Obligatorische Anschlussversicherung gem. §188 Abs.4 SGB V trotz AsylbLG-Grundleistungen

Das Bundessozialgericht hat am 10. März 2022 ein nicht unwichtiges Urteil zum Thema Krankenversicherung gefällt, das Personen betrifft, die Grundleistungen nach §3/4 AsylbLG erhalten: BSG, Urteil B 1 KR 30/20 R vom 10. März 2022

Im Kern ging es dabei um die Frage, ob Personen, die aus einer Pflicht- oder Familienversicherung ausscheiden (z.B. weil eine versicherungspflichtige Beschäftigung endet), anschließend über die obligatorische Anschlussversicherung (OAV) gem. §188 Abs.4 SGB V weiterhin gesetzlich versichert bleiben, oder ob die Absicherung im Krankheitsfall dann wieder nur über §4 AsylbLG geht.

Das BSG hat entschieden, dass trotz Anspruchs auf Grundleistungen nach §3/4 AsylbLG die obligatorische Anschlussversicherung gem. §188 Abs.4 SGB V greift: Die Betroffenen bleiben demnach gesetzlich versichert und das Sozialamt trägt die Kosten für den Krankenkassenbeitrag. Ein Austritt aus der gesetzlichen Versicherung ist nicht möglich, da die Absicherung im Krankheitsfall über §4 AsylbLG keine gleichwertige Absicherung im Krankheitsfall darstellt:
„Die Vorschrift erkennt die eingeschränkten Leistungen nach §4 AsylbLG nur im Rahmen der Auffang-Pflichtversicherung gemäß §5 Abs.1 Nr.13 SGB V als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall an. Im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung gilt dies nicht. Einge­schränkte Leistungen nach §4 AsylbLG stellen keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i.S. des §188 Abs.4 Satz 3 SGB V dar. Eine entsprechende Anwendung des §5 Abs.11 Satz 3 SGB V im Rahmen des §188 Abs.4 Satz 3 SGB V ist aufgrund entgegenstehender Regelungs­zwecke beider Vorschriften und des Fehlens einer unbewussten Regelungslücke ausgeschlos­sen.“

Etwas anderes gilt allerdings, wenn Personen nach Ausscheiden aus der Pflicht- oder Familienversicherung (nahtlos bzw. spätestens innerhalb eines Monats des nachwirkenden Versicherungsschutzes nach §19 Abs.2 SGB V) Leistungen nach §2 AsylbLG oder SGB XII erhalten: In diesem Fall besteht eine gleichwertige anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, so dass die Obligatorische Anschlussversicherung nicht greift.

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