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Zuständigkeitsverlagerung für unter 25- Jährige vom SGB II ins SGB III und Kürzung des Eingliederungstitels im SGB II

Im Zuge der Finanzplanung des Bundes bis 2027 ist zur Entlastung des Bundeshaushaltes geplant, die Berufsberatung und die aktive Förderung von jungen Menschen unter 25 Jahren im Grundsicherungsbezug ab dem 1. Januar 2025 statt wie bisher aus dem SGB II aus dem SGB III zu erbringen. Zudem soll ab 2024 u.a. der Eingliederungstitel im SGB II für die aktive Arbeitsmarktförderung gekürzt werden.

Im Zuge der Finanzplanung des Bundes bis 2027 ist zur Entlastung des Bundeshaushaltes geplant, die Berufsberatung und die aktive Förderung von jungen Menschen unter 25 Jahren im Grundsicherungsbezug ab dem 1. Januar 2025 statt wie bisher aus dem SGB II aus dem SGB III zu erbringen. Auf diese Weise sollen 900 Mio. Euro in 2025 im SGB II eingespart werden.

Dieses Vorhaben stellt nicht die Bedürfnisse der 700.000 betroffenen jungen Menschen in den Fokus, sondern folgt insbesondere haushaltspolitischen Überlegungen. Eine Übertragung der Zuständigkeit geht nach Überzeugung des Paritätischen Gesamtverbandes auf Kosten einer ganzheitlichen Beratung und Betreuung. Daher lehnt der Paritätische Gesamtverband die Ideen einer Zuständigkeitsverlagerung aus nachfolgenden Gründen ab:

Das SGB III ist auf eine reine Vermittlung in Ausbildung und Arbeit fokussiert, während das SGB II ganzheitlichere Unterstützungsansätze für junge Menschen in besonderen Lebenslagen bietet. Im SGB II sind spezifische Instrumente für die individuellen, besonderen Bedarfe von jungen Menschen enthalten, die im SGB III nicht existieren. Dazu zählt u.a. die Förderung schwer zu erreichender Jugendlicher (§ 16h SGB II), in deren Rahmen auch verstärkt aufsuchende Arbeit stattfindet, und die ganzheitliche Betreuung junger Menschen zur Heranführung an eine oder Begleitung während einer Ausbildung (§ 16k II SGB II). Das letztgenannte Instrument wurde erst mit der Bürgergeld-Reform eingeführt und soll eine auf die jeweilige Lebenssituation abgestimmte begleitende Unterstützung der Auszubildenden bieten. Diese Instrumente drohen nun ins Leere zu laufen.

Hinzu kommt, dass die Maßnahmen im SGB II vielerorts stärker an die regionalen Gegebenheiten angepasst sind. Die ganzheitliche Betreuung junger Menschen erfordert genau diesen regionalisierten Ansatz. Die Angebote und Maßnahmen der Agenturen für Arbeit nach dem SGB III sind hingegen eher bundesweit einheitlich gestaltet.

Im Rahmen der Maßnahmen nach dem SGB II zur Unterstützung junger Menschen haben sich zudem Netzwerke zwischen lokalen Partnern gebildet. Jobcenter haben sich bspw. mit der Schuldner- und Suchtberatung und Jugendhilfe vernetzt. Diese Verzahnung der regionalen Partner trägt vielerorts zur Bewältigung der verschiedenen Problemlagen und der Beförderung der Integration der jungen Menschen bei.

Zudem ist fraglich, wie die vielerorts vorhandene Kompetenz in den Jobcentern zur Betreuung der jungen Menschen beim Übergang der Zuständigkeit in die Arbeitsagenturen gesichert wird.

Grundsätzlich ist für eine nachhaltige und verbesserte Beratung sowie Arbeitsintegration von Langzeitarbeitslosen und jungen Menschen die ausreichende Ausstattung des Eingliederungstitels im SGB II essenziell. Dennoch soll dieser nach der bisherigen Haushaltsplanung 2024 um 200 Mio. Euro auf 4,2 Mrd. Euro gesenkt werden. Hinzu kommen steigende Verwaltungskosten etwa aufgrund von Tarifsteigerungen. Jedoch sollen auch die Verwaltungskosten in 2024 im SGB II um 200 Mio. gesenkt werden. Aufgrund der gleichzeitigen Deckungsfähigkeit der Titel sind erhebliche Steigerungen bei den Umschichtungen zu Lasten der Eingliederung der betroffenen Menschen zu befürchten. Die Handlungsfähigkeit der Jobcenter bei der aktiven Arbeitsförderung ist akut bedroht. Der Paritätische Gesamtverband lehnt eine Verringerung des Eingliederungstitels entschieden ab und spricht sich für eine deutliche Erhöhung der Mittel im Eingliederungstitel aus. Auch der Verwaltungstitel für die Jobcenter muss bedarfsdeckend sein.