Kindererziehung: Ihr Plus für die Rente
Ihre Kindeserziehung kann sich auf viele Arten positiv auf Ihr Rentenkonto auswirken. Wir honorieren Ihre Kindererziehung deutlich.
Das Wichtigste im Überblick
- Ist Ihr Kind bzw. sind Ihre Kinder vor 1992 geboren? Dann werden Ihnen pro Kind bis zu 2 Jahren und 6 Monaten an Kindererziehungszeiten gutgeschrieben. Diese gesetzliche Regelung ist umgangssprachlich auch unter dem Begriff "Mütterrente" bekannt.
- Sollte Ihr Kind 1992 oder später geboren sein, beträgt die Gutschrift bis zu 3 Jahren pro Kind.
- Zusätzlich erhalten Sie, unabhängig vom Geburtsjahr Ihres Kindes, maximal 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet.
- Die Erziehungszeiten beantragen Sie grundsätzlich mit einer Kontenklärung. Sind diese einmal für Sie vorgemerkt, werden sie automatisch bei Ihrer Rente berücksichtigt.
- Es kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit von der Erziehung profitieren. Machen Sie sich also schon im Vorwege Gedanken darüber, wem die Zeit bei der Rente angerechnet werden soll. Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung können gemeinsam erziehende Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll. Wurde eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Die Erklärung kann immer nur für die Zukunft, maximal für zwei Monate rückwirkend, abgegeben werden.
Kindererziehung im Detail
Wir wissen: Kindererziehung kostet Zeit – auch Ihre Arbeitszeit. Daher sorgen wir für einen Ausgleich und rechnen Ihnen bestimmte Zeiten während der Kindererziehung so an, als hätten Sie eigene Beiträge eingezahlt.
In einigen Fällen begründet dies überhaupt erst einen Rentenanspruch, für den Sie eine bestimmte Mindestversicherungszeit vorweisen müssen. Das kann sogar dazu führen, dass Sie später eine Rente erhalten, ohne jemals selbst eingezahlt zu haben.
Ein Jahr Kindererziehung bringt fast einen Entgeltpunkt
Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeiträge, die sich direkt auf Ihre Rentenhöhe auswirken. Für die Zeit der Kindererziehung werden Sie in etwa so gestellt, als hätten Sie Beiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt.
Umgerechnet bringt Ihnen ein Jahr Kindererziehungszeit 40,79 Euro Rente pro Monat.
Sie erziehen Kinder, arbeiten aber nebenbei? Prima – dann erhalten Sie diese Beiträge nämlich zusätzlich zu dem, was Sie selbst einzahlen. Dies gilt bis zur sog. Beitragsbemessungsgrenze.
So geht's bei zwei Kindern
Haben Sie gleichzeitig mehrere Kinder erzogen – zum Beispiel, weil Sie Zwillinge haben oder während der Erziehungszeit noch ein weiteres Kind bekommen haben? Dann können Ihnen mehr Kindererziehungszeiten anerkannt werden!
Beispiel:
Geburt Ihres ersten Kindes: 17. April 2004
Geburt Ihres zweiten Kindes: 2. Januar 2006
Bei der Geburt des zweiten Kindes waren erst 21 Monate von insgesamt 36 Monaten der Kindererziehungszeit verstrichen. Ab Februar 2006 werden Ihnen deshalb noch 51 Monate Erziehungszeit (36 Monate für das zweite Kind plus die noch verbliebenen 15 Monate vom ersten Kind) angerechnet. Insgesamt werden somit 72 Monate an Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Ihnen geht also nichts verloren.
Wer profitiert von der Erziehungszeit?
Erziehen Sie Ihr Kind selbst? Dann erfüllen Sie die Grundvoraussetzung zur Anrechnung der Kindererziehungszeiten. Diese kann nämlich immer nur ein Elternteil zur selben Zeit in Anspruch nehmen. Der Elternteil, welcher das Kind in dem Monat überwiegend erzieht, bekommt die Zeit angerechnet. Erziehen Sie Ihr Kind gemeinsam, hat grundsätzlich die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit. Soll sie der Vater erhalten, benötigt die Rentenversicherung eine gemeinsame, übereinstimmende Erklärung hierfür.
Beachten Sie: Die Erklärung gilt immer nur für die Zukunft und für maximal zwei Monate rückwirkend.
Neben den leiblichen Eltern können auch andere Personen die Kindererziehungszeit erhalten:
- Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern,
- Großeltern oder Verwandte, wenn das Kind dort dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft als Pflegekind wohnt. Ein Obhuts- und Erziehungsverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind darf in diesem Fall nicht mehr bestehen.
Nicht angerechnet werden Kindererziehungszeiten bei Personen, die
- während der Erziehung bereits eine Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen oder anderen Regelungen wie zum Beispiel eine Pension erhalten,
- die Regelaltersgrenze erreicht haben und nie gesetzlich rentenversichert waren oder
- aufgrund der Erziehung Versorgungsanwartschaften in einem anderen Versorgungssystem erworben haben, die dort gleichwertig wie in der gesetzlichen Rente berücksichtigt werden.
Was gilt für gleichgeschlechtliche Eltern?
Vorrangig erhält der leibliche Elternteil die Erziehungszeit. Ist keiner der beiden der leibliche Elternteil, werden sie dem Elternteil zugeordnet, der die Elternstellung zuerst erlangt hat, z.B. bei einer sukzessiven Adoption, der der das Kind zuerst adoptiert hat. Das gilt auch bei Pflegeeltern.
Sind bei einem gleichgeschlechtlichen Paar weder ein leiblicher Elternteil noch ein Elternteil vorhanden, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat, erfolgt die Zuordnung der Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im monatlichen Wechsel.
