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Oberlandesgericht Hamm, 4 RBs 345/20

Datum:
03.11.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 RBs 345/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1103.4RBS345.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 4 OWi 35 Js 196/20-43/20
Schlagworte:
elektronisches Gerät, Scanner, Paketdienst, Paketauslieferer, Fahrer, Auslieferungsfahrer
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a
Leitsätze:

Der Scanner eines Paketauslieferungsfahrers ist ein elektronisches Gerät im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

 
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