Eine Arbeitslosengeld-II-Empfängerin hat in einer Auseinandersetzung mit dem Jobcenter vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt – und nun Recht bekommen: Die Verfassungsbeschwerde sei offensichtlich begründet, teilte das Gericht mit. Die Frau hatte 2020 zu Recht Widerspruch eingelegt, weil das Amt bei der Berechnung ihrer Leistungen fälschlicherweise von einem zu hohen Einkommen ausgegangen war.

Dafür sollte sie die Kosten auf Antrag erstattet bekommen. Als nach sechs Monaten nichts passiert war, erhob sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Darmstadt. Daraufhin veranlasste das Jobcenter die Überweisung der ausstehenden Summe. Die Klägerin wollte aber auch für dieses Verfahren eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten.

"Keine Pflicht, die Behörde aufmerksam zu machen"

Dies hatte das Sozialgericht zunächst abgelehnt – die Klage erscheine mutwillig, hieß es. Es wäre demnach sinnvoller gewesen, den kostengünstigeren und meist schnelleren Weg zu wählen und nochmals beim Jobcenter nachzufragen. Ein einfaches Anwaltsschreiben, in dem eine angemessene Frist gesetzt worden wäre, hätte dafür genügt.

Laut Verfassungsgericht gibt es aber keine "allgemeine Pflicht, die Behörde nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist zunächst auf die ausstehende Entscheidung über den Antrag oder Widerspruch aufmerksam zu machen, die Klageerhebung anzukündigen und nachzufragen, ob sie bald entscheide". Stattdessen habe der Gesetzgeber selbst geregelt, wie lange Betroffene abwarten müssten. "Wer nach Ablauf dieser Fristen klagt, handelt grundsätzlich nicht treuwidrig."

Die zuständige Kammer des Ersten Senats hob den Beschluss des Sozialgerichts auf. Es muss nun noch einmal über die Erstattung entscheiden und dabei die Vorgaben beherzigen. Das Arbeitslosengeld II – umgangssprachlich Hartz IV genannt – wurde zu Beginn des Jahres vom Bürgergeld abgelöst.