Kein Kahlschlag bei Spielhallen - Stadt scheut Prozessrisiko
Hamm - Trotz entsprechendem Staatsvertrag wird in Hamm keine einzige Spielhalle geschlossen oder auch nur verkleinert. Die Stadt scheut das Prozessrisiko.
Zum 1. Dezember 2017 wurde nach fünfjähriger Übergangszeit der Zweite Glückspieländerungsstaatsvertrag wirksam. Landesweit war vorab vom Kahlschlag in der Spielhallenlandschaft die Rede. In Hamm waren zunächst fünf, später sogar acht Betriebe auf der Streichliste, die keine Konzession mehr erhalten sollten. Heute, knapp ein Jahr später, sind weiterhin alle Spielhallen geöffnet. Ein Bescheid steht noch aus. Bei den Wackelkandidaten segnete die Stadt Härtefallanträge ab. Auf das Risiko eines Prozesses wollte sie sich in keinem Fall einlassen.
Und zwar als gebranntes Kind:
Vor einigen Jahren habe man schon einmal den Klageweg beschritten – ohne Erfolg und mit einem Deckel von rund 40.000 Euro an Gerichtskosten, sagt Ordnungsamtsleiter Jörg Wiesemeier. Damals sollte auf Weisung des Landes die Flut an Wettbüros eingedämmt werden. Ohne Erfolg in Hamm, denn nicht ein Betrieb wurde stillgelegt. Die Stadt ging in mehreren Verfahren baden.
Die eigentlichen Vorgaben:
Ein Radius von 350 Metern um jede Spielhalle, keine Nachbarschaft zu Schulen, Kindergärten und Jugendhilfeeinrichtungen und das Verbot von Mehrfachspielhallen: All das klang zunächst nach wirkungsvollen Vorgaben, um das Glücksspiel zurückzufahren. Am Ende hat davon in Hamm aber wenig gegriffen. Personelle Defizite in der Fachabteilung hatten zudem zur Folge, dass sich das Verfahren mehr und mehr in die Länge zog.
So kamen die Anbieter durch:
Sowohl gefährdete Einzelbetreiber als auch die Großen der Branche kamen am Ende mit ihren Härtefallanträgen durch: sei es das Alter des Betreibers kurz vor der Verrentung, sei es der Mietvertrag, der noch drei Jahre läuft oder seien es Millioneninvestitionen, die getätigt wurden. „Es gibt so viele Gründe, warum die Vorgaben letztlich ohne Wirkung bleiben“, sagt Wiesemeier. „Zuletzt war der Änderungsstaatsvertrag so etwas wie ein zahnloser Tiger.“
Zwei kleine Erfolge:
Allerdings bleibt die enorm zeitaufwendige Prüfung aller 32 Standorte mit insgesamt 48 Spielhallen in Hamm doch nicht ganz ohne Wirkung. So wurden unter dem Verzicht auf Rechtsmittel mit zwei Betreibern im Bereich Mitte Schließungen zum 1. Juli 2019 beziehungsweise 30. Juni 2021 vereinbart. Die Anträge auf Erteilung der Konzession seien in diesen Fällen sehr spät gestellt worden, so Wiesemeier. Vier Mehrfachbetreiber werden bis zum 30. Juni 2021 zumindest eine ihrer Hallen, also zwölf Geldspielgeräte, abschmelzen.
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Die Euphorie ist verflogen
Hinter jenem 30. Juni 2021 steht das nächste dicke Fragezeichen für die Kommunen, so auch für die Hammer Ordnungsbehörde. Denn dann läuft der Glücksspielstaatsvertrag aus. „Keiner weiß bisher genau, was danach gilt“, sagt Wiesemeier. Erneut wird andernorts vollmundig von Massenschließungen gesprochen. Doch Wiesemeier hat eines gelernt im vergangenen Jahr: „Ich würde mit dem Thema jetzt wesentlich weniger offensiv und euphorisch umgehen.“
Das fordert das Ordnungsamt:
Letztendlich sieht er deutliche Fehler beim Gesetzgeber. Den Kommunen wären die falschen Instrumente an die Hand gegeben worden. Wirksamer aus seiner Sicht wären...
- die Reduzierung der Geldspielgeräte von aktuell zwölf auf acht pro Halle,
- die Beschränkung von Unterhaltungsspielgeräten (mit teils horrenden Einsätzen),
- eine höhere Besteuerung,
- eine zeitliche Befristung der Konzessionen,
- eine Einführung von Automatenchips für die Nutzer,
- eventuell geänderte Öffnungszeiten (aktuell 7 bis 1 Uhr),
- keine Neueröffnungen,
- geänderte Bebauungspläne als kommunales Steuerungsinstrument.
Überall laufen Gerichtsverfahren
In welchem Schwebezustand sich Kommunen befänden, zeige der Blick auf vergleichbar große Städte: Ob Hagen, Bottrop oder Recklinghausen – überall gebe es noch Gerichtsverfahren.
Aktuell gebe es hier keine Anträge auf Betriebseröffnungen. Zumindest Betriebsübernahmen hätten bei vorherigen Härtefallregelungen keine Chance. Denn dann würde die gültige Regelung laut Staatsvertrag greifen.