Von Jahr zu Jahr wird der Fehlbetrag größer: Hartz IV und die Stromkosten

Wenn über Hartz IV diskutiert wird, dann gibt es oftmals eine Verengung auf den Regelsatz, der im laufenden Jahr für einen Alleinstehenden bei 432 Euro im Monat liegt. Aber man muss schon genau sein, den neben dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt nach § 20 SGB II kennt die Grundsicherung auch noch die „Bedarfe der Unterkunft und Heizung“ nach § 22 SGB II: »Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.« Das Schlüsselwort bei dieser Vorschrift ist der Terminus „angemessene Kosten“ – denn Kosten, die über der lokal festgelegten Angemessenheit liegen, müssen von den Hartz IV-Empfängern aus dem Regelsatz für den Lebensunterhalt finanziert, also abgezweigt werden. In den zurückliegenden Jahren waren das jährlich mehr als 600 Mio. Euro.
Im Durchschnitt werden 397 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu den 432 Euro gezahlt und außerdem als dritter Posten sei noch auf die Krankenversicherungsbeiträge hingewiesen, die ebenfalls zum Leistungspaket gehören.

Nun werden viele davon ausgehen, dass die Stromkosten eines Hartz IV-Haushaltes zu den „Kosten der Unterkunft und Heizung“ gehören – dem ist aber nicht so. Die sind im Regelbedarf enthalten: »Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens«, so heißt es im ersten Absatz (ohne Hervorhebung) des § 20 SGB II. Um welche Größenordnung es dabei geht, verdeutlicht der Blick auf die Zusammensetzung des Regelbedarfs:

Die Stromkosten sind in dem Posten „Wohnen, Energie, Wohninstandhaltung“ in Höhe von derzeit noch 38, 32 Euro pro Monat enthalten.

Nun wird immer wieder darauf hingewiesen, dass die dort vorgesehene Pauschale unter den tatsächlichen Stromkosten liegen würde. Neue Zahlen mit Blick auf die zum 1. Januar 2021 anstehende Erhöhung des Regelbedarfs (in Höhe von 7 Euro für einen Alleinstehenden auf dann 439 Euro pro Monat) und auch zu der Entwicklung seit dem Einführungsjahr von Hartz IV (also 2005) liefert das Stromvergleichsportal Verivox unter der Überschrift Neuer Hartz-IV-Satz deckt Stromkosten nicht ausreichend ab: »Der Hartz-IV-Satz für das Jahr 2021 enthält zu wenig Geld für Strom. Nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox beläuft sich der Fehlbetrag für Alleinlebende auf durchschnittlich 94 Euro pro Jahr. Besonders Haushalte in der Grundversorgung sind betroffen. Bis zu 197 Euro müssen Haushalte im kommenden Jahr an anderer Stelle einsparen, um ihre Stromkosten zu begleichen. Das ist so viel wie nie zuvor.«

Zum 1. Januar 2021 soll der Regelbedarf für einen Alleinstehenden auf 439 Euro anheben werden – die diesem Betrag zugrundeliegende Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) sieht davon 35,30 Euro zur Begleichung der Stromkosten vor. Das hat aber nach den Berechnungen von Verivox mit der Realität nicht viel zu tun:

»Die Stromkosten eines Singlehaushalts mit einem Verbrauch von 1.500 Kilowattstunden belaufen sich nach Verivox-Berechnungen im Bundesdurchschnitt aber auf monatlich 43,17 Euro. Das entspricht einem Minus von 22 Prozent in der Haushaltskasse. Für Hartz-IV-Empfänger, die Strom aus der Grundversorgung beziehen, ist die Lücke noch deutlich größer. Hier übersteigen die tatsächlichen Stromkosten von 48,75 Euro monatlich den Regelsatz um 38 Prozent.«

Beim Fehlbetrag zwischen der Pauschale und den tatsächlichen Kosten ist eine teilweise erhebliche regionale Streuung schon zwischen den Bundesländern zu beobachten:

»In Schleswig-Holstein müssen alleinlebende Hartz-IV-Empfänger in der Grundversorgung jeden Monat 51,75 Euro für Strom aufwenden und damit knapp 47 Prozent mehr als im Hartz-IV-Satz vorgesehen. Im Laufe des Jahres summiert sich das Minus so auf 197 Euro. In Hamburg belaufen sich die monatlichen Kosten auf 51,33 Euro (+ 45 Prozent), in Baden-Württemberg auf 49,92 Euro (+ 41 Prozent). Am wenigsten zuzahlen müssen Hartz-IV-Empfänger in Bremen. Der Fehlbetrag beträgt hier rund 25 Prozent.«

Quelle: Verivox: Bundesland-Übersicht: So viel Geld fehlt für Strom; Abruf am 30.08.2020

Die Schere zwischen dem, was im Regelbedarf für Stromkosten enthalten ist, und den tatsächlichen Stromkosten geht immer weiter auseinander:

»Seit der Einführung von Hartz IV im Jahr 2005 ist der Regelsatz schrittweise um rund 27 Prozent gestiegen (von 345 Euro auf 439 Euro). Die Strompreise haben sich im gleichen Zeitraum um durchschnittlich 61 Prozent verteuert, in der Grundversorgung sogar um 78 Prozent.«

Und was its mit dem naheliegenden Hinweis, dass die Betroffenen dann wenigstens einen Teil der Differenz reduzieren können, wenn sie aus den teureren Grundversorgungstarifen in andere, preisgünstigere Tarife wechseln? Hierzu das Vergleichsportal Verivox:

»Mit einem Anbieterwechsel können Hartz-IV-Empfänger ihre Kosten senken. Allerdings prüfen viele Stromanbieter vor Vertragsabschluss die Bonität der Kunden und behalten sich vor, die Belieferung abzulehnen.«