zum gemeinschaftlichen Eigentum, inklusive des bereits vor der Hoch­zeit Vorhandenen. Die Ehegatten können nur gemein­sam verfügen und haften gemein­sam für alle Verbindlich­keiten. Wegen der hohen Risiken und Nachteile wird dieser Güter­stand nur noch selten vereinbart.

Was ein Ehevertrag kostet

Egal, ob ein Paar seinen Ehevertrag allein entwirft oder sich von einem Rechts­anwalt helfen lässt – ein Notar muss den nach den Vorstel­lungen der Ehepartner entworfenen Vertrag beur­kunden, damit er rechts­kräftig ist. Er nimmt inhalt­lich nicht Stellung und macht auch keine Alternativ­vorschläge, sondern passt den Vertrag juristisch an. Der Notar berät auch nicht zu den steuerlichen Folgen, die die Vereinbarungen haben. Bei der Beur­kundung müssen beide Ehegatten anwesend sein. Wie tief ein Paar für einen Ehevertrag in die Tasche greifen muss, richtet sich nach dem Gerichts- und Notar­kostengesetz. Es gilt die Faustformel: Je größer das Vermögen abzüglich etwaiger Schulden, Rein­vermögen genannt, ist, desto höher sind auch die Gebühren für den Notar.

Beispiel: Für die Beur­kundung eines Ehevertrags durch einen Notar fallen bei einem Rein­vermögen des Ehepaares von 50 000 Euro Gebühren von 330 Euro an. Bei einem Rein­vermögen von 100  000 Euro kostet die Beur­kundung 546 Euro. Dazu kommen noch Umsatz­steuer und weitere Auslagen, zum Beispiel für Telefon und Fax.

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Ehevertrag - Vom Tabu zum Thema – die Fakten

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 26.07.2017 um 11:38 Uhr
    Erbschaft

    @Stepsch: Erbschaften und Schenkungen an einen Ehepartner, wie zum Beispiel eine Immobilie oder Geldzahlungen, bleiben beim Zugewinnausgleich grundsätzlich außen vor. Etwas anderes gilt für Wertsteigerungen aus geerbten Vermögenswerten. Hatte etwa ein geerbtes Haus zum Zeitpunkt der Erbschaft einen Wert von 150 000 Euro und ist es bei Scheidung 200 000 Euro wert, so fallen 50 000 Euro in die Zugewinnberechnung.(PK)

  • Stepsch am 22.07.2017 um 20:52 Uhr
    Erbschaft

    Wie ist in der Zugewinn­gemeinschaft der Fall geregelt, wenn einer der Ehepartner erbt? Zählt das als normaler Zugewinn des Erbenden?