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Verfahren : 2017/2029(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0264/2017

Eingereichte Texte :

A8-0264/2017

Aussprachen :

PV 12/09/2017 - 12
CRE 12/09/2017 - 12

Abstimmungen :

PV 13/09/2017 - 9.14
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0344

Angenommene Texte
PDF 304kWORD 56k
Mittwoch, 13. September 2017 - Straßburg
Waffenexporte und die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP
P8_TA(2017)0344A8-0264/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2017 zu Waffenexporten und der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (2017/2029(ΙΝΙ))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Grundsätze, insbesondere die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Erhaltung von Frieden, Verhütung von Konflikten und Stärkung der internationalen Sicherheit,

–  unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern(1) (nachstehend „Gemeinsamer Standpunkt“),

–  unter Hinweis auf den 17.(2) und den 18.(3) Jahresbericht der EU, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts erstellt wurden,

–  unter Hinweis auf den Beschluss (GASP) 2015/2309 des Rates vom 10. Dezember 2015 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen(4) und den Beschluss (GASP) 2017/915 des Rates vom 29. Mai 2017 über Outreach-Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel(5),

–  unter Hinweis auf die vom Rat am 6. März 2017 angenommene aktualisierte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union(6),

–  unter Hinweis auf den Leitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern,

–  unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie vom 25. Juni 2012, insbesondere Nummer 11 Buchstabe e, sowie auf den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019) vom 20. Juli 2015, insbesondere Nummer 21 Buchstabe d,

–  unter Hinweis auf den Vertrag über den Waffenhandel (ATT), der am 2. April 2013 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde(7) und am 24. Dezember 2014 in Kraft trat,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2013/768/GASP des Rates vom 16. Dezember 2013 über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie(8),

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern(9),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck(10) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 599/2014 vom 16. April 2014 geänderten Fassung sowie auf die in deren Anhang I enthaltene Liste von Gütern und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck (nachstehend „Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/2134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten(11),

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu dem Thema, insbesondere die Entschließung vom 17. Dezember 2015 zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts(12), die Entschließung vom 25. Februar 2016 zur humanitären Lage im Jemen(13), die Entschließung vom 14. Dezember 2016 zum Jahresbericht 2015 über die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(14) sowie die Entschließung vom 27. Februar 2014 zum Einsatz von bewaffneten Drohnen(15),

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Juli 2017 zu privaten Sicherheitsunternehmen(16),

–  gestützt auf Artikel 52 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0264/2017),

A.  in der Erwägung, dass in Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen ein naturgegebenes Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung niedergelegt ist;

B.  in der Erwägung, dass neuesten Daten zufolge(17) im Zeitraum 2012–2016 weltweit so viele schwere Waffen verbracht worden sind wie in keinem anderen Fünfjahreszeitraum seit dem Ende des Kalten Krieges, und zwar 8,4 % mehr als im Zeitraum 2007–2011;

C.  in der Erwägung, dass sich Waffenausfuhren und -verbringungen auf die Sicherheit von Menschen, die Menschenrechte, die Demokratie, eine gute Staatsführung und die sozioökonomische Entwicklung auswirken; in der Erwägung, dass mit Waffenausfuhren auch zur Schaffung von Umständen beigetragen wird, die Menschen zur Flucht aus ihren Heimatländern zwingen; in der Erwägung, dass daher ein strenges, transparentes, wirksames, allgemein anerkanntes und klar umrissenes Waffenkontrollsystem eingerichtet werden muss;

D.  in der Erwägung, dass sich neuesten Zahlen zufolge(18) die Ausfuhren aus den 28 Mitgliedstaaten der EU im Zeitraum 2012–2016 auf 26 % der weltweiten Gesamtausfuhren beliefen, was bedeutet, dass alle 28 Mitgliedstaaten der EU zusammengenommen der zweitgrößte Waffenlieferant weltweit sind – nach den USA (33 %) und vor Russland (23 %); in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten der Europäischen Union einem aktuellen Bericht der Arbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) zufolge im Jahr 2014 Ausfuhrgenehmigungen für Waffen im Gesamtwert von 94,4 Mrd. EUR erteilt wurden;

E.  in der Erwägung, dass neuesten Zahlen(19) zufolge die Waffenausfuhren in den Nahen Osten im Zeitraum 2012–2016 um 86 % gestiegen sind und 29 % der weltweiten Ausfuhren ausmachten;

F.  in der Erwägung, dass neuesten offiziellen EU-Daten zufolge der Nahe Osten im Jahr 2015 mit bewilligten Ausfuhrgenehmigungen für Waffen im Wert von insgesamt 78,8 Mrd. EUR die Region war, in die die 28 Mitgliedstaaten der EU die meisten Waffen ausführten;

G.  in der Erwägung, dass einige der von EU-Mitgliedstaaten in instabile und krisenanfällige Regionen und Länder verbrachten Waffen in bewaffneten Konflikten oder für interne Repressionen verwendet wurden; in der Erwägung, dass Berichten zufolge einige dieser verbrachten Waffen in die Hände terroristischer Gruppen gelangten, etwa in Syrien und im Irak; in der Erwägung, dass Waffen, die in bestimmte Länder, zum Beispiel nach Saudi-Arabien, ausgeführt wurden, in Konflikten wie dem im Jemen eingesetzt wurden; in der Erwägung, dass solche Ausfuhren eindeutig einen Verstoß gegen den Gemeinsamen Standpunkt darstellen und dadurch deutlich wird, dass eine genauere Prüfung und mehr Transparenz nötig sind;

H.  in der Erwägung, dass kein standardisiertes Prüf- und Berichtssystem vorhanden ist, das Aufschluss darüber gibt, ob und in welchem Maße bei Ausfuhren einzelner Mitgliedstaaten gegen die acht Kriterien verstoßen wird, und dass auch keine Sanktionsmechanismen für den Fall eingerichtet sind, dass ein Mitgliedstaat Ausfuhren tätigt, die offensichtlich nicht mit den acht Kriterien zu vereinbaren sind;

I.  in der Erwägung, dass das Internationale Konversionszentrum Bonn (BICC) bei seinen Untersuchungen festgestellt hat, dass z. B. im Jahr 2015 allein in Deutschland 4 256 Genehmigungen für Waffenausfuhren in 83 Länder erteilt wurden, die nach den im Gemeinsamen Standpunkt zu Waffenausfuhren dargelegten Aspekten als problematisch eingestuft wurden(20);

J.  in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage sowohl auf globaler als auch auf regionaler Ebene – insbesondere mit Blick auf die südliche und östliche Nachbarschaft der Union – dramatisch verändert hat, was verdeutlicht, dass die Methoden zur Erhebung von Informationen für Risikobewertungen hinsichtlich Ausfuhrgenehmigungen dringend verbessert und sicherer gestaltet werden müssen;

K.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten unlängst strategische Abkommen über militärische Zusammenarbeit mit nicht demokratischen Staaten in der Region des Nahen und Mittleren Ostens und Nordafrikas unterzeichnet haben und dass in diesen Abkommen umfangreiche Lieferungen hochwertiger Militärtechnologie vorgesehen sind;

L.  in der Erwägung, dass die Beseitigung der Armut gemäß dem Vertrag von Lissabon das vorrangige Ziel der Entwicklungspolitik der EU und dies außerdem eine der Prioritäten ihrer Außenpolitik in ihrem Streben nach einer stabileren und wohlhabenderen Welt ist; in der Erwägung, dass durch Waffenlieferungen in Konfliktländer nicht nur gewalttätige Handlungen in erheblichem Maße gefördert, sondern auch die Entwicklungsmöglichkeiten dieser Länder negativ beeinflusst werden;

M.  in der Erwägung, dass die Rüstungsindustrie in Europa eine Branche von größter Bedeutung ist und gleichzeitig durch Überkapazitäten, Überschneidungen, und Fragmentierung gekennzeichnet ist, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der Rüstungsindustrie beeinträchtigt wird, was auch zu einer expansiven Exportpolitik geführt hat;

N.  in der Erwägung, dass die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2016 zur humanitären Lage im Jemen aufgefordert wurde, eine Initiative zur Verhängung eines Waffenembargos der EU gegen Saudi-Arabien in die Wege zu leiten;

O.  in der Erwägung, dass sich die Lage im Jemen seitdem, auch durch militärische Interventionen der von Saudi-Arabien angeführten Koalition, weiter verschlimmert hat; in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Waffenlieferungen an Saudi-Arabien aufgrund der Interventionen im Jemen eingestellt haben, andere dagegen entgegen den Kriterien 2, 4, 6, 7 und 8 weiterhin Militärtechnologie liefern;

P.  in der Erwägung, dass in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2016 zum Jahresbericht 2015 über die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich betont wurde, dass die Menschenrechte vorrangige Bedeutung haben sollten, und die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, den Weg für eine modernere, flexiblere und auf den Menschenrechten fußende Ausfuhrpolitik freizumachen, insbesondere, wenn es sich dabei um Länder handelt, in denen nachweislich Repressionen angewandt und Menschenrechtsverletzungen begangen werden;

Q.  in der Erwägung, dass die Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union dazu dienen sollte, die Kohärenz der politischen Maßnahmen im Bereich der Waffenausfuhrkontrollen zu verbessern;

1.  weist darauf hin, dass Staaten das Recht haben, Militärtechnologie zur Selbstverteidigung zu erwerben; betont, dass mit der Erhaltung der Verteidigungsindustrie ein Beitrag zur Selbstverteidigung der Mitgliedstaaten geleistet wird; ruft in Erinnerung, dass es einer der Beweggründe für die Festlegung des Gemeinsamen Standpunkts war, zu verhindern, dass europäische Waffen gegen die Streitkräfte von Mitgliedstaaten zum Einsatz kommen, dass die Menschenrechte verletzt werden und dass sich bewaffnete Konflikte länger hinziehen; bekräftigt, dass der Gemeinsame Standpunkt einen rechtlich bindenden Rahmen bietet, mit dem von den Mitgliedstaaten im Bereich der Waffenausfuhrkontrollen anzuwendende Mindestanforderungen festgelegt werden, und dass er die Verpflichtung enthält, einen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung anhand aller acht darin aufgeführten Kriterien zu prüfen;

2.  weist darauf hin, dass die Entwicklung von Verteidigungsgütern eine wichtige Maßnahme für die Verteidigungsindustrie darstellt und dass die noch aufzubauende wettbewerbsfähige und innovative technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung als ein Instrument dienen sollte, mit dem für die Sicherheit und Verteidigung der Mitgliedstaaten und der Unionsbürger gesorgt wird und ein Beitrag zur Umsetzung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) geleistet wird, insbesondere was die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) betrifft; fordert die Mitgliedstaaten auf, die derzeitige mangelnde Effizienz bei den Verteidigungsausgaben infolge von Überschneidungen, Fragmentierung und mangelnder Interoperabilität zu überwinden und darauf hinzuarbeiten, dass die EU unter anderem auch dadurch zur Sicherheit beitragen kann, dass sie Waffenausfuhren besser kontrolliert; weist erneut darauf hin, dass in Artikel 10 des Gemeinsamen Standpunkts festgelegt ist, dass die Anwendung der acht Kriterien zur Regulierung der Waffenausfuhren nicht durch wirtschaftliche, kommerzielle und industrielle Interessen der Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden darf;

3.  stellt jedoch fest, dass Militärtechnologie zuweilen in Bestimmungsorte und an Endverwender verbracht wurde, die nicht die Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts erfüllen; befürchtet, dass die Verbreitung von Waffensystemen in Kriegszeiten und in politisch äußerst angespannten Situationen dazu führt, dass Zivilisten überproportional stark in Mitleidenschaft gezogen werden; ist zutiefst beunruhigt über das weltweite Wettrüsten und die Tatsache, dass militärische Lösungen für politische Konflikte und Unruhen eingesetzt werden; betont, dass Konflikte vorrangig auf diplomatischem Wege gelöst werden sollten;

4.  fordert die Mitgliedstaaten und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) nachdrücklich auf, den Gemeinsamen Standpunkt erheblich konsequenter umzusetzen, um die Sicherheit von Zivilisten, die unter Konflikten und Menschenrechtsverletzungen in Drittländern leiden, zu verbessern sowie die Sicherheit der Union und ihrer Bürger zu erhöhen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmen zu schaffen; betont in diesem Zusammenhang, dass die konsequente Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts wesentlich für die Glaubwürdigkeit der EU als werteorientierter globaler Akteur ist;

5.  empfiehlt Staaten, die den Status eines Bewerberlandes erlangen möchten oder einen Beitritt zur EU anstreben, die Bestimmungen des Gemeinsamen Standpunkts anzuwenden; begrüßt, dass Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Island, Kanada, die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Norwegen sich den Kriterien und Grundsätzen des Gemeinsamen Standpunkts angeschlossen haben und dadurch auch eine stärkere Ausrichtung an GASP und GSVP anstreben; fordert die Mitgliedstaaten auf, eng mit den Drittländern zusammenzuarbeiten, die sich offiziell den Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts angeschlossen haben, insbesondere mit dem Ziel, den Informationsaustausch und die Transparenz bei der Lizenzvergabe zu verbessern; fordert den EAD außerdem auf, insbesondere europäische Drittländer darin zu bestärken, sich dem Gemeinsamen Standpunkt anzuschließen, um die Sicherheit in einem möglichst großen Teil von Europa zu erhöhen;

6.  fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, eng zusammenzuarbeiten, um den Risiken vorzubeugen, die sich aus der Umleitung und der Hortung von Waffen ergeben, darunter illegaler Waffenhandel und -schmuggel; unterstreicht das Risiko, dass in Drittländer exportierte Waffen über diesen Waffenschmuggel und -handel erneut in die EU eingeführt werden;

7.  stellt fest, dass der Union eine hohe Verantwortung für die Sicherheit zukommt, da sie es versäumt hat, sich stärker für die Stilllegung der zahlreichen Waffenarsenale einzusetzen, die es immer noch in Bosnien und Herzegowina, Albanien und der Ukraine gibt;

8.  vertritt die Ansicht, dass bei der Bewertung des Risikos von Ausfuhrgenehmigungen grundsätzlich das Vorsorgeprinzip zur Geltung kommen sollte und dass die Mitgliedstaaten neben einer Bewertung, ob bestimmte Militärtechnologien für interne Repressionen oder sonstige unerwünschte Zwecke verwendet werden könnten (funktioneller Ansatz), auch Risiken auf der Grundlage der in dem Bestimmungsland herrschenden Gesamtsituation bewerten sollten (grundsatzorientierter Ansatz);

9.  weist darauf hin, dass es im Zusammenhang mit dem Brexit wichtig wäre, dass das Vereinigte Königreich, weiterhin an den Gemeinsamen Standpunkt gebunden bleibt und die entsprechenden operativen Bestimmungen ebenso wie andere europäische Drittländer anwendet;

10.  fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, eine besondere Strategie auszuarbeiten, damit die Personen formell geschützt werden, die Praktiken der Einrichtungen und Unternehmen der Rüstungsindustrie zur Anzeige bringen, die gegen die Kriterien und Grundsätze des Gemeinsamen Standpunkts verstoßen;

11.  erachtet es als äußerst wichtig, dass alle Kontrollstrategien der Union auf einheitliche Weise angewandt werden, insbesondere was die Auslegung der Kontrollkriterien betrifft; weist darüber hinaus erneut darauf hin, dass die Ausfuhrkontrollen mit anderen Instrumenten der Außenpolitik sowie mit Instrumenten der Handelspolitik, z. B. dem Allgemeinen Präferenzsystem und der Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten, abgestimmt werden müssen;

12.  weist erneut darauf hin, dass die unkontrollierte Ausfuhr von Cyber-Überwachungstechnologien durch EU-Unternehmen sich nachteilig auf die Sicherheit der digitalen Infrastruktur der EU sowie auf die Menschenrechte auswirken kann; betont in diesem Zusammenhang, dass die EU-Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck schnell, wirksam und umfassend auf den neuesten Stand gebracht werden muss, und fordert den Rat auf, in dieser Angelegenheit einen ehrgeizigen Zeitplan anzunehmen;

13.  betont, dass Waffenausfuhren an private Sicherheitsunternehmen als Endverwender wirksam beschränkt werden müssen und dass eine entsprechende Genehmigung nur nach einer sorgfältigen Prüfung erteilt werden darf, bei der festgestellt wurde, dass das betreffende private Sicherheitsunternehmen bisher nicht an Verletzungen der Menschenrechte beteiligt war; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Mechanismen der Rechenschaftspflicht eingerichtet werden müssen, damit private Sicherheitsunternehmen Waffen verantwortungsvoll einsetzen;

Umsetzung der Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts

14.  stellt fest, dass den Jahresberichten zufolge im Jahr 2014 81 Mal und im Jahr 2015 109 Mal eine Genehmigung aufgrund von Kriterium 1 verweigert wurde;

15.  fordert die VP/HV erneut auf, eine Initiative ins Leben zu rufen, um gegen Staaten, die schwerer Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, unter anderem gezielter Angriffe auf zivile Infrastruktur, beschuldigt werden, ein EU-Waffenembargo zu verhängen; betont erneut, dass weitere Genehmigungen von Waffenverkäufen an diese Länder einen Verstoß gegen den Gemeinsamen Standpunkt darstellen;

16.  stellt fest, dass den Jahresberichten zufolge im Jahr 2014 72 Mal und im Jahr 2015 89 Mal eine Genehmigung aufgrund von Kriterium 2 verweigert wurde; bedauert, dass aus der Datenlage deutlich hervorgeht, dass es insbesondere kein gemeinsames Konzept für die Lage in Syrien, im Irak und im Jemen gibt; fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, eine Diskussion darüber zu eröffnen, dass Kriterium 2 um Indikatoren für die demokratische Staatsführung erweitert wird, da mithilfe solcher Bewertungskriterien mehr Schutz vor den unbeabsichtigten negativen Folgen von Exporten geboten werden könnte; vertritt ferner die Ansicht, dass durch Verfolgung eines stärker grundsatzorientierten Ansatzes bei der Risikobewertung die Frage in den Mittelpunkt gerückt würde, ob sich der Empfänger generell an das humanitäre Völkerrecht und an die internationalen Menschenrechtsnormen hält;

17.  vertritt die Auffassung, dass mit Ausfuhren nach Saudi-Arabien zumindest gegen Kriterium 2 verstoßen wird, da das Land an schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts im Sinne der Vereinten Nationen beteiligt ist; wiederholt seine Forderung vom 26. Februar 2016, dass Saudi-Arabien dringend mit einem Waffenembargo belegt werden muss;

18.  stellt fest, dass den Jahresberichten zufolge im Jahr 2014 99 Mal und im Jahr 2015 139 Mal eine Genehmigung aufgrund von Kriterium 3 verweigert wurde; betont, dass es vor dem Hintergrund der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP von 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen geboten ist, kürzlich erfolgte Waffenlieferungen durch Mitgliedstaaten an nichtstaatliche Akteure (einschließlich der Bereitstellung technischer Unterstützung und Schulung) im Zusammenhang mit Kriterium 3 zu bewerten;

19.  stellt fest, dass den Jahresberichten zufolge im Jahr 2014 57 Mal und im Jahr 2015 85 Mal eine Genehmigung aufgrund von Kriterium 4 verweigert wurde; bedauert, dass Militärtechnologie, die von den Mitgliedstaaten exportiert wurde, im Konflikt im Jemen zum Einsatz kommt; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, dem Gemeinsamen Standpunkt auf konsequente Weise und auf Grundlage einer gründlichen, langfristigen Risikobewertung Folge zu leisten;

20.  stellt fest, dass den Jahresberichten zufolge im Jahr 2014 7 Mal und im Jahr 2015 16 Mal eine Genehmigung aufgrund von Kriterium 5 verweigert wurde; weist erneut darauf hin, dass sich dieses Kriterium auf die Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten und verbündeter Nationen bezieht und gleichzeitig anerkannt wird, dass durch diese Interessen die Berücksichtigung der Kriterien betreffend die Achtung der Menschenrechte und die Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region nicht beeinträchtigt werden darf;

21.  stellt fest, dass den Jahresberichten zufolge im Jahr 2014 6 Mal eine Genehmigung aufgrund von Kriterium 6 verweigert wurde, während für das Jahr 2015 keine Verweigerung aufgrund dieses Kriteriums gemeldet wurde; äußert seine Besorgnis über Berichte, wonach Waffenausfuhren durch Mitgliedstaaten nichtstaatlichen Akteuren – darunter auch terroristischen Gruppen – zugespielt wurden, und warnt davor, dass diese Waffen im Hoheitsgebiet der EU und in Drittländern gegen Zivilisten eingesetzt werden könnten; erachtet es als äußerst wichtig, solche Waffenausfuhren zwecks Einhaltung internationaler Verpflichtungen zur Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität strenger zu kontrollieren;

22.  ist besorgt, dass Ausfuhren nach Saudi-Arabien und Katar zugunsten bewaffneter nichtstaatlicher Akteure in Syrien, die schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts begehen, umgeleitet werden könnten; fordert die Arbeitsgruppe COARM auf, sich dringend mit dieser Angelegenheit zu befassen; stellt fest, dass die meisten Waffen in den Händen von Aufständischen und terroristischen Gruppen nicht aus Europa stammen;

23.  stellt fest, dass den Jahresberichten zufolge im Jahr 2014 117 Mal und im Jahr 2015 149 Mal eine Genehmigung aufgrund von Kriterium 7 verweigert wurde; ist unter anderem besorgt darüber, dass angeblich Handfeuerwaffen und leichte Waffen aus europäischen Ländern an bestimmte Zielorte ausgeführt wurden, von wo aus sie an nichtstaatliche Akteure und andere Endverwender umgeleitet wurden, die in Ländern wie Syrien, Irak, Jemen und Südsudan operieren und deren Handeln nicht dem Gemeinsamen Standpunkt entspricht; hält es für dringend geboten, dass Bewertungen des Risikos der Umleitung von Waffen nicht allein darauf beruhen, dass ein Empfängerstaat in einer Endverbleibserklärung Verpflichtungen akzeptiert; betont, dass wirksame Mechanismen für Kontrollen der Endverwendung erforderlich sind, damit Waffen nicht an unbefugte Endverwender reexportiert werden; betont, dass der EAD eine Rolle dabei spielen könnte, die Anstrengungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu unterstützen;

24.  stellt fest, dass den Jahresberichten zufolge im Jahr 2014 einmal eine Genehmigung aufgrund von Kriterium 8 verweigert wurde, während für das Jahr 2015 keine Verweigerung aufgrund dieses Kriteriums gemeldet wurde; weist darauf hin, dass eine bessere Umsetzung von Kriterium 8 entscheidend zum Erreichen der EU-Ziele der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung sowie der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, insbesondere des Ziels 16.4, beitragen würde; fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, den Benutzerleitfaden zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP des Rates diesbezüglich zu aktualisieren und dabei den Schwerpunkt auf die Schäden zu legen, die der Einsatz von Waffen für die Entwicklung mit sich bringen kann;

25.  fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, ein neues Kriterium zum gemeinsamen Standpunkt hinzuzufügen, damit bei der Vergabe von Lizenzen sichergestellt wird, dass das Korruptionsrisiko bei Ausfuhren ausreichend berücksichtigt wird;

Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten

26.  fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, für eine konsequentere Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts zu sorgen und die Mechanismen zum Informationsaustausch zu stärken, indem sie – aufbauend auf einer gesicherten und umfassenden Digitalisierung des derzeitigen Systems – hochwertigere und umfangreichere Informationen für Risikobewertungen hinsichtlich Ausfuhrgenehmigungen bereitstellen, und zwar konkret durch

   a) die Bereitstellung von mehr Informationen über Ausfuhrgenehmigungen und tatsächliche Ausfuhren, die systematisch und zügig übermittelt werden, unter anderem über bedenkliche Endverwender, Fälle von Abzweigung, gefälschte oder anderweitig bedenkliche Endverbleibserklärungen sowie verdächtige Händler oder Transportunternehmen, gemäß innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
   b) die Pflege einer Liste von juristischen und natürlichen Personen, die wegen Verstößen gegen Waffenexportvorschriften verurteilt wurden, von Fällen festgestellter Abzweigungen sowie von Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie in illegalen Waffenhandel oder in Aktivitäten verwickelt sind, die die internationale und nationale Sicherheit gefährden;
   c) den Austausch bewährter, für die Umsetzung der acht Kriterien angewandter Verfahren;
   d) die Umwandlung des Leitfadens zur Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts in eine interaktive Online-Ressource;
   e) die Umwandlung des Jahresberichts der EU in eine durchsuchbare Online-Datenbank bis Ende 2018, wobei das neue Format auf die Daten von 2016 angewandt werden sollte;
   f) die Förderung von klaren und bewährten Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Ordnungskräften und den Grenzschutzbehörden, die auf dem Informationsaustausch zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und zur Beseitigung des unerlaubten Waffenhandels, der eine Gefahr für die Sicherheit der EU und ihrer Bürger darstellt, beruhen;

27.  begrüßt die Absicht der COARM, den EAD systematischer bei der Vorbereitung von Diskussionen über die Situation in Empfängerländern und potenzielle Endverwender einzubeziehen; erachtet es als äußerst wichtig, die Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ (COHOM) in diesem Prozess regelmäßig zu konsultieren;

28.  weist darauf hin, dass unter anderem Treffen von Mitarbeitern erforderlich sind, die mit Richtlinien, Genehmigungen und deren Durchsetzung derselben betraut sind, damit Informationsaustausch und Zusammenarbeit wirksam gestaltet werden; fordert dazu auf, dass zu diesem Zweck ausreichende Ressourcen bereitgestellt werden; ist der Ansicht, dass der Ausbau entsprechender Kapazitäten in den Mitgliedstaaten ein entscheidender Faktor für eine bessere Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts ist; fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, mehr Personal für die Bearbeitung ausfuhrbezogener Angelegenheiten auf nationaler und auf EU-Ebene einzustellen; legt nahe, dass EU-Mittel speziell für den Aufbau von Kapazitäten bei den für Genehmigungen und Durchsetzung zuständigen Beamten der Mitgliedstaaten zugewiesen werden;

29.  betont, dass ein Konzept für Situationen entwickelt werden muss, in denen Mitgliedstaaten die 8 Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts für Ausfuhren von Produkten, die im Wesentlichen gleich und für ähnliche Bestimmungsorte und Endverwender bestimmt sind, anders auslegen, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen und die Glaubwürdigkeit der EU im Ausland gewahrt bleiben; ist der Ansicht, dass es an der Zeit ist, dass Überlegungen darüber angestellt werden, ob die EU-Organe beim Genehmigungsverfahren auf Ebene der Mitgliedstaaten eine wichtigere Rolle einnehmen sollten, insbesondere im Hinblick auf solche Situationen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einrichtung eines Aufsichtsgremiums für Waffenkontrolle unter der Schirmherrschaft der Vizepräsidentin / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu unterstützen; vertritt die Auffassung, dass eine Stellungnahme an Mitgliedstaaten gerichtet werden sollte, die beabsichtigen, eine Genehmigung zu erteilen, die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten verweigert wurde;

30.  betont, dass der Aufgabenbereich der EU-Delegationen dringend erweitert werden muss, damit sie die Mitgliedstaaten und den EAD mit Risikobewertungen hinsichtlich Ausfuhrgenehmigungen und der Umsetzung von Kontrollen der Endverwender und der Endverwendung sowie Inspektionen vor Ort unterstützen können;

31.  fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, eine Bestimmung in den Gemeinsamen Standpunkt aufzunehmen, die bei einem EU-Embargo gegen einen Drittstaat automatisch dazu führt, dass bereits erteilte Genehmigungen für Waren, die unter das Embargo fallen, wieder entzogen werden;

32.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, Drittländer weiterhin bei der Erstellung, Aktualisierung und Umsetzung, soweit erforderlich, von rechtlichen und administrativen Maßnahmen zu unterstützen, mit denen die Ausfuhrkontrolle von Waffen und Militärtechnologie sichergestellt werden soll;

Bessere Einhaltung von Berichterstattungspflichten

33.  hält es für bedauerlich, dass der 17. Jahresbericht der EU sehr spät veröffentlicht wurde, nämlich mindestens 17 Monate nachdem die Genehmigungen erteilt bzw. die Ausfuhren getätigt worden waren; hält es ferner für bedauerlich, dass der 18. Jahresbericht der EU erst im März 2017 veröffentlicht wurde;

34.  bemängelt, dass die Mitgliedstaaten gegen die acht Kriterien verstoßen; hält es für notwendig, eine einheitliche und konsequente Anwendung der acht Kriterien zu fördern; weist darauf hin, dass es keine Bestimmungen zur Sanktionierung von Mitgliedstaaten gibt, die beim Erteilen von Genehmigungen nicht die acht Kriterien einhalten, und empfiehlt den Mitgliedstaaten, Vorkehrungen für die Durchführung unabhängiger Kontrollen zu treffen; vertritt die Ansicht, dass es an der Zeit ist, einen Prozess zur Schaffung eines Mechanismus einzuleiten, mit dem Mitgliedstaaten, die den Gemeinsamen Standpunkt nicht befolgen, sanktioniert werden;

35.  weist erneut darauf hin, dass alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts verpflichtet sind, über ihre Waffenausfuhren Bericht zu erstatten, und fordert alle Mitgliedstaaten auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen; missbilligt, dass für den 17. Jahresbericht nur 21 Mitgliedstaaten und für den 18. Jahresbericht nur 20 Mitgliedstaaten umfassende aufgeschlüsselte Daten über Genehmigungen und tatsächliche Ausfuhren bereitgestellt haben; fordert alle Mitgliedstaaten, einschließlich Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs, also der drei größten Waffenexporteure unter den Mitgliedstaaten, die keine umfassenden Daten bereitgestellt haben, dazu auf, die vollständigen Daten bezüglich ihrer früheren Ausfuhren im Hinblick auf den nächsten Jahresbericht bereitzustellen;

36.  fordert, dass für ein stärker vereinheitlichtes und zügigeres Berichterstattungs- und Übermittlungsverfahren gesorgt wird, indem eine strenge Frist für die Übermittlung von Daten festgelegt wird, die spätestens im Januar nach dem Jahr, in dem die Ausfuhr erfolgte, abläuft, oder indem ein fester Veröffentlichungstermin festgelegt wird, der spätestens im März nach dem Jahr, in dem die Ausfuhr erfolgte, liegt;

37.  ist der Auffassung, dass der Gemeinsame Standpunkt um eine ständig zu aktualisierende und öffentlich zugängliche Liste mit umfangreicher Begründung ergänzt werden sollte, die Aufschluss darüber gibt, inwieweit Ausfuhren in bestimmte Empfängerländer mit den acht Kriterien im Einklang stehen;

38.  hält es für erforderlich, dass ein standardisiertes Prüf- und Berichtssystem geschaffen wird, das Aufschluss darüber gibt, ob und in welchem Maße Ausfuhren einzelner Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegen die acht Kriterien verstoßen;

39.  fordert alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihren im Gemeinsamen Standpunkt aufgeführten Verpflichtungen hinsichtlich der Berichterstattung in vollem Umfang nachzukommen; betont, dass hochwertige Daten über tatsächliche Lieferungen unerlässlich sind, um nachvollziehen zu können, wie die acht Kriterien angewandt werden; fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, zu analysieren, wie von Zollbehörden gewonnene Daten zu verwenden sind, unter anderem durch die Schaffung spezieller Zollcodes für Militärgüter;

40.  stellt fest, dass alle EU-Mitgliedstaaten den Vertrag über den Waffenhandel unterzeichnet haben; fordert eine Universalisierung des Vertrags über den Waffenhandel und dass die Länder, die ihn nicht unterzeichnet haben, wie etwa Russland und China, stärker ins Visier genommen werden; begrüßt die Outreach-Maßnahmen betreffend den Vertrag über den Waffenhandel (ATT) und unterstützt die wirksame Umsetzung dieses Vertrags;

Modernisierung der entsprechenden Werkzeuge

41.  fordert mit Nachdruck eine Überarbeitung der Gemeinsamen Militärgüterliste sowie der Listen im Anhang der Verordnung über Güter mit doppeltem Verwendungszweck, um die vollständige Erfassung aller relevanten unbemannten Systeme sicherzustellen; weist erneut auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zum Einsatz von bewaffneten Drohnen hin, insbesondere auf Ziffer 2 Buchstabe c, in der gefordert wurde, bewaffnete Drohnen in die einschlägigen Abrüstungs- und Rüstungskontrollregelungen aufzunehmen;

42.  legt den Mitgliedstaaten nahe, die Lizenzproduktion von Drittländern eingehender zu untersuchen und für mehr Schutz vor möglichen unerwünschten Verwendungen zu sorgen; fordert die strikte Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts in Bezug auf die Lizenzproduktion in Drittländern; legt den Mitgliedstaaten nahe, der Haltung eines Drittlands zum ATT und seinem diesbezüglichen Status Rechnung zu tragen, wenn sie über Verbringungen entscheiden, durch die die Produktions- bzw. Exportkapazität dieses Landes im Hinblick auf Militärgüter gestärkt würde;

43.  ist der Ansicht, dass die Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern in Einklang mit der Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts erfolgen sollte, auch was Ersatzteile und Bestandteile anbelangt; weist darauf hin, dass der Gemeinsame Standpunkt keine Einschränkungen des Geltungsbereichs enthält und die acht Kriterien dementsprechend auch für innergemeinschaftliche Ausfuhren gelten;

44.  ist besorgt über sicherheitsbezogene Herausforderungen im Cyberraum, insbesondere über die rasanten Entwicklungen bei Hacking-Methoden für den Zugang zu Informationen und Daten nationaler Genehmigungsbehörden; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ausreichend in Technologie und in Humanressourcen zu investieren, damit Personen in besonderen Programmen und Methoden über Cybersicherheit geschult werden können, um diesen Herausforderungen vorzubeugen und ihnen zu begegnen;

Die Rolle der Parlamente und der öffentlichen Meinung

45.  stellt fest, dass nicht alle Parlamente der EU-Mitgliedstaaten Genehmigungsentscheidungen der Regierung kontrollieren, etwa indem sie jährliche Berichte über Waffenausfuhren erstellen, und fordert in diesem Zusammenhang eine allgemeine Erweiterung der parlamentarischen und öffentlichen Kontrolle; verweist auf die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, in der die Möglichkeit einer regelmäßigen Stellungnahme zu den EU-Jahresberichten über Waffenexporte vorgesehen ist;

46.  befürwortet regelmäßige Konsultationen mit einzelstaatlichen Parlamenten, den für die Waffenkontrolle zuständigen Behörden, Industrieverbänden und der Zivilgesellschaft als wesentliches Mittel, um echte Transparenz walten zu lassen; fordert die Arbeitsgruppe COARM, alle Mitgliedstaaten und den EAD auf, den Dialog mit der Zivilgesellschaft und die Konsultationen mit einzelstaatlichen Parlamenten und den für die Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Behörden auszubauen; bestärkt die nationalen Parlamente, die Zivilgesellschaft und die Wissenschaft darin, unabhängige Überprüfungen des Waffenhandels vorzunehmen, und fordert die Mitgliedstaaten und den EAD auf, derartige Aktivitäten – auch finanziell – zu unterstützen;

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47.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99.
(2) ABl. C 163 vom 4.5.2016, S. 1.
(3) ABl. C 153 vom 16.5.2016, S. 1.
(4) ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 56.
(5) ABl. L 139 vom 30.5.2017, S. 38.
(6) ABl. C 97 vom 28.3.2017, S. 1.
(7) Vertrag über den Waffenhandel, Vereinte Nationen, 13–27217.
(8) ABl. L 341 vom 18.12.2013, S.56.
(9) ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1.
(10) ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.
(11) ABl. L 338 vom 13.12.2016, S. 1.
(12) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0472.
(13) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0066.
(14) Angenommene Texte, P8_TA(2016)0502.
(15) ABl. C 285 vom 29.8.2017, S.110.
(16) Angenommene Texte, P8_TA(2017)0289.
(17) „Trends in international arms transfers“ (Tendenzen im internationalen Waffenhandel), 2016, SIPRI-Informationsbroschüre, Februar 2017.
(18) Ebenda.
(19) Ebenda.
(20) 1a Bericht über Waffenausfuhren 2016, Gemeinsame Konferenz Kirche und Entwicklung (GKKE), S. 54.

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