Manche Schulden beim Jobcenter verjährt?

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Sie haben vor langen Jahren Leistungen vom Jobcenter bekommen und jetzt kommt ein Brief von der Inkassostelle des Jobcenters und es werden Leistungen zurück verlangt aus einem Bescheid den Sie vor Jahren erhalten und längst vergessen haben? Sie erhalten Leistungen vom Jobcenter haben aber Schulden beim Jobcenter, die vor vielen Jahren entstanden sind und nicht zurück gefordert wurden?

Das Bundessozialgericht hat am 05.03.2021 in einem bisher nicht veröffentlichen Urteil mit dem Aktenzeichen B 11 AL 5/20 entschieden unter welchen Vorraussetzungen die Forderung des Jobcenters verjährt sein können. Zusammengefasst hat das Bundessozialgericht folgendermaßen entschieden. Wenn Leistungen aufgrund von des unrechtmäßigen Bezug von Leistungen aufgehoben oder versagt werden, dann sind sie gem. § 50 SGB X zu erstatten. Das gilt zum Beispiel für Leistungsempfänger die ergänzend Harz 4 erhalten, da ihr Verdienst nicht ausreicht um davon leben zu können. Wenn diese Personen dann mehr verdient haben als vom Jobcenter angenommen, dann muss ein Teil der Leistungen erstattet werden, also man muss die erhaltenen Leistungen zurückzahlen. Seitens des Jobcenters ergeht dann ein sogenannter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Wenn dieser Bescheid den Leistungsempfängern dann zugegangen ist und kein Widerspruch eingelegt wurde, dann wird dieser Bescheid bestandskräftig und die sogenannte vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Abs. 4 SGB X beginnt zu laufen. Das heißt, wenn sich das Jobcenter nicht weiter darum kümmert, das Geld vom Leistungsempfänger zurück zu fordern, dann verjährt diese Forderung. Beispielhaft bedeutet das, ein Leistungsempfänger erhält im Dezember 2015 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, dieser wird dann im Januar 2016 bestandkräftig. Die Verjährung tritt dann am 01.01.2021 ein. Entscheidend ist das Datum der Bestandskraft.

Grundsätzlich hat aber das Jobcenter die Möglichkeit durch einen weiteren Verwaltungsakt, die Durchsetzung der Forderung nach § 52 Abs. 2 SGB X für 30 Jahre zu hemmen. Im Streit vor dem Bundessozialgericht stand nun, wie der Verwaltungsakt nach § 52 Abs.2 SGB X auszusehen hat, damit die 30-jährige Hemmung der Verjährung eintritt. Die Hemmung der Verjährung tritt zweifelsfrei ein, wenn mit dem Bescheid die Aufrechnung erklärt wird. Solche Bescheide erhält man meist gleichzeitig mit dem Aufhebungs-und Erstattungsbescheid. Diese Aufrechnungen finden sich dann in den folgenden Leistungsbescheiden wieder.

Wenn aber nur ein Aufhebungs-und Erstattungsbescheid mit Zahlungsaufforderung ohne Aufrechnungerklärung ergangen ist und lediglich Mahnungen und Zahlungsaufforderungen des Inkasservice Recklinghausen ergangen sind, dann tritt keine Hemmung der Verjährung ein.

Die Verjährung der Forderung des Jobcenters tritt nicht automatisch ein. Der Leistungsempfänger muss sich auf die Verjährung berufen, also mitteilen, dass die Verjährung der Forderung eingetreten ist. Bevor man sich auf die Verjährung beruft sollte man aber genau nachrechnen, ob die Verjährung auch wirklich eingetreten ist. Wenn nämlich die Verjährung noch nicht eingetreten ist und man beruft sich auf die Einrede der Verjährung, dann kann das Jobcenter hemmmend immer noch die Aufrechnung erklären und dann tritt eine Hemmung der Verjährung für 30 Jahre ein und der Betroffene muss die Leistungen zurückzahlen. 


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