Koblenz (jur). Auch ärztlich verordnete Amphetamine können zu einem Fahrverbot führen. Patienten müssen damit rechnen, wenn bei ihnen „drogentypische Ausfallerscheinungen“ auftreten, wie das Verwaltungsgerichts Koblenz in einem am Mittwoch, 8. Juni 2022, veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: 4 L 455/22.KO).

Es wies damit einen Autofahrer aus dem Rhein-Hunsrück-Kreis ab, der im Januar 2022 in eine Polizeikontrolle geraten war. Dabei stellten die Polizisten „drogentypische Ausfallerscheinungen“ fest, konkret wässrige und gerötete Augen, lichtstarre geweitete Pupillen sowie Zittern und Unruhe. Bei einer toxikologischen Untersuchung wurden Amphetamine im Blut festgestellt.

Der Landkreis entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Dagegen wandte sich der Autofahrer mit einem Eilantrag. Dem Gericht legte er eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach ihm ein Medikament mit dem Wirkstoff Lisdexamfetamin verordnet worden war. Das Amphetamin wird zur Behandlung von ADHS eingesetzt.

Dennoch hat das Verwaltungsgericht den Entzug des Führerscheins nun als rechtmäßig bestätigt. Der Antragsteller habe sich „aufgrund der Einnahme von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen“.

Zur Begründung erklärten die Koblenzer Richter, zum Ausschluss der Fahreignung genüge schon die einmalige Einnahme von Amphetamin. Dass diese hier ärztlich verordnet gewesen seien, ändere daran nichts. Zwar enthalte die Fahrerlaubnis-Verordnung eine Sondervorschrift für die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln. Auch danach scheide eine Fahreignung aber aus, „sofern eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß vorliegt“.

Da Amphetamine zu den harten Drogen gehörten, seien die Anforderungen schärfer zu fassen als etwa bei Medizinal-Cannabis. Die Gefahr eines Kontrollverlusts und plötzlichen Leistungsabfalls sei hier gegeben. Schließe die Medikation dies nicht aus, seien die Patienten zum Autofahren nicht geeignet.

Genau so liege die Sache hier, entschied das Verwaltungsgericht. Angesichts der beim Antragsteller festgestellten Ausfallerscheinungen habe er sich entweder nicht an die ihm verordnete Dosis gehalten, oder die Verordnung sei so hoch, dass sie zu Ausfallerscheinungen führe. Beides rechtfertige den Entzug des Führerscheins.

Gegen diesen auch bereits schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 19. Mai 2022 kann der Antragsteller noch Beschwerde bei Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz einlegen.

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