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Juni/Juli-Newsletter

Wissenswertes und Kurioses aus den Bereichen Arbeitsrecht, Mediation, Betriebliches Eingliederungsmangement, Coaching und aus meinem beruflichen Alltag.

Auch Anwälte gehen ab und an in den Urlaub. So durfte ich im Juni mit meiner Frau einen schönen Urlaub auf Kreta verbringen. Da kurz vor dem Urlaub eine Fortbildung und unmittelbar nach dem Urlaub eine Wochenschulung zu bewältigen waren, blieb für einen Juni-Newsletter keine Zeit.

Wer die Hitze mag, braucht aber aktuell nicht in den Süden fliegen, denn Temperaturen jenseits von 30 Grad haben wir auch hier.

Was Arbeitgeber bei der Hitze in puncto Gesundheitsschutz zu beachten haben, dazu weiter unten mehr...
Auch in diesem Newsletter möchte ich nochmals auf das tolle Projekt von Glücksmomente4Kids hinweisen und dazu aufrufen, die Organisation mit einer Spende zu unterstützen.

Nähere Infos zu Glücksmomente4Kids finden Sie auf der Homepage, auf Facebook und in dieser Präsentation.

Herzlichen Glückwunsch an dieser Stelle an Katharina Hartleb zur Geburt ihres ersten Kindes. 

Arbeitsrecht

Auch in den vergangenen Wochen haben die Arbeitsgerichte wieder einige interessante Urteile gefällt:
Bei häufigen Kurzerkrankungen können Arbeitgeber nur mit hohen Hürden einem Beschäftigten kündigen.

Das LAG Rheinland-Pfalz hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil dazu Stellung genommen.
Arbeitnehmer können unter einem Arbeitszeugnis keine Unterschrift vom obersten Chef verlangen. Es reicht aus, dass ein ranghöherer weisungsbefugter Vorgesetzter das Arbeitszeugnis unterschreibt, so das LAG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 12.12.2017.
Betriebsverfassungsrecht

Auch in Sachen Betriebsverfassungsrecht gibt es etwas zu berichten:
Beim Gießen der Blumen darf der Betriebsrat mitbestimmen, aber nicht bei der Mülltrennung.

Das LAG Nürnberg hat zu diesen und weiteren Themen im vergangenen Jahr eine Entscheidung getroffen, die jetzt veröffentlicht wurde.
Bei Seminaren darf auch das Mittagessen nicht vernachlässigt werden. Weshalb die Teilnehmer einer Schulung auf Kartoffelsalat verzichten mussten, erfahren Sie hier.
Gesundheitsschutz

Angesichts der enormen Hitze haben Arbeitgeber in puncto Büroarbeitsplatz folgende Vorgaben zu beachten (ASR A3.5):
Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von 26 °C

Es sollen vom Arbeitgeber folgende, beispielhafte Maßnahmen ergriffen werden:

- effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
- effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
- Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
- Lüftung in den frühen Morgenstunden
- Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
- Lockerung der Bekleidungsregelungen
- Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)

Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von 30 °C

Es müssen wirksame Maßnahmen (s. o.) ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.

Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von 35 °C

Der Raum ist für die Zeit der Überschreitung ohne

- technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),
- organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder
- persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung),

wie bei Hitzearbeit, nicht als Arbeitsraum geeignet.
 
Den nächsten Newsletter erhalten Sie Ende August.

Ich würde mich freuen, wenn das Projekt um Glücksmomente4Kids raketenmäßig abheben würde.

Viele Grüße,

Ihr Thorsten Blaufelder
 
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