Meldepflicht und Informationspflicht

Seit dem Inkrafttreten des Krebsregistrierungsgesetzes (KRG; SR 818.33) sind Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, Labore und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens verpflichtet, Krebserkrankungen an das zuständige Krebsregister zu melden.

Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Diagnose übermittelt, ist ausserdem dafür verantwortlich, die Patientin oder den Patienten mündlich und schriftlich über die Registrierung ihrer beziehungsweise seiner Daten und über ihre beziehungsweise seine Rechte zu informieren und das Datum der Patienteninformation an das zuständige Krebsregister zu melden.

Welche Krebserkrankungen sind meldepflichtig?

Nur Daten zu bestätigten Diagnosen meldepflichtiger Krebserkrankungen müssen gemeldet werden; Verdachtsfälle fallen nicht unter Meldepflicht. Die meldepflichtigen Erkrankungen sind aufgeführt im Anhang 1 der Krebsregistrierungsverordnung (KRV; SR 818.331).

Bei Fragen zu den meldepflichtigen Krebserkrankungen wenden Sie sich bitte an ein kantonalen Krebsregister oder an die Nationale Krebsregistrierungsstelle

Wer muss eine Krebserkrankung melden?

Grundsätzlich gilt: Diejenige Person oder Organisation muss die Daten melden, bei der die (ohnehin in der Krankengeschichte zu dokumentierenden) Daten anfallen.

Wer informiert den Patienten oder die Patientin?

Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Diagnose übermittelt, ist dafür verantwortlich, die Patientin oder den Patienten mündlich und schriftlich zu informieren. Die schriftliche Information wird von der Nationalen Krebsregistrierungsstelle zur Verfügung gestellt.

Die ärztliche Fachperson ist ausserdem dafür verantwortlich, dass das Datum der Patienteninformation dokumentiert und ebenfalls an das zuständige Krebsregister gemeldet wird.

Es liegt im Ermessen der ärztlichen Fachperson festzulegen, welche Person die Patientin oder den Patienten im konkreten Fall informiert und wann der geeignete Zeitpunkt für die Information ist.

Widerspruchsrecht gegen Datenregistrierung

Welche Angaben sind wie zu melden?

Basisdaten bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen

1. Zu Patientin oder Patienten

  • Name und Vorname
  • Versichertennummer (AHVN13)
  • Wohnadresse
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht

2. Zur meldepflichtigen Person (für allfällige Rückfragen des Krebsregisters)

  • Name und Vorname
  • Telefonnummer
  • Adresse und E-Mail-Adresse

3. Zur meldepflichtigen Institution (für allfällige Rückfragen des Krebsregisters)

  • Name, Vorname und Funktion der zuständigen Ansprechperson
  • Telefonnummer
  • Adresse und E-Mail-Adresse

4. Zur Diagnose

  • Art der Krebserkrankung, Typ und Eigenschaften des Tumors
  • Tumorausbreitung zum Zeitpunkt der Diagnose, Krankheitsstadium, tumorspezifische Prognosefaktoren
  • Untersuchungsmethode und Untersuchungsanlass
  • Datum der Information der Patientin oder des Patienten
  • Diagnosedatum und Lokalisation von Metastasen und Rezidiven

5. Zur Behandlung (Erstbehandlungskomplex)

  • Art der Behandlung und Behandlungsziel
  • Grundlagen des Behandlungsentscheids
  • Behandlungsbeginn

Zusatzdaten bei Erwachsenen

  • Angaben zu Vor- und Begleiterkrankungen
  • Angaben zu Prädispositionen

Zusatzdaten bei Kindern und Jugendlichen

  • Angaben zu Vor- und Begleiterkrankungen
  • Angaben zu Prädispositionen
  • Art der Behandlung und Behandlungsziel
  • Grundlagen des Behandlungsentscheides
  • Behandlungsbeginn
  • Ergebnis der Erstbehandlung
  • Ergebnis der Behandlung
  • Angaben zu Nachsorgeuntersuchungen
Ablauf der Meldung_DE

Der Meldeaufwand soll sich in überschaubaren Grenzen halten. Deshalb dürfen meldepflichtige Personen und Institutionen Berichte ans Krebsregister weiterleiten, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ohnehin erstellen (beispielsweise Tumorboard-, Operations-, Pathologie-, Histologie-, Zytologie- oder Spitalaustrittsberichte, Arztbriefe oder Auszüge aus der Krankengeschichte). Dabei müssen sie sicherstellen, dass diese Dokumente ausschliesslich Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Krebserkrankung stehen.

Für die elektronische Datenmeldung ans Krebsregister soll langfristig ein einheitliches Datenformat zur Anwendung kommen. Deshalb wird ein sogenanntes «Austauschformat KRG» geschaffen. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, dieses Format zu nutzen. Langfristig lohnt sich sein Einsatz aber für alle Beteiligen. Mehr Informationen finden Sie in der Rubrik «Datenformat Krebsregistermeldung».

Was ist ein Austauschformat?

Ein Austauschformat ist ein nach einheitlichen technischen und semantischen Standards definiertes Datenformat für den Informationsfluss zwischen zwei IT-Systemen. Ein entscheidender Vorteil von Austauschformaten besteht darin, dass damit keine bilateralen Absprachen oder Schnittstellendefinitionen mehr nötig sind, weil sich alle Beteiligten am gleichen übergeordneten Standard ausrichten. Dies erhöht die Effizienz des Datenflusses für alle Beteiligten markant und senkt langfristig den Aufwand für den Aufbau von Schnittstellen.

Weiterführende Themen

Rechte in der Krebsregistrierung

Mit dem neuen Krebsregistrierungsgesetz haben Patientinnen und Patienten seit dem 1. Januar 2020 ein Recht auf Information sowie ein Widerspruchsrecht. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf Auskunft und Unterstützung.

Datenformat Krebsregistermeldung

Meldepflichtige Institutionen und Softwarehersteller finden hier die normative Spezifikation und Informationen zum «Austauschformat KRG». Ziel ist die Förderung eines einheitlichen Formats für die Datenmeldung ans Krebsregister.

Letzte Änderung 12.04.2024

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