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BGH-Urteil macht's möglich So sparen Sie sich die Maklerprovision

Schön, wenn keine Provision fällig wird.

Schön, wenn keine Provision fällig wird.

(Foto: picture alliance / dpa)

Wer eine Provision für einen Immobilienmakler bezahlt hat, kann dieses Geld in vielen Fällen zurückfordern. Das zeigt ein Urteil des BGH. Voraussetzung ist, dass der Makler den Kunden nicht korrekt über sein Widerrufsrecht informiert hat und dass es vor der Beauftragung keinen persönlichen Kontakt gab.

Für viele Immobilienkäufer sind sie ein richtiges Ärgernis: die hohen Maklerprovisionen, die beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie anfallen. Nicht selten machen sie mehrere zehntausend Euro aus. Doch in etlichen Fällen können Kunden dieses Geld zurückfordern. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 134/18). Der BGH bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung (Az.: I ZR 30/15).

Der Schlüssel, um das Maklerhonorar zurückzubekommen oder es gar nicht erst zu bezahlen, ist der Widerruf des Vertrags, der mit dem Makler geschlossen wurde. Dafür gibt es einige Voraussetzungen.

Immobilienkauf muss privat erfolgen

Erstens muss der Kunde ein privater Verbraucher sein. Nur dann hat er beim Abschluss eines Vertrags ein Widerrufsrecht. Das ist unabhängig davon, ob er die Immobilie selbst bewohnt oder vermietet. Er darf allerdings kein Profi sein, der das Geschäft mit Immobilien gewerblich betreibt.

Roland Klaus arbeitet als freier Journalist in Frankfurt und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf.

Roland Klaus arbeitet als freier Journalist in Frankfurt und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf.

Zweitens muss der Vertrag mit dem Makler im sogenannten Fernabsatz zustandegekommen sein, also ausschließlich per Telefon, Internet, Mail, Post oder Fax. Das bedeutet, dass es kein persönliches Treffen zwischen Makler und Kunden gegeben haben darf, bevor der Makler beauftragt wurde. Diese Voraussetzung ist beispielsweise dann erfüllt, wenn der Kunde eine Immobilie in einem Internetportal findet und den dort angegebenen Makler zwecks weiterer Informationen kontaktiert. In der Regel verlangt der Makler dann eine Beauftragung, bevor er ein ausführliches Exposé schickt. In solchen Fällen ist das Kriterium des Fernabsatzes erfüllt, auch wenn sich Makler und Kunde später persönlich treffen.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Die dritte Voraussetzung besteht darin, dass der Makler den Kunden entweder gar nicht über sein Widerrufsrecht informiert oder dies fehlerhaft tut. Denn der Gesetzgeber verlangt vom Makler, dass er seinen Kunden auf ganz bestimmte Art und Weise über sein Widerrufsrecht informiert. Nach unseren Analysen machen Makler hier häufig Fehler. In diesen Fällen kann der Kunde seinen Maklervertrag widerrufen. Die Frist für den Widerruf beträgt dann ein Jahr und 14 Tage - statt normalerweise 14 Tage. Im Klartext: Auch wenn der Immobilienkauf längst über die Bühne gegangen ist, muss der Makler in diesen Fällen dem Kunden seine gesamte Provision erstatten.

So gehen Sie vor

Wer in den vergangenen 12 Monate eine Immobilie ge- oder verkauft hat und dabei eine Maklerprovision zahlen musste, sollte anhand seiner Unterlagen prüfen lassen, ob er korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Diese Prüfung nehmen spezialisierte Anwälte vor, beispielsweise kostenlos und unverbindlich bei der Interessengemeinschaft Widerruf.

Im Zuge dieser Prüfung erfahren Sie, ob ein Widerruf und damit die Erstattung der Maklerprovision möglich ist und wie Sie vorgehen müssen, um den Widerruf korrekt auszusprechen. Kommt es zu einem Rechtsstreit, so zahlt in aller Regel die Rechtsschutzversicherung. Besonders interessant: Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, kann vor dem Widerruf noch bei einigen Versicherungen eine entsprechende Police abschließen, die die Kosten übernimmt.

Über den Autor: Roland Klaus arbeitet als freier Journalist und ist Gründer der Interessengemeinschaft Widerruf. Bekannt wurde er als Frankfurter Börsenreporter für ntv, N24 und den US-amerikanischen Finanzsender CNBC.

Quelle: ntv.de

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